Als Realverkehrsteuer wird in der Finanzwissenschaft und in der Steuerlehre eine Steuergruppe innerhalb der Verkehrsteuern bezeichnet, welche als Steuerobjekt das Halten oder die Nutzung von Verkehrsmitteln zum Gegenstand hat. Der eher selten verwendete Begriff hat seinen Ursprung im „Realverkehr“, der Realgüter als Handelsobjekt hat.

Pendant ist der „Nominalverkehr“ mit seinen NominalgüternHeinz Kolms, Besondere Steuerlehre, Band 3, 1962, S. 63 und der Nominalverkehrsteuer. Heinz Kolms ordnet die Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer den Realverkehrsteuern zu; Börsenumsatzsteuer, Gesellschaftsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer oder Wertpapiersteuer entsprechend den Nominalverkehrsteuern.Heinz Kolms, Besondere Steuerlehre, Band 3, 1962, S. 92 ff. In Deutschland wird im Steuerrecht, vor allem in der Amtssprache und in der Finanzwissenschaft, traditionell das Fugen-s weggelassen (Körperschaftsteuer, Verbrauchsteuer, Aufwandsteuer);Jürgen Dittmann, Richtiges Deutsch leicht gemacht, 2009, S. 351 in Österreich und der Schweiz dagegen meist verwendet.

Steuerobjekte Bereits im Juli 1963 stellte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) fest: „Zum Wesen der Verkehrsteuern gehört, dass sie an Akte oder Vorgange des Rechtsverkehrs, an einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Akt, an die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder einen wirtschaftlichen Vorgang oder einen Verkehrsvorgang anknüpfen“.BVerfG, Urteil vom 23. Juli 1963, Az.: 2 BvL 11/61 = Der Begriff der Verkehrsteuer muss in Abs. 1 Nr. 3 Variante 3 GG daher als Oberbegriff für Rechtsverkehrsteuern und Realverkehrsteuern verstanden werden.Michael Kloepfer, Luftverkehrsteuer: Rechtsprobleme eines Luftverkehrsteuergesetzes (LuftVStG), August 2010, S. 9 Die unterschiedliche Anknüpfung an Vorgänge des Rechtsverkehrs sowie an Akte des technischen (realen) Verkehrs hatte dabei zur Unterscheidung von Rechtsverkehr- und Realverkehrsteuern geführt.Christian Flämig, in: Georg Strickrodt/Günter Wöhe/Christian Flämig/Günther Felix/Heinz Sebiger (Hrsg.), Handwörterbuch des Steuerrechts und der Steuerwissenschaften, 1981, S. 1520; ISBN 978-3-406-06839-3

Die Reichweite des Tatbestands der Realverkehrsteuer ist durch das BVerfG bislang nicht abschließend geklärt.Stephan Eilers/Johannes Hey, Haushaltskonsolidierung ohne Kompetenzgrundlage – Finanzverfassungsrechtliche Würdigung des neuen Luftverkehrsteuergesetzes, in: DStR 3, 2011, S. 100 Generell knüpfen Realverkehrsteuern an die Fortbewegung von Gütern (Güterverkehr) und Personen (Personenverkehr) an.

Einteilung der Verkehrsteuern Joachim Lang unterteilte 1998 die Verkehrsteuern in Rechtsverkehrsteuern und Realverkehrsteuern.Joachim Lang, Verkehrsteuern, in: Klaus Tipke/Joachim Lang, Steuerrecht, 1998, § 8, Rz. 46, S. 206; ISBN 978-3-504-20150-0 Diese Auffassung wird auch vom BVerfG vertreten.BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, Az.: 2 BvR 1275/79 = , 350 f. Der Begriff der Verkehrsteuern muss in Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 Variante 3 GG daher als weiter Oberbegriff für Rechtsverkehrsteuern und Realverkehrsteuern verstanden werden.Michael Kloepfer/David Bruch, Luftverkehrsteuer und Verfassungsrecht – Zur Vereinbarkeit des Entwurfs eines Luftverkehrsteuergesetzes mit dem Grundgesetz, in: Betriebs-Berater, 2010, S. 2791

Heute wird allgemein davon ausgegangen, dass die Verkehrsteuern aus einer allgemeinen Verkehrsteuer (Umsatzsteuer) und Spezialverkehrsteuern bestehen:Franz Dötsch, Verkehrsteuern, in: Wolfgang Lück (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 2004, S. 705

Steuergruppe Steuerart Steuerobjekt Allgemeine Verkehrsteuer Umsatzsteuer Besteuerung von Umsatzerlösen aus der Veräußerung von Gütern und Dienstleistungen Rechtsverkehrsteuern Feuerschutzsteuer Grunderwerbsteuer Rennwett- und Lotteriesteuer Schankerlaubnissteuer Spielbankabgabe Versicherungsteuer Besteuerung von Versicherungsprämien für Feuerversicherungen Besteuerung vom Grundstückserwerb Besteuerung von Rennwetten und Lotterien Besteuerung der Schankerlaubnis Besteuerung der Betreiber öffentlicher Spielbanken Besteuerung des Abschlusses von Versicherungsverträgen Kapitalverkehrsteuern Börsenumsatzsteuer Finanztransaktionssteuer Gesellschaftsteuer Wertpapiersteuer Umsatz an Effekten Besteuerung von börslichen und außerbörslichen Finanztransaktionen Besteuerung des Ersterwerbs von Anteilen an Kapitalgesellschaften Besteuerung der Anschaffung von Schuldverschreibungen Realverkehrsteuern Kraftfahrzeugsteuer Nahverkehrsabgabe und City-Maut Besteuerung des Kraftfahrzeughaltens Besteuerung des ÖPNV und der Nutzung der Verkehrsinfrastruktur in Städten

Sämtliche Kapitalverkehrsteuern wurden in Deutschland bis Dezember 1991 abgeschafft.

Steuerarten Eine echte Realverkehrsteuer war die im Dezember 1972 aufgehobene Straßengüterverkehrsteuer. Einzige, in Deutschland verbliebene Steuerart innerhalb der Realverkehrsteuern ist die Kraftfahrzeugsteuer, die gleichzeitig zu den Aufwandsteuern gehört. Es wird auch die Meinung vertreten, dass die Kraftfahrzeugsteuer keine Realverkehrsteuer sei, weil sie lediglich das Halten eines Kraftfahrzeuges ( Abs. 1 KraftStG) und nicht das Fahren mit dem Kraftfahrzeug besteuere.Hanno Kube/Rudolf Mellinghoff/Gerd Morgenthaler/Ulrich Palm/Thomas Puhl/Christian Seiler (Hrsg.), Leitgedanken des Rechts, Band I, 2013, S. 2078 Sie sei auch keine Rechtsverkehrsteuer, weil sie nicht auf die Kfz-Zulassung abstelle.

Die im Januar 2011 neu geschaffene Luftverkehrsteuer ist ebenfalls eine Aufwandsteuer. Sie knüpft genau genommen nicht an den Rechtverkehrsakt „Erwerb eines Flugtickets“ an, sondern an die tatsächliche Nutzung eines Passagierflugzeuges ( Abs. 2 LuftVStG). Verfassungsrechtlich ist sie jedoch weder eine Aufwand- noch eine Rechtsverkehrsteuer, sondern eine sonstige, auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuer nach Abs. 2 Nr. 3 GG.BVerfG, Urteil vom 5. November 2014, Az.: 1 BvF 3/11 =

Die vieldiskutierte und im Ausland vielfach erhobene Nahverkehrsabgabe (City-Maut) ist eine echte Realverkehrsteuer.Gerrit Manssen, Finanzverfassungsrechtliche Aspekte der Einführung einer sog. Nahverkehrsabgabe, in: Die Öffentliche Verwaltung 1, Januar 1996, S. 15

Einzelnachweise

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