Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) war ein deutsches Bundesgesetz im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts.
Das Gesetz galt nach SGB I als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches und wurde zum 1. Januar 2024 in das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch eingeordnet. Nr. 15, Abs. 7 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019,
Zweck Der Leitgedanke (die ratio legis) des Gesetzes war die Verantwortung des Staates, seine Bürger vor Gewalttaten und Schädigungen durch kriminelle Handlungen zu schützen, da er der Träger des Gewaltmonopols und der Verbrechensverhütung und -bekämpfung sei. Dies hatte das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 7. November 1979 festgestellt.BSG, Urteil vom 7. November 1979, Az. 9 RVg 2/78; BVBl. 6/1980, S. 1. Versagt dieser Schutz, so haftet der Staat dem Opfer nach den Voraussetzungen des OEG als Ausfluss des allgemeinen Aufopferungsanspruchs.
Wenn die Opfer von Gewaltdelikten erwerbsunfähig, hilflos oder pflegebedürftig werden, so muss ihnen der Staat Schutz gewähren.so Bundestagsdrucksache VII/2506, S. 9. Dieser Schutz ist Ausfluss des Sozialstaatsprinzips nach Abs. 1 GG.Opferentschädigungsrecht. 1. Juni 2016, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin.
Anwendbarkeit Grundsätzlich standen allen Menschen, die Opfer einer Gewalttat in Deutschland geworden waren, Entschädigungsleistungen nach dem OEG zu. Hierbei konnte auch das ungeborene Kind, der Nasciturus, anspruchsberechtigt sein (etwa bei Schädigung durch eine Vergewaltigung der schwangeren Mutter).
Seit 2018 hatten auch Ausländer die gleichen Ansprüche auf Leistungen nach dem OEG wie Deutsche, die Staatsangehörigkeit spielte anders als früher keine Rolle mehr.
Seit dem 30. Juni 2009 besteht nach OEG ein sehr eingeschränkter Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im Ausland. Die Leistungen beschränkte sich neben den Kosten der Heilbehandlung auf eine Einmalleistung je nach festgestelltem Grad der Schädigungsfolgen.
Inhalt Grundanspruch Wichtigste Regelung war die Anspruchsklausel in Abs. 1 OEG. Anspruch auf Versorgung hatte demnach, wer durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff an der Gesundheit geschädigt ist.
Tätlicher Angriff ist hierbei jede in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung. Es muss zu einer Angriffshandlung gekommen sein, wobei allerdings nach der Rechtsprechung eine körperliche Berührung nicht erforderlich ist. Als Angriff zählen etwa die „klassischen“ Körperverletzungen, aber auch Sexualdelikte und einige Sonderfälle, etwa die extreme Vernachlässigung eines Kleinkindes. Auch Straftaten gegen die persönliche Freiheit, wie AussetzungBSG, 24. September 1992, AZ 9a RVg 5/91 oder Freiheitsberaubung, gehören dazu, sofern sie durch Anwendung körperlicher Gewalt durchgesetzt werden, und zwar auch dann, wenn die eigentliche Schädigung erst mit der Flucht des Opfers aus der Zwangslage einsetzt (z. B. durch einen Sturz aus dem Fenster).BSG, 30. November 2006, AZ B 9a VG 4/05 R Nicht ausreichend sind bloße Drohungen mit Gewalt oder die Schaffung einer allgemeinen Gefahrenlage, z. B. das Entfernen eines Gullydeckels.BSG, 10. Dezember 2003, AZ B 9 VG 3/02 R Selbst die Bedrohung mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe stellt nach aktueller Rechtsprechung keine ausreichende Anspruchsberechtigung nach dem OEG dar.BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014, Az. B 9 V 1/13 R, Volltext. Stalking stellt nicht automatisch einen tätlichen Angriff dar; erforderlich ist eine direkt auf den Körper gerichtete Gewalttat, jedenfalls aber muss körperliche Gewalt unmittelbar bevorstehen., Az. B 9 VG 2/10 R, Volltext.
Ein ärztlicher Eingriff stellt grundsätzlich keinen tätlichen Angriff dar, etwas anderes gilt nur dann, wenn der ärztliche Eingriff in keiner Weise dem Wohl des Patienten entsprach und der Arzt sich von sachfremden Erwägungen, etwa finanziellen Vorteilen, leiten ließ.BSG, 29. April 2010, AZ B 9 VG 1/09 R
Ein tätlicher Angriff kann parallel zu StGB auch vorliegen, wenn der Erfolg der Straftat durch Unterlassen (nicht gemeint ist die unterlassene Hilfeleistung) erwirkt wird und der Täter gegenüber dem Opfer eine Garantenstellung einnimmt.
Rechtswidrig ist grundsätzlich jeder tätliche Angriff, außer es liegen Rechtfertigungsgründe, wie z. B. die Notwehr oder ein rechtfertigender Notstand vor.
Vorsatz liegt auf Seiten des Täters im „Wissen und Wollen“ von tätlichem Angriff und der körperlichen Schädigung. Bedingter Vorsatz ist hierfür ausreichend.BSG, 4. Februar 1998, AZ B 9 VG 5/96 R Der Vorsatz muss sich allerdings nicht auf die Schädigungsfolgen beziehen, die aus der Verletzung resultieren (z. B. wenn eine Schussverletzung die Amputation eines Beines erforderlich macht). Vorsatz ist auch dann gegeben, wenn ein Erlaubnistatbestandsirrtum seitens des Täters vorliegt.BSG, 10. September 1997, AZ 9 RVg 9/95
Einen Anspruch auf Versorgung kann auch eine dritte, nicht unmittelbar durch die Tat geschädigte Person haben, wenn sie durch die Wahrnehmung oder Kenntnisnahme der Tat einen sogenannten Schockschaden erlitten hat. Voraussetzung dafür ist, dass der erlittene psychische Schaden in einem engen Zusammenhang zur Ausgangstat steht, etwa wenn die Person Augenzeuge der Tat war oder wenn das Opfer eine nahestehende Person wie etwa der eigene Ehegatte ist.BSG, 12. Juni 2003, AZ B 9 VG 1/02 R
Die Auswirkungen der Schädigungsfolgen werden mit dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bemessen. Der GdS ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst („medizinischer“ GdS). Liegt als Folge eines rechtswidrigen tätlichen vorsätzlichen Angriffs allerdings eine vorübergehende gesundheitliche Schädigung vor, die folgenlos abheilt, so hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Opferentschädigung. Als vorübergehend wird hierbei ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten definiert. Für die abgeheilten Schädigungsfolgen besteht jedoch ein Anspruch auf Heilbehandlung nach § 1 OEG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 BVG.Iris Borrée, Johannes Friedrich, Barbara Wüsten: Das kaum bekannte Opferentschädigungsgesetz. Die Leistungen und ihre Gewährung – Praxisprobleme und Novellierungsbedarf. Soziale Sicherheit 2/2014, Weisser Ring – Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten e. V.
Ausschluss des Anspruchs
Dem Anspruch können Versagungsgründe nach OEG entgegenstehen. Versorgung wird danach insbesondere versagt, wenn der Geschädigte die Schädigung selbst (mit)verursacht hat oder wenn es aus anderen Gründen unbillig wäre, Versorgung zu gewähren. Unbilligkeit ist etwa gegeben, wenn der Geschädigte einer kriminellen Organisation angehört und in diesem Zusammenhang angegriffen wird. Der Anspruch entfällt auch, wenn die gezahlten Versorgungsleistungen letztlich dem Täter zukommen würden. Dies ist insbesondere bei innerfamiliärer Gewalt des Vaters oder der Mutter denkbar.
Nach Abs. 11 OEG besteht zudem kein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen, in denen der Angriff mit einem Kraftfahrzeug verübt wurde. Diese Regelung wurde nach dem Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt an der Gedächtniskirche von Roland Weber, Opferbeauftragter des Landes Berlin, kritisiert, weil damit alle Opfer und ihre Angehörigen ausgeschlossen sind mit Ausnahme der Angehörigen des polnischen LKW-Fahrers, der erschossen wurde. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht stattdessen nach des Pflichtversicherungsgesetzes gegenüber dem Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen (Verkehrsopferhilfe). Das Bundesarbeitsministerium gab damals an, bereits seit längerem an einer Novellierung des Entschädigungsrechts zu arbeiten, unter anderem mit dem Ziel, die Regelungen zusammenzuführen.Spiegel Online: Anschlagsopfer erhalten laut Gesetz keine Entschädigung, 23. Dezember 2016, abgerufen am 9. Mai 2017.
Kostenträgerschaft und Verwaltungsverfahren OEG nennt die Kostenträgerschaft. Seit dem 20. Dezember 2019 ist das Land am aktuellen Wohnsitz des Geschädigten, und nicht mehr das Land am Ort, an dem die Schädigung stattfand, zur Kostentragung verpflichtet. Der Bund übernimmt 40 % der Kosten, die übrigen 60 % trägt das Land.
In aller Regel werden die Kosten der Krankenbehandlung (und nur solche sind hier ersatzfähig) zunächst von den Krankenkassen getragen. Diese erhalten dann eine Pauschalzahlung von Bund und Ländern zum Ausgleich ihrer Vorleistung.
Werden Leistungen durch das OEG gewährt, so gehen bestimmte gesetzliche Ansprüche nach OEG auf das Land über. Dies bedeutet, dass das Land gegenüber dem Täter Schadensersatzansprüche geltend machen kann, wenn und soweit diese den Leistungen nach dem OEG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz entsprechen.
Die Ansprüche gehen im Wege der Legalzession im Zeitpunkt der Tat auf das Land über. Wenn sich Täter und Opfer also außergerichtlich oder im Strafprozess auf eine Zahlung einigen, betrifft dies nur nicht-übergegangene Ansprüche, etwa das Schmerzensgeld (denn das Opfer ist nicht mehr Inhaber des Schadensersatzanspruches).
Das Land versucht sodann, die Kosten für die Krankenbehandlung beim Täter geltend zu machen.
In OEG ist die örtliche Zuständigkeit sowie die Anwendbarkeit von Verfahrensvorschriften geregelt. Nach OEG übernimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufgabe der Behörde nach dem Europäischen Übereinkommen von 1983 über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten.
Gemäß OEG ist grundsätzlich der Rechtsweg der Sozialgerichtsbarkeit gegeben; wenn Leistungen der Kriegsopferfürsorge gezahlt werden, ist ausnahmsweise der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Übergangsvorschriften Nach OEG besteht grundsätzlich nur ein Anspruch für Schädigungen, die nach Inkrafttreten des OEG begangen wurden. Das OEG ist hierbei am 16. Mai 1976 in Kraft getreten. Die §§ 10a–d OEG regeln darüber hinaus bestimmte Härtefälle, in denen
bei Taten in der ehemaligen DDR, oder bei Taten, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 begangen wurden,
abweichend geleistet werden kann.
Leistungen und Höhe der Leistungen Das OEG enthält keine eigenständigen Versorgungsleistungen. Vielmehr ist nach Abs. 1 OEG der gesamte Leistungskatalog des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden. Dieser umfasst insbesondere Heilbehandlung der Schädigung, einkommensunabhängige Rentenleistungen aufgrund der bleibenden Schädigungsfolgen, sowie einkommensabhängige Leistungen mit Lohnersatzfunktion.
Stirbt der Geschädigte infolge der Schädigung, haben die Hinterbliebenen einen Anspruch auf Versorgungsleistungen der Hinterbliebenenversorgung. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass es mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, dass der andere Elternteil eines gemeinsamen unehelichen Kindes von Versorgungsleistungen ausgeschlossen ist, selbst wenn er aufgrund des Todes des Geschädigten seine Erwerbstätigkeit aufgeben muss, um die Kinder zu erziehen., 9. November 2004, AZ 1 BvR 684/98 Seitdem ist aufgrund einer Sonderregelung die Bewilligung von Leistungen auch an den anderen Elternteil eines unehelichen Kindes möglich, solange das Kind unter 3 Jahre alt ist.
Das Sozialgericht Dresden urteilte 2017, dass im Fall eines Berufsschadensausgleichs durch das Opferentschädigungsgesetz private Unfallversicherungsrenten auf die Opferentschädigungsrente anzurechnen sind.SG Dresden, Urteil v. 9.03.2017, S 39 VE 25/14. Zitiert nach
Anwendung Statistiken zur Anwendung