Kontopfändung ist im deutschen Recht die Beschlagnahme eines Bankkontos des Schuldners (Kontoinhabers) im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch einen gerichtlich erwirkten Pfändungsbeschluss nach ZPO (meistens in Verbindung mit einem Überweisungsbeschluss nach ZPO), der einem Kreditinstitut (Bank oder Sparkasse) als Drittschuldnerin und dem Schuldner zugestellt werden muss. Insbesondere können Girokonten, aber auch Bankguthaben in Form von Spar- und Termineinlagen Gegenstand einer Kontopfändung sein.

Rechtsgrundlagen Die Kontopfändung ist eine Unterart der Zwangsvollstreckung in Forderungen und sonstige Vermögensrechte, die in den ZPO abschließend geregelt ist. Soweit Konten bei Kreditinstituten pfändbare Teile aufweisen, können diese gepfändet werden durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (abgekürzt: PfÜB) gem. ZPO. Mit der Zustellung des PfÜB an die Bank wird die Kontopfändung rechtswirksam; oder behördliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung (, , , , AO). Mit der Zustellung der Einziehungsverfügung an die Bank wird die Pfändung bewirkt ( Abs. 2 AO). Für beide Formen gelten Beschränkungen und Verbote, die nach den § bis der ZPO (gemäß AO oder VwVfG) und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen.

Kontopfändungsschutz

Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten und hat den bisher nachgelagerten Kontopfändungsschutz grundlegend neu geregelt.

Unter Einbeziehung der Ergebnisse des Schlussberichts vom 1. Februar 2016 über die „Evaluierung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ sind die Regelungen über das P-Konto 2020 geändert worden. Mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFOG) vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466), das weitgehend am 1. Dezember 2021 in Kraft trat, werden zahlreiche Änderungen eingeführt; tatsächlich wird aus einem einzigen Paragraphen (§ 850k ZPO a.F.) ein komplexes neues Regelwerk, bestehend aus sieben zum Teil umfangreich geänderten Paragraphen und einem ganz neuen Abschnitt 4 im 8. Buch der ZPO mit allein 12 neuen Paragraphen §§ 800–910 ZPO.

Auskunftspflicht der Kreditinstitute Nach Abs. 1 ZPO sind Drittschuldner – bei Kontopfändungen also die kontoführende Bank oder Sparkasse – innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Kontopfändung verpflichtet, dem Gläubiger folgende Auskünfte (Drittschuldnererklärung) zu erteilen: ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkennen und Zahlung zu leisten bereit sind, ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen, ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist, ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach Abs. 2 aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist (Fassung bis 31. Dezember 2011), und ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von Abs. 7 handelt.

Weitergehende Informationen wären zwar für den pfändenden Gläubiger wünschenswert, jedoch werden solche Wünsche vom Zwangsvollstreckungsrecht und dem Vollstreckungstitel nicht gedeckt ( Abs. 1 ZPO i. V. m. Satz 2 BGB). Insbesondere sind Angaben zur Höhe des aktuellen Kontostands im Hinblick auf das auch bei Kontopfändungen weiterhin zu beachtende Bankgeheimnis unzulässig.

Pfändung des Auszahlungsanspruchs Durch die Pfändung des Anspruchs auf das Tagesguthaben wird das Kontokorrentverhältnis weder abgeändert noch beendet. Zahlungen an den Gläubiger werden vielmehr als kontokorrentgebundene Leistungen der Bank genauso in das Kontokorrent eingestellt wie Barabhebungen oder sonstige Verfügungen des Schuldners über das Guthaben. Erst mit der Gutschrift kann der Kontoinhaber gegen die Bank einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages erlangen.BGH WM 1978, 58, 59

Zukünftige Salden Die Pfändungsverfügung darf vorsehen, dass die sich bei Rechnungsabschlüssen im Zeitpunkt der Pfändung und in Zukunft ergebenden Saldoforderungen des Kontoinhabers gepfändet werden.BGHZ 80, 172 Eine zusätzliche Pfändung auch des künftigen Saldos ist mithin unumstritten zulässig.BGHZ 84, 325, 371 In aller Regel werden PfÜB auf zukünftige Salden lauten, um die Pfändbarkeit künftiger Kontoguthaben nutzen zu können und nicht mit einer bloßen Pfändung des Tagessaldos auf ein debitorisches Konto zu treffen.

Pfändung in Kreditlinien Die Pfändung der Ansprüche auf Durchführung von Überweisungen an Dritte kann nur dann rechtliche Bedeutung erlangen, wenn für die Überweisungsaufträge eine Deckungsgrundlage, sei es in Form eines Guthabens oder eines Kredites, vorhanden ist. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen lediglich geduldeten Überziehungskrediten und ausdrücklich vereinbarten Dispositionskrediten.

Unpfändbarkeit des geduldeten Überziehungskredits Die bloße Duldung einer Kontoüberziehung – wie sie etwa in Nr. 18 AGB Sparkassen erwähnt wird – gibt dem Kunden gegen die Bank keinen pfändbaren Anspruch auf Kredit.BGHZ 93, 315, 325 Unter einer geduldeten Überziehung sind Inanspruchnahmen des Kontos zu verstehen, . Eine Kontopfändung geht bei debitorischen Konten mithin ins Leere, wenn es sich um geduldete Überziehungen handelt. Der Anspruch ist daher nicht pfändbar, wenn die Überziehung von der Bank nur stillschweigend hingenommen wird. Bei der ungenehmigten Kontoüberziehung besteht mithin vor der im Belieben der Bank stehenden Durchführung der Zahlungsanweisung – die zugleich die konkludente Annahme des Kundenangebots auf Abschluss des Darlehensvertrages darstelltvgl. Ganter in Horn/Krämer, Bankrecht (2002), S. 135, 141; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearbeitung 2004 § 493 Rn. 33 – kein Anspruch auf den Kredit, sondern nur eine Chance, dass die Bank die Überziehung duldet.

Pfändbarkeit des Dispositionskredits („offene Kreditlinie“) Der Kontoinhaber erhält beim Dispositionskredit entweder lediglich ein Schreiben, in dem die Krediteinräumung einseitig mitgeteilt wird, oder es erscheint eine einfache Mitteilung auf dem Kontoauszug, dass ab sofort ein Dispokredit genutzt werden kann. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um eine „einseitige Willenserklärung“ der Bank.BGH ZIP 2001, 825 Bei einem derartigen Dispositionskredit geht der Auszahlungshandlung der Bank stets der Abruf durch den Kunden voraus, mit dem die einseitige Willenserklärung angenommen und damit der Anspruch auf Auszahlung begründet wird.BGHZ 147, 193, 195; 157, 350, 355 Hier besteht – möglicherweise nur für kurze Zeit – ein Darlehensanspruch von Rechts wegen und die Pfändung, die mit dem Abruf als vorgenommen gilt,BGHZ 157, 350, 355 f; BGH WM 2004, 669, 670 wird wirksam.

Pfändbarkeit vor Abruf durch den Kunden: Erst wenn der Kunde die ihm im Rahmen einer vereinbarten offenen Kreditlinie bereitgestellten Geldmittel abruft (also durch Barabhebung oder Überweisung darüber verfügt), greift die Pfändung. Verfügt der Kunde jedoch nicht, greift auch die Pfändung nicht.BGH WM 2004, 669, 670 Pfändbarkeit nach Abruf durch den Kunden: Die Ansprüche des Bankkunden gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit („offene Kreditlinie“) sind, soweit der Kunde den Kredit in Anspruch nimmt, grundsätzlich pfändbar.BGH NJW 2001, 1937 Der Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten Darlehens ist grundsätzlich abtretbar und damit auch pfändbar.BGH JR 1978, 419, 420 Eine Pflicht des Kreditinstituts zur Auszahlung besteht, sobald und soweit der Kontoinhaber durch eine entsprechende Verfügung (etwa Verlangen nach Barauszahlung, Ausstellung eines Überweisungsauftrags) in Höhe eines bestimmten Geldbetrages die Kreditzusage in Anspruch nimmt. Wer seinen Zahlungsverkehr ausschließlich mit Hilfe von Kredit abwickelt, muss es sich gefallen lassen, die ihm auf diese Weise zur Verfügung stehenden Geldmittel erst dann weiter nutzen zu können, nachdem er daraus den pfändenden Gläubiger befriedigt hat.

Auszahlungssperre Bei einem Kreditinstitut gepfändete Guthaben einer natürlichen Person dürfen erst einen Monat nach Zustellung ( Abs. 3 Satz 2 ZPO, 1. Juli 2010) des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner zu Gunsten des Gläubigers vom Institut geleistet werden, damit der Schuldner gegebenenfalls noch rechtzeitig die gerichtliche Freigabe von unpfändbaren Lohneingängen beantragen kann (sog. Leistungssperre). Innerhalb dieser Frist dürfen Kreditinstitute an den Pfändungsgläubiger nicht auszahlen – es sei denn, der Pfändungsschuldner erteilt diesbezüglich einen ausdrücklichen Auftrag, wie z. B. um die Pfändung zu beenden.

Arbeitseinkommen Das Arbeitseinkommen des Kontoinhabers unterliegt zur Sicherung des Existenzminimums nach ZPO bis zu einem bestimmten Betrag einem Pfändungsschutz.Dieser Pfändungsschutz gilt nur im Verhältnis zwischen dem das Arbeitseinkommen schuldenden Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer

Mit der Gutschrift des Arbeitseinkommens auf dem Girokonto bei einem Kreditinstitut erlischt der Lohn- und Gehaltsanspruch gemäß Abs. 1 BGB durch Erfüllung und mit ihm ein bis zu diesem Zeitpunkt bestehender Pfändungsschutz gemäß den § ff. ZPO.BGH WM 2004, 1928, 1930 Gegen die Bank ist mit der Kontogutschrift ein neuer, auf einem selbständigen Rechtsgrund beruhender Auszahlungsanspruch nach ff. BGB entstanden, dessen Pfändungsschutz in ZPO eigenständig geregelt ist.BGHZ 104, 309, 312ff. Danach wirkt ZPO im Rechtsverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden nicht. ZPO hindert die kontoführende Bank bei debitorischen Konten (= Konten mit Sollsaldo) nicht an der kontokorrentmäßigen Verrechnung des auf das Girokonto ihres Kunden überwiesenen pfändungsfreien Arbeitseinkommens. Anders als die (nur) bis zum 31. Dezember 2011 für Sozialleistungen geltende Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 SGB I ordnet Abs. 1 ZPO keine gesetzliche Unpfändbarkeit des Arbeitseinkommens an.

ZPO gewährte einen Schutz nur gegen eine „Pfändung des Guthabens“. Pfändungsschutz hinsichtlich des überwiesenen Arbeitseinkommens konnte der Kontoinhaber nur dadurch erreichen, dass er beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung der Pfändung bis zur Höhe des pfändungsfreien Betrages beantragt. Damit beschränkte sich Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu Abs. 1 Satz 1 SGB I darauf, dem Schuldner Kontenschutz gegen Vollstreckungszugriffe seines Gläubigers durch Herbeiführung einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zu ermöglichen.

Seit 1. Januar 2012 gibt es Pfändungsschutz nur noch bei einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Woher das Guthaben auf dem P-Konto stammt, spielt seitdem keine Rolle mehr. Es ist daher gleichgültig, ob das Guthaben auf dem P-Konto auf Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit, einer Angestelltentätigkeit oder auf Sozialleistungen zurückzuführen ist.

Sozialleistungen Während beim Arbeitseinkommen ein betraglich begrenzter Pfändungsschutz auf Antrag gewährt wurde, waren Sozialleistungen unpfändbar (beide Regelungen aber nur bis 31. Dezember 2011 gültig). Dieser besondere Kontenschutz galt ausschließlich für Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion. Zu den von Abs. 1 Satz 1 SGB I erfassten Sozialleistungen gehörten insbesondere Krankengeld, Grundsicherung, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Bafög, Rente, Wohngeld, Erziehungsgeld und Pflegegeld.

Eine Gutschrift auf das Konto des (Leistungs-)Berechtigten ( Abs. 1 Satz 1 SGB I bzw. Abs. 1 Satz 1 EStG), die auf einer solchen Leistung beruht hatte, wurde für die ersten 14 Tage seit ihrer Gutschrift nicht von einer Pfändung erfasst, sodass der Schuldner trotz Kontenpfändung darüber verfügen durfte.