mini|Neubürger erheben die Rechte zum Schwur. Hier rechts der Biochemiker Dr. Hady Keita, links Panagiota Panopoulou, Gesundheitsökonomin. Politiker weltweit, wie hier Präsident Enrique Peña Nieto instrumentalisieren Einbürgerungszeremonien gerne zur Selbstdarstellung.

Die mexikanische Staatsangehörigkeit bestimmt die Zugehörigkeit einer Person zu Mexiko mit den zugehörigen Rechten und Pflichten. Wie in allen Staaten der westlichen Hemisphäre, außer Kolumbien, gibt es eine Geburtsortsregelung (ius soli), wodurch alle im Lande geborenen Kinder automatisch ab Geburt Staatsbürger werden.

Mexiko ist ein föderaler, multiethnischer Bundesstaat, die Gesetzgebungskompetenz zu Staatsbürgerschaft liegt beim Bund.§ 72 der Verfassung 1857 in der Änderung 12. Nov. 1908. Dann wieder § 73-XVI der Verfassung 1917. Fragen der indianischen Stammeszugehörigkeit haben keinen Einfluss auf Bürgerrechte. Jedoch gab es in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts in den Verfassungen einiger Gliedstaaten entsprechende lokale Vorschriften.Dies war auch in der Verfassung des Zentralstaates von 1861 wieder ausdrücklich erlaubt.

bedeutet „Staatsangehörigkeit,“ meint die Bürgerschaft mit einhergehenden staatsbürgerlichen Rechten, die bis heute für Eingebürgerte beschränkt bleiben. Der Begriff umfasst die gesamte Bandbreite der Politik und Praktiken hinsichtlich Zuwanderung und Einbürgerung.In anderen Hispano-amerikanischen Ländern können diese Begriffe abweichende Bedeutung haben.

Historisches mini|Die mexikanischen Außengrenzen änderten sich nach der Gründung der Zentralamerikanische Konföderation 1823 und dem großen US-amerikanischen Landraub 1836–53 kaum mehr.Auf die in Texas und Kalifornien zeitweise gewünschte, zeitweise verbotene Zuwanderung von “Anglos” und deren Einbürgerung vor 1848/53 wird hier nicht eingegangen. Die endgültigen Grenzverträge (mit Guatemala 1882, USA 1884, Britisch-Honduras 1893/7) führten kaum zu Änderungen von Staatsangehörigkeiten betroffener Bewohner im Rahmen der Staatensukzession.

Bei den nachfolgenden Ausführungen ist zu beachten, dass Mexiko jahrzehntelang ein fragiles Staatswesen war, dessen moderne Form erst während des Porifiriats (1876–1911) und den folgenden Revolutionen bis 1917 entstand. Auch heute ist Rechtsstaatlichkeit, besonders in den Randgebieten, ein Problem. Die Verwaltungspraxis war und ist zutiefst korrupt.

Getreu dem Vorbild der französischen Revolution, dessen Modernisierung des Rechtswesens über Spanien rezipiert wurde, sind in Mexiko grundlegende Fragen der Staatsangehörigkeit in der Verfassung geregelt. Vorbild hierfür war die kurzlebige Verfassung von Cádiz von 1812, die sich in ihrer Unterscheidung von Bürgern und Staatsangehörigen konkret an den Regelungen der ersten französischen Revolutionsverfassung von 1791 orientierte.Olaf Kroon: Die Verfassung von Cádiz (1812). Spaniens Sprung in die Moderne, gespiegelt an der Verfassung Kurhessens von 1831; Berlin/Boston 2019 (De Gruyter), ISBN 978-3-11-062754-1, S. 59f. Daher enthielten Verfassungen seither Artikel zur Staatsbürgerschaft.Abgedruckt in Tena Ramírez, F.; Leyes Fundamentales de México; Mexico D. F. 1957, ²1964.

Auch das erste mexikanische bürgerliche Gesetzbuch entworfen unter Präsident Santa Anna orientierte sich am Code Napoléon und dessen Vorschriften über Personen in Buch I.Vielfach geändert, Kaiser Maximilian verkündete 1866 eine kurzlebige Teilreform. In die Änderungen 1870 flossen spanische Vorbilder von Garcia Goyenas Entwurf 1851 ein. Die Personenstandbestimmungen hatten indirekt auch staatsbürgerschaftsrechtliche Auswirkungen. Das Volljährigkeitsalter war 21, für Verheiratete 18 bei einem Mindestheiratsalter von 14 für Jungs und 12 für Mädchen.§ 2 der Änderung der Verfassung von 1857 am 25. Sept. 1873 machte zivile Eheschließung verbindlich. So wurden alle Kinder aus Ehen die nicht standesamtlich geschlossen waren unehelich. Unverheiratete Frauen waren auch durch das väterliche patria potestad in ihren Rechten eingeschränkt. Dadurch erbten sie die Staatsbürgerschaft ihrer Mutter. 1884 wiederum änderte sich der Status von Frauen erneut. Man folgte dem international bis nach 1930 üblichen Prinzip der Familieneinheit,Das Konzept stammt aus dem Code Napoléon 1804, §§ 12 und 19. d. h. bei Einbürgerung eines Mannes wurden seine Ehefrau und minderjährige, unverheiratete Kinder automatisch mit eingebürgert.Dekret vom 16. Mai 1823 eingeführt und durch Gesetz vom 14. Apr. 1828 sowie im Decreto Extranjería y Nacionalidad 1854 bestätigt. Eine einen Ausländer heiratende Frau nahm automatisch dessen Staatsangehörigkeit an auch wenn beide in Mexiko leben blieben. Erst in Folge der Umsetzungen internationaler AbkommenHaager Konventionen zu Fragen der Staatsangehörigkeit 1930 (Vertragstext), ebenso Montevideo 1933 (auf der VII. Conferencia Panamericana) und UN-Konvention über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen 1957. erhielten verheiratete Frauen ein eigenes Mitbestimmungsrecht.

Die mexikanischen Regierungen gingen seit 1823 davon aus, dass alle 1821 im Lande wohnenden spanischen Untertanen automatisch Mexikaner geworden waren. Allerdings wurden 1824/7 nicht im Lande Geborene von gewissen, nun gebürtigen Mexikanern vorbehaltenen Beamtenstellen entfernt.Das Ley de Expulsión de Españoles verbot 1827 bekennenden Spaniern an der Küste zu wohnen. Diese Regelung lebt in § 27 der Verfassung 1917 fort. Ausländern ist Grundeigentum 100 km von der Grenze oder 50 km von der Küste (ohne Sondererlaubnis) verboten. Spanien erkannte die Unabhängigkeit Mexikos offiziell erst 1836 an.Im vom 28. Dez. 1836. Den Vertrag von Córdoba vom 24. Aug. 1821 ratifizierte das Mutterland nicht. Durch Dekret vom 10. Aug. 1842 wurde allen ehemaligen Spaniern (d. h. den außerhalb Mexikos geborenen), die 1821–36 im Lande wohnen geblieben waren, die Möglichkeit gegeben durch Option die spanische Staatsbürgerschaft wieder aufzunehmen.

Im 19. Jahrhundert stand beim Werben um in der Landwirtschaft tätige Neubürger in direkter Konkurrenz zu den USA, Argentinien und Kanada. Die Anforderungen an Finanzen und Kenntnisse der Zuwanderer waren, angesichts der in den anderen Staaten höheren Verdienstmöglichkeiten in den 1880/90ern unattraktiv. Es kamen entsprechend wenige.

Verfassungen mini|§ 30 der Verfassung 1857. 1824 Geregelt wurde nur das Erfordernis für Staatsämter und bestimmte höhere Beamtenstellen, dass die Inhaber Mexikaner zu sein haben. Definiert wurden solche als vor 1810 in Spanisch-Mittelamerika geboren zu sein und hier zu wohnen.Spanien hatte in seine amerikanische Kolonien nur Katholiken einwandern lassen, die „reinen Blutes“ waren (), gemäß der Definition von Toledo 1449. Freie Afrikaner und Nachfahren von Mauren oder sephardischen Juden waren somit ausgeschlossen. Weiterführend: Avila, Alfredo; Puga, Gabriel Torres; Retóricas de la xenofobia. Franceses y gachupines en el discurso político y religioso de la Nueva España. 1760–1821; Memoria de las revoluciones en México, № 2, S. 27–43.

1857 In § 30 wird geregelt: Mexikaner sind alle Kinder eines mexikanischen Elternpaars. Personen, die im Lande Grundeigentum erwerben oder mexikanische Kinder haben,Durch höchstrichterliche Entscheidungen in den 1890ern ausgehebelt. sofern sie nicht erklären, nicht Mexikaner sein zu wollen. §§ 37–38: bestimmten: dass durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit die mexikanische verloren ging. dies auch bei der Annahme eines ausländischen Amtes, Ordens oder Titels, sofern der Kongress selbiges nicht vorab genehmigt hatte.

1917 In §§ 30–34 wird bestimmt:Dabei viele der Regeln des Ley de Extranjería y Naturalización 1886 übernehmend.Der wichtigste § 30 wurde geändert (Veröffentlichungsdaten im DOF): 18. Jan. 1934, 26. Dez. 1969 und 31. Dez. 1974. Letztere Änderung erwähnt explizit die Einbürgerungsmöglichkeit eines Ehepartners von mexikanischen Staatsangehörigen. Die Schwulenehe ist seit 2011 anerkannt. Mexikaner ab Geburt sind Kinder gebürtiger Mexikaner, gleich ob im In- oder Ausland geboren im Inland geborene Kinder von Ausländern, sofern sie innerhalb eines Jahres nach Volljährigkeit für Mexiko optieren und nachweisen, die sechs Jahre zuvor im Lande gelebt zu haben. Kann die Aufenthaltserfordernis nicht erfüllt werden, gelten sie nicht als Mexikaner ab Geburt, sondern als Eingebürgerte. Mestizen (Latino-Indianer-Halbblute; Indolatinos), die im Lande leben und bleiben wollen. Sie gelten als Eingebürgerte, mussten aber bis 1934 die Einbürgerung explizit beantragen. Einbürgerungen sind nach fünf Jahren Wohnsitz auf Antrag möglich, wenn der Antragsteller über einen gesicherten Lebensunterhalt verfügt. Ausländer dürfen amtlicherseits ohne Gerichtsverfahren des Landes verwiesen werdenZur Definition des „unerwünschten Ausländers:“ Yankelevich, Pablo [ed.]; Extranjeros indeseables en México. 1911–1940. Una aproximación cuantitativa a la aplicación del artículo 33 Constitucional; Historia Mexicana, № 211, S. 693–744.

Einheiratende Ausländerinnen, die im Lande wohnten, wurden mit der Hochzeit automatisch eingebürgert.

Durch die Änderung des § 30 wurden 1969 die Erwerbsgründe ausgeweitet: Mexikaner ab Geburt wurde nun jeder im Lande geborene, egal ob die Eltern Ausländer waren oder nicht. Das galt auch bei Auslandsgeburt (oder an Bord mexikanischer Schiffe) wenn der Vater oder die Mutter Mexikaner waren.

Einzelgesetze und Ausländergesetzgebung mini|Personendatenblatt eines eingebürgerten Spaniers.

Ley de Extranjería y Naturalización 1886 Umgangssprachlich Ley Vallarta.§§ 40, davon § 1–29, 33 bezgl. Einbürgerungen. Übersetzungen: deutsch in Cohn; Das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870; Berlin ³1908. Engl. in: Flournoy, Richard; A Collection of Nationality Laws of Various Countries, as Contained in Constitutions, Statutes and Treaties; New York 1929 (Oxford University Press). Die Zuständigkeit lag beim Secretaria de Relaciones (Außenministerium). Ein eigenes Kapitel regelt Rechte und Pflichten und bestimmt, dass politische Rechte nur mexikanischen Bürgern zustehen.Weiterführend: Pani, Erika; Ciudadanos precarios. Naturalización y extranjería en el México decimonónico; Historia Mexicana, Vol. 62 (2012), № 246, S. 627–674.

Als Mexikaner definierte man:Mit den international üblichen Ausnahmen für fremde Diplomaten(kinder) und deren Angestellte. Mexikanisch geflaggte Schiffe gelten als Teil des Staatsgebiets. §§ 4–5. im Lande geboren: Kinder mexikanischer Väter (egal ob ab Geburt oder eingebürgert), im Lande geboren: Kinder mexikanischer Mütter, wenn jene mit dem Vater „in Sünde“ lebten oder er unbekannt war, im Ausland geborene Kinder mexikanischer Väter, wenn nach einem Jahr Aufenthalt ins Lande gekommen, sofern volljährig (21 Jahre) und nach Anmeldung oder, ohne Formalitäten, wenn sie als Beamte oder im Militär dienten, im Ausland geborene Kinder mexikanischer Mütter, sofern diese nicht nach dem Recht des Gastlandes dessen Staatsangehörigkeit erhalten hatten (meist durch Heirat) unter den vorgenannten Bedingungen nach Heimkehr, eine einheiratende Ausländerin blieb auch nach Eheende Mexikanerin, im Ausland geborene, die 1821 in Mexiko ansässig waren und blieben – analog auch Männer, die nach den Regeln der Grenzverträge mit den USA 1848 und 1853 sowie Guatemala 1882 ihre mexikanische Staatsangehörigkeit beibehalten hatten, Eingebürgerte, gewisse sonstige Optanten, Mexikanerinnen, die nach Ende einer Ehe mit einem Ausländer ihre mexikanische Staatsbürgerschaft wieder aufnehmen wollten, konnten dies durch Wohnsitznahme im Inland automatisch tun.

Die Staatsbürgerschaft verloren Frauen, die Ausländer heirateten, Mexikaner, die unerlaubt eine ausländische Beamtenstelle oder einen ausländischen Titel oder einen nicht-wissenschaftlichen Orden annahmen. Genehmigungen für Beamte galten zehn Jahre und waren dann alle fünf Jahre zu verlängern, wer sich über 10 Jahre im Ausland aufhielt [aufgehoben 1891],