Eine interkonfessionelle Ehe ist eine Ehe zwischen den Angehörigen zweier Konfessionen oder Denominationen innerhalb derselben Religion. Im ökumenischen Dialog bezieht sich dieser Begriff auf Christen, die miteinander die Ehe eingehen wollen. Die interkonfessionelle Ehe wird auch als konfessionsverbindende Ehe, konfessionsverschiedene Ehe oder im Sprachgebrauch des römisch-katholischen Kirchenrechts als Mischehe (matrimonium mixtum) bezeichnet. Der Begriff Mischehe ist im deutschsprachigen katholischen Raum nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil durch den Begriff konfessionsverschiedene Ehe (Schweiz: bekenntnisverschiedene Ehe) ersetzt worden, aber noch umgangssprachlich üblich.
Geschichte Alte Kirche In der Alten Kirche war die Ehe eines Christen mit einem ungetauften Partner der Normalfall und wurde, auch aus missionstaktischen Erwägungen, von der Kirche gutgeheißen. Schon im Neuen Testament kommt das Thema vor: betont die Chance, den Ehepartner zu missionieren, weist darauf hin, dass das nicht immer möglich sei. Die Theologen der Spätantike nahmen unterschiedliche Positionen ein: Cyprian von Karthago lehnte die Mischehe insgesamt ab, Augustinus und Johannes Chrysostomos unterschieden zwischen leichtfertigem und verantwortlichem Eingehen einer solchen Ehe.
Seit dem 4. Jahrhundert erließen einige Synoden Mischehenverbote:
Synode von Elvira (um 309): Strafe für Eltern, die ihre Tochter mit einem Heiden, Juden oder christlichen Häretiker verheirateten; Synode von Arles (314): Kurzzeitiger Ausschluss von der Kommunion für Christinnen, die einen Heiden heiraten.
In beiden Fällen erforderte die Heirat eines christlichen Mannes mit einer nicht der katholischen Kirche angehörigen Frau angesichts der damaligen patriarchalen Familienstruktur überhaupt keine Regelung. Synode von Laodikeia (um 372): Verbot einer unterschiedslosen Mischehe, Ermunterung zu einer solchen, wenn der Partner die Absicht äußert, künftig Christ zu werden; Konzil von Chalcedon (451): Der niedere Klerus wird verpflichtet, auch bei einer Mischehe die katholische Erziehung der eigenen Kinder sicherzustellen.
Weitere Entwicklung im lateinischen Westen Seit dem 13. Jahrhundert war in der Westkirche eine ohne Dispens eingegangene Mischehe ungültig. Das Tridentinische Konzil erschwerte die Ehe zwischen einem Katholiken und einem nichtkatholischen Christen durch die sogenannte Formpflicht: Im Dekret Tam etsi wurde geregelt, dass „diejenigen, die anders als vor dem Pfarrer oder einem delegierten Priester und zwei oder drei Zeugen die Ehe zu schließen versuchen, unfähig sind, so eine Ehe zu schließen.“ miniatur|Werbung für ein Buch, das Argumente gegen die Mischehe bietet (1877) In protestantischen Territorien setzte sich mittelfristig nicht Martin Luther mit seiner Auffassung durch, die Ehe sei ein „weltlich Ding“, sondern Philipp Melanchthon: die Ehe sei eine causa mixta, und im 16. Jahrhundert wurden Konsistorien für Ehesachen aufgebaut, die mit Theologen und Juristen besetzt waren. Im 17. Jahrhundert wurde das protestantische Eherecht von der damals modernen Naturrechtslehre beeinflusst. Mischehen wurden abgelehnt, vielfach aber mit Berufung auf den Apostel Paulus auch geduldet (mit der Hoffnung auf die Konversion des Ehepartners). „Zwar wurde vor einer Ehe mit Katholiken oder Reformierten gewarnt und die priesterliche Einsegnung in den einzelnen Territorien an unterschiedliche Bedingungen geknüpft, doch ein aufschiebendes Ehehindernis, wie nach kanonischem Recht, bildeten bekenntnisverschiedene Ehen nur unter partikularrechtlichem Einfluss.“Dagmar Freist: Glaube - Liebe - Zwietracht: Religiös-konfessionell gemischte Ehen in der Frühen Neuzeit, Berlin / Boston 2017, S. 61. In Sachsen z. B. erteilte der Landesherr die erforderliche Dispens unter der Bedingung, dass alle Kinder lutherisch erzogen wurden.
Papst Benedikt XIV. beschränkte 1741 in der Erklärung Matrimonia (sog. Benedictina) die Formpflicht für Holland und Belgien auf rein katholische Ehen; später wurde diese Regelung auch auf andere Gebiete ausgedehnt. Pius X. hob 1906 in der Konstitution Provida die tridentinische Formpflicht bei nicht rein katholischen Ehen auf dem Gebiet des Deutschen Reiches auf, revidierte aber im Folgejahr 1907 mit dem Dekret Ne temere die Regelung der Bendictina und machte aber einen Vorbehalt zu Gunsten der Provida. Der neue Codex des Kanonischen Rechtes von 1917 (c.6 n.1) ließ diesen aber wieder fallen.Peter-Josef Keßler: Benedictina. In: Lexikon für Theologie und Kirche, 2. Auflage, Bd. 2. Verlag Herder, Freiburg im Breisgau 1958, Sp. 170
Der Mischehenstreit der 1830er-Jahre führte zu den Kölner Wirren. Auch in den Anfängen des 20. Jahrhunderts kam es noch zum Ausschluss aus der Kirchengemeinde, wenn evangelische Christen eine katholische Erziehung der aus der Ehe hervorgehenden Kinder zugesagt hatten. Unter dem Druck des Nationalsozialismus stellten beide Kirchen ihre konfessionellen Rivalitäten zurück, aber diese lebten in der Bundesrepublik Deutschland alsbald wieder auf. Beide Seiten betrieben „konfessionelle Identitätssicherung.“Claudius Kienzle: Mentalitätsprägung im gesellschaftlichen Wandel: Evangelische Pfarrer in einer württembergischen Wachstumsregion der frühen Bundesrepublik. Kohlhammer, Stuttgart 2012, S. 200. Stärker als alle kirchlichen Regelungen oder Empfehlungen wirkte sich aber der Sozialdruck einer Dorfgemeinschaft im Alltag aus: in mehrheitlich evangelischen Dörfern heiratete ein gemischtkonfessionelles Paar meist evangelisch, in mehrheitlich katholischen Dörfern katholisch.Claudius Kienzle: Mentalitätsprägung im gesellschaftlichen Wandel: Evangelische Pfarrer in einer württembergischen Wachstumsregion der frühen Bundesrepublik. Kohlhammer, Stuttgart 2012, S. 202.
Römisch-katholisches Kirchenrecht vor dem Zweiten Vatikanischen Konzil Der Ehe zwischen zwei gültig getauften Personen, von denen ein Partner der römisch-katholischen Kirche angehörte und der andere nicht, stand die Bekenntnisverschiedenheit als „verbietendes Ehehindernis“ entgegen. „Wird sie katholisch geschlossen, so ist sie auch ohne Dispens gültig (c.1060, IOmatr c.50), wenngleich strafbar.“ Diese Dispens war seitens der Kirche nur eine Duldung, die Schlimmeres verhüten sollte, und wurde unter der Bedingung erteilt, dass die Brautleute sich verpflichteten, bestimmte Bedingungen zu erfüllen, insbesondere die katholische Taufe und Erziehung aller aus der Ehe hervorgehender Kinder; darüber war ein Protokoll zu erstellen, von dem das Brautpaar eine Zweitschrift erhielt. Da in Deutschland nach § 4 des Reichsgesetzes über die religiöse Kindererziehung (5. Juli 1921) „Verträge über die religiöse Erziehung eines Kindes ohne bürgerliche Wirkung sind“, wurde eine eidliche oder eidesstattliche Erklärung des katholischen Partners vor katholischen Zeugen gefordert.
Wenn ein Mitglied der römisch-katholischen Kirche vor dem Zweiten Vatikanum ohne Dispens eine Mischehe einging, hatte das den Ausschuss von kirchlichen Ehrendiensten und Sakramentalien bis zur Verhängung einer Strafe durch den Oberhirten zur Folge. Mit dem Kirchenbann bestraft wurde:
Bekunden des Ehewillens vor einem „nichtkatholischen Religionsdiener“, es sei denn, dieser war Standesbeamter; Eingehen einer Ehe mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Abmachung, einige oder alle Kinder außerhalb der katholischen Religion zu erziehen; Einwilligung in die Taufe eines Kindes durch einen nichtkatholischen Religionsdiener.
Die katholischen deutschen Bischöfe erklärten 1958 in einem Hirtenwort: „Wer vor der Mischehe warnt, stört nicht den konfessionellen Frieden. [...] Wer vor der Mischehe warnt, hilft vor Leid und seelischen Konflikten bewahren; er dient dem religiösen Frieden.“Deutsche Bischofskonferenz: Hirtenwort über die Mischehe. (Januar 1958), abgedruckt in: Herder Korrespondenz, 12. Jahrgang, Februar 1958, S. 202–204.
Evangelische „Aufklärung“ Evangelische Pfarrer und Missionare versuchten in der Nachkriegszeit verstärkt, ihre Gemeindeglieder von Ehen mit katholischen Partnern schon im Vorfeld abzubringen. Es hieß nun beispielsweise, für einen evangelischen Christen, „der seinen Glauben ernst nimmt,“ sei eine katholische Trauung „unmöglich.“Claudius Kienzle: Mentalitätsprägung im gesellschaftlichen Wandel: Evangelische Pfarrer in einer württembergischen Wachstumsregion der frühen Bundesrepublik. Kohlhammer, Stuttgart 2012, S. 201. Man solle sich prüfen, ob Gott statt des Katholiken, mit dem man eine Beziehung eingegangen sei, nicht vielmehr einen evangelischen Partner ausersehen habe. Damit reagierten evangelische Pfarrer auch auf Erfahrungen mit aggressiv anti-protestantischen katholischen Pfarrern, die auf interkonfessionelle Ehen Druck ausübten. 1960 hieß es warnend in der evangelischen Zeitschrift Frau und Mutter: „Wenn ein evangelischer Christ sich katholisch trauen läßt, heiratet er nicht nur seinen katholischen Ehegatten, sondern die ganze katholische Verwandtschaft mit und den katholischen Pfarrer dazu.“ Wenn aller Aufklärung und Warnung ungeachtet ein evangelischer Christ doch katholisch geheiratet hatte, sollte er in seiner Situation seelsorgerlich begleitet werden.
Katholisches Kirchenrecht seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil Das Zweite Vaticanum reformierte das Mischehenrecht in dem Schema Voti de matrimonii sacramento, Art. 5. Weitere Stationen waren: die Instruktion Matrimonii sacramentum (18. März 1966), die deutsche Bischofssynode von 1967, das Apostolische Schreiben Motu proprio Papst Pauls VI. Matrimonia mixta über die rechtliche Ordnung der Mischehen (31. März 1970). Danach gilt:
Es ist verboten, eine konfessionsverschiedene Ehe einzugehen, wenn keine ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen kirchlichen Autorität vorliegt. Die Erlaubnis wird bei einem gerechten und vernünftigen Grund erteilt, wenn die in c.1125 genannten Bedingungen erfüllt sind. Von der kanonischen Form der Eheschließung kann der Ortsordinarius im Einzelfall dispensieren zugunsten irgendeiner öffentlichen Form der Eheschließung. Die „Doppeltrauung“ ist verboten. Eine Konsenserfragung durch den katholischen Pfarrer und den Amtsträger einer nichtkatholischen Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaft ist verboten.
Seelsorgerliche Praxis Papst Johannes Paul II. wies in dem Apostolische Schreiben Familiaris consortio von 1981 auf zahlreiche positive Werte hin, die in einer konfessionsverbindenden Ehe gelebt werden: „Dies trifft insbesondere zu, wenn beide Ehepartner ihren religiösen Verpflichtungen nachkommen. Die gemeinsame Taufe und die dynamische Kraft der Gnade sind in diesen Ehen für die Gatten Grundlage und beständige Anregung, ihrer Einheit im Bereich der sittlichen und geistlichen Werte im Leben Gestalt zu geben.“ Eine Ehe, „die voll aus dem Glauben der beiden christlichen Gatten gelebt wird“, habe auch ökumenische Bedeutung. Schon bei der Ehevorbereitung solle „ein herzliches Zusammenwirken zwischen den katholischen und nichtkatholischen Geistlichen“ angestrebt werden, „auch wenn es nicht immer einfach ist“.Vatikan: Apostolisches Schreiben Familiaris consortio
Statistik In den 1920er Jahren waren rund 10 % der christlichen Ehen konfessionsverschieden. In der Nachkriegszeit betrug der Anteil 20 %, 1985 waren es rund ein Drittel aller christlichen Eheschließungen in der Bundesrepublik Deutschland. In einigen Regionen Deutschlands liegt ihr Anteil bei bis zu 50 %.Evangelische Landeskirche in Baden: Marc Witzenbacher: Praktisches Laboratorium der Einheit: Konfessionsverschiedene Ehen.
Stellung der Orthodoxen Kirche zu interkonfessionellen Ehen