Als Fahrgastrechte werden die Rechte eines Fahrgasts in öffentlichen Verkehrsmitteln bei den Verkehrsunternehmen bezeichnet.

Fahrgastrechte können sich insbesondere erstrecken auf: Haftung des Betreibers bei Tötung oder Verletzung von Nutzern des Verkehrsmittels Schäden durch Ausfall oder Verspätung des Verkehrsmittels Schäden an mitgeführten Gegenständen Schäden durch Verlust von Gepäck Folgeschäden durch die Verspätung eines Verkehrsmittels (Bahn/Flug) Schäden durch falsche, fehlerhafte oder in sonstiger Weise mit Mängeln behaftete Auskunft über Verkehrstage, Anschlüsse oder sonstige notwendige Informationen für die ordnungsgemäße Durchführung einer Reise.

Eisenbahnverkehr Europäische Union Die EU verabschiedete die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 für den Schienenverkehr (Eisenbahn-Fahrgastrechte-VO) als Teil des dritten Eisenbahnpakets, die am 3. Dezember 2009 in allen Mitgliedstaaten der EU in Kraft getreten ist.

Der EuGH entschied am 26. September 2013,Europäischer Gerichtshof (Hrsg.): . Urteil vom 26. September 2013. dass die Fahrgastrechte aus der Verordnung (EG) 1371/2007 auch in Fällen höherer Gewalt anwendbar seien. Die Verordnung enthalte, anders als z. B. die Fluggastrechteverordnung, gerade keinen entsprechenden Ausnahmetatbestand.

2021 wurde mit der Verordnung (EU) 2021/782 eine Neufassung der Fahrgastrechteverordnung erlassen, die seit dem 7. Juni 2023 gilt und die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ablöst. Mit Einführung der neuen Regulierung sind Eisenbahnunternehmen nicht mehr zur Zahlung von Entschädigungen verpflichtet, wenn die Verspätung auf „höhere Gewalt“ oder „außergewöhnliche Umstände“ wie „extreme Witterungsbedingungen oder große Naturkatastrophen“ oder auf „Pandemien“ oder „bestimmte Handlungen Dritter“ wie z. B. Menschen auf dem Gleis oder PolizeieinsätzeDas sind die neuen Fahrgastrechte der Bahn , Laura Kress, ZDF heute, 7. Juni 2023 zurückzuführen ist. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen äußerte die Befürchtung, dass die Bahnunternehmen die neue Regelung häufiger nutzen werden, um Forderungen abzulehnen.Rechte von Bahnreisenden ändern sich ab Juni: Neue Regelung erschwert Erstattungen, Karolin Schäfer, Münchner Merkur, 23. Mai 2023 Verpflegung sowie Unterkünfte für bis zu drei Nächte müssen auch bei Bedarf auch bei solchen außergewöhnlichen Umständen bereitgestellt werden.

Im Mai 2026 legte die Europäische Kommission einen Entwurf für eine Überarbeitung der Verordnung (EU) 2021/782 vor. Diese sieht insbesondere vor, dass Fahrgastrechte auch dann gelten sollen, wenn mehrere Fahrkarten auf einmal gekauft werden, die jeweils für einen Teilabschnitt einer Bahnreise gelten.

Deutschland mini|Gutschein der Deutschen Bahn aus der Anmeldung von Fahrgastrechten nach einer Zugverspätung im Fernverkehr, 2013

Zum 1. Oktober 2004 führte die Deutsche Bahn eine so genannte Kundencharta ein. Diese sah vor, Reisende im Fernverkehr (ICE, IC, EC) mit 20 Prozent des Reisepreises bei Verspätungen über 60 Minuten zu entschädigen. Darin eingeschlossen waren auch Anschlussverluste zwischen Fernverkehrszügen. Gleichzeitig verpflichtete sich das Unternehmen, Hotel- und Taxikosten in Höhe von bis zu 80 Euro pro Reisenden zu übernehmen, wenn eine Reise wegen Zugausfall, Zugverspätung oder Anschlussverlust nicht bis 24 Uhr fortgesetzt werden kann.Meldung DB-Kundencharta. In: Eisenbahn-Revue International, Heft 3/2004, , S. 100.

Zum Fahrplanwechsel am 12. Dezember 2004 führten die europäischen Eisenbahnen eine Entschädigungsregelung für den internationalen Verkehr ein. Demnach sollten grenzüberschreitende Fahrkarten von wenigstens 50 Euro Wert bei einer Verspätung von über einer Stunde 20 Prozent des Fahrkartenwertes erstattet werden; im Nachtreiseverkehr war eine solche Entschädigung ab einer Verspätung von zwei Stunden vorgesehen.Meldung Europaweite Entschädigungsregelung bei verspäteten Zügen. In: Eisenbahn-Revue International, Heft 2/2005, , S. 78.

In Deutschland wurde die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 vorzeitig am 29. Juli 2009 durch das Fahrgastrechteverordnung-Anwendungsgesetz angewandt. Entschädigt werden nunmehr bei einer Verspätung ab 60 Minuten 25 Prozent des Fahrpreises, bei einer Verspätung ab 120 Minuten 50 Prozent. Außerdem wurde im Dezember 2009 eine Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) gegründet.Entschädigung bei Verspätung. In: Spiegel Online. 15. Juli 2009. Die bundesweit arbeitende Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) hilft allen Reisenden, die sich gegenüber ihrem Verkehrsunternehmen beschwerten, aber keine zufriedenstellende Antwort erhielten. Die Juristen der SÖP prüfen die Beschwerde und erarbeiten einen Schlichtungsvorschlag. Dieser soll eine einvernehmliche und außergerichtliche Streitbeilegung ermöglichen, um allen Beteiligten Geld, Zeit und Ärger zu ersparen. Die SÖP arbeitet sachlich unabhängig und neutral und bietet ihre Dienstleistung allen Kunden der Bahn-, Bus-, Flug- und Schiffsunternehmen an, die sich am Schlichtungsverfahren beteiligen. Für Reisende ist die Bearbeitung der Beschwerde kostenfrei.

Im Sommer 2009 richtete die Deutsche Bahn das Servicecenter Fahrgastrechte ein, das im Auftrag verschiedener Unternehmen Fahrgastrechteanträge bearbeitet. Zum Einreichen von Anträgen erstellten die Deutsche Bahn und der Tarifverband der Bundeseigenen und Nichtbundeseigenen Eisenbahnen in Deutschland ein gemeinsames Formular. Die Deutsche Bahn zahlte im Jahr 2013 laut einem Medienbericht 40 Millionen Euro aus. Mit 1,3 Millionen Anträgen auf Entschädigung sei in dem Jahr ein Rekordniveau erreicht worden. In 3500 Fällen habe die Schlichtungsstelle vermitteln müssen. 2014 bearbeitete das Servicecenter 1,3 Millionen Entschädigungsanträge für 48 Eisenbahnverkehrsunternehmen.

Seit dem 1. Juli 2021 ist es möglich, Entschädigungsansprüche aus Fahrgastrechten gegen die Deutsche Bahn online geltend zu machen.

Neben den durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen bereitgestellten Services ist es zudem möglich, die Ansprüche auch auf anderen Wegen direkt beim vertraglichen Beförderer geltend zu machen. Die europäische Verordnung sieht keine spezielle Formerfordernis vor.

Neben den Rechten aus der Verordnung (EU) 2021/782 werden in der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) zusätzliche Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr festgelegt.

Österreich In Österreich übernimmt die Schienen-Control die Aufgabe der Überwachung der Fahrgastrechte. Diese bearbeitete 2013 insgesamt 772 Schlichtungsverfahren.Schienen-Control: , abgerufen am 25. Juni 2014. Im Gegensatz zu Deutschland werden Fahrpreisrückerstattungen von Einzelfahrkarten lediglich im Fernverkehr gewährt. Ab 60 Minuten Verspätung hat der Fernverkehrsfahrgast einen Anspruch auf 25 % und ab 120 Minuten auf 50 % Rückerstattung. Ein Erstattungsanspruch von Nahverkehrs-Jahreskarten entsteht, wenn innerhalb eines Monats auf der betreffenden Strecke ein Pünktlichkeitsgrad von 95 % nicht erreicht wird. Als pünktlich gelten je nach Strecke Züge die weniger als 3 bis 5 Minuten verspätet sind. Diese Pünktlichkeitsgrade müssen von den Verkehrsunternehmen online veröffentlicht werden. Bei Wochen- und Monatskarten wenden einige Verkehrsunternehmen dieses Verfahren an, die ÖBB Personenverkehr dagegen gewährt für jede Verspätung ab 30 Minuten 0,75 € Erstattung. Für alle Erstattungsansprüche gilt eine Bagatellgrenze von 4 €.Schienen-Control: , abgerufen am 25. Juni 2014. 2015 wurde die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingerichtet, um Streit- bzw. Beschwerdefälle aus der Beförderung von Fahrgästen bzw. Fluggästen auf Eisenbahnen, mit Kraftfahrlinien, in der Luftfahrt und in der Schifffahrt bei einer unabhängigen Schlichtungsstelle zu klären und außergerichtlich beizulegen.Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Art. 1 Sie dient als Durchsetzungsstelle nach den einschlägigen unionsrechtlichen Verordnungen.

Omnibusverkehr In der EU gilt seit dem 1. März 2013 die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004. (veröffentlicht im ABl. EU L 55 vom 28. Februar 2011). (Bus-Fahrgastrechte-VO). Einzelne Regelungen können von den Nationalstaaten noch 5 Jahre ausgesetzt werden.zur Vorgeschichte: Der Europäische Rat hatte am 30. Januar 2011 die entsprechende Verordnung verabschiedet. Das Europäische Parlament hat der Verordnung am 15. Februar 2011 zugestimmt. (). Der Bundestag hat am 16. Mai 2013 dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 8. Februar 2013 zugestimmt, mit dem die Durchführung der EU-Verordnung in Deutschland, insbesondere auch die Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsverordnungen, geregelt werden soll. Das Eisenbahn-Bundesamt wird dabei zur nationalen Durchsetzungsstelle für Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr bestimmt.

Die Bus-Fahrgastrechte-VO entscheidet bei den unterschiedlichen Ansprüchen teilweise danach, ob die Fahrt von einem Busbahnhof (Art. 3 lit m) oder einer Bushaltestelle (lit n) angetreten wird, woraus sich im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zu den Fluggastrechten Probleme mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung ergeben können.

Die europäischen Fahrgastrechte im Omnibusverkehr beziehen sich hauptsächlich auf Reisen im Fernverkehr ab 250 km.Eisenbahnbundesamt: , abgerufen am 30. Juni 2014. Im Falle von 120 Minuten verspäteter Abfahrt oder Ausfall einer Verbindung muss das Busunternehmen eine Fahrpreiserstattung oder Weiterbeförderung anbieten. Unterbleibt diese, so hat der Fahrgast Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises. Im Falle von 90 Minuten verspäteter Abfahrt oder Ausfall einer Verbindung von einem Busbahnhof mit einer Fahrtdauer über 3 Stunden, muss das Busunternehmen Verpflegung und gegebenenfalls ein Hotelzimmer für bis zu zwei Nächte bereitstellen. Über Verspätungen muss das Busunternehmen die Fahrgäste schnellstmöglich, spätestens jedoch 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrt informieren.Eisenbahnbundesamt: , abgerufen am 30. Juni 2014. Regeln bezüglich verspäteter Ankunft gibt es nicht.

Eine Ausnahme zu dieser Regelung stellen die IC Busse der Deutschen Bahn dar, bei denen zusätzlich zugunsten des Kunden die Fahrgastrechte für Eisenbahnverkehr angewendet werden.Deutsche Bahn (Hrsg.): , abgerufen am 20. Juli 2014Deutscher Blinden und Sehbehindertenverband: , abgerufen am 20. Juli 2014.

Im April 2014 mahnte die Verbraucherzentrale NRW neun Fernbusbetreiber ab, da sie die Fahrgastrechteverordnung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschränkten. Fünf änderten daraufhin ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit den Vier weiteren trat man in Verhandlungen.

Flugverkehr

See- und Binnenschifffahrt Durch die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr werden Fahrgastrechte für Passagiere auf Schiffen aus der EU, bzw. Schiffen, die EU-Gewässer durchfahren, festgeschrieben. Diese Verordnung trat am 18. Dezember 2012 in Kraft.

Im weiteren Sinne kann auch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (HaftungsVO). zu den Fahrgastrechten gezählt werden. Diese Verordnung trat am 31. Dezember 2012 EU-weit in Kraft.Im Falle der Havarie des Kreuzfahrtschiffes Costa Concordia im Januar 2012 konnte die Verordnung deshalb noch nicht greifen. Vgl. dazu auch: