Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) (nichtamtlich auch Selbstbestimmungsgesetz) soll es transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen in Deutschland erleichtern, ihren Geschlechtseintrag sowie Vornamen ändern zu lassen, um sie an ihre Geschlechtsidentität anzupassen.
Seit Mai 2023 lag ein Referentenentwurf des Gesetzes vor, der nach Detailänderungen am 23. August als Regierungsentwurf beschlossen und nach weiteren Änderungen am 12. April 2024 vom Bundestag und am 17. Mai 2024 vom Bundesrat angenommen wurde. Das Gesetz wurde am 21. Juni 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Änderung von Geschlecht und Vornamen kann seit dem 1. August 2024 angemeldet und nach frühestens drei Monaten tatsächlich erklärt werden.Art. 13 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften in Verbindung mit § 4 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG). Geschlechtsangleichende Maßnahmen werden durch das SBGG nicht geregelt. Mit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes zum 1. November 2024 trat das Transsexuellengesetz außer Kraft,Art. 14 des Entwurfs eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften. das für die Änderung des Geschlechtseintrags und Namens ein aufwendiges Gutachterverfahren und die gerichtliche Anerkennung der Änderungen vorschrieb.
Regelungsumfang Das SBGG vereinheitlicht die Regelungen für trans- und intergeschlechtliche Personen zur Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen. Medizinische Maßnahmen werden im SBGG nicht geregelt ( Abs. 2).
Zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist eine Erklärung vor dem Standesamt notwendig ( Abs. 1), sowie die Versicherung, dass der gewählte Geschlechtseintrag oder die Streichung des Geschlechtseintrags der Geschlechtsidentität am besten entspricht ( Abs. 2). Für Minderjährige über 14 Jahren ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters (oder des Familiengerichts) notwendig ( Abs. 1), für Minderjährige unter 14 Jahren kann nur der gesetzliche Vertreter selbst die Erklärung abgeben ( Abs. 2). Die minderjährige Person bzw. der gesetzliche Vertreter muss zudem erklären, dass sie beraten worden ist ( Abs. 1). Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen muss beim Standesamt drei Monate zuvor angemeldet werden (). Nach der Änderung gilt eine Sperrfrist von einem Jahr, während der keine weitere Änderung vorgenommen werden kann ().
Hausrecht ( Abs. 2), Sport ( Abs. 3) sowie gesundheitsbezogene Maßnahmen oder Leistungen ( Abs. 4) sind vom Geschlechtseintrag unabhängig.
Im Spannungs- oder Verteidigungsfall bleibt im Bezug auf die Wehrpflicht die vorherige Zuordnung zum männlichen Geschlecht bestehen (), wenn die Änderung des Geschlechtseintrags nicht mehr als zwei Monate vor Feststellung des Spannungs- bzw. Verteidigungsfalls erklärt worden ist.
Dokumente, die noch den alten Geschlechtseintrag bzw. die alten Vornamen enthalten, müssen auf Verlangen neu ausgestellt werden, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann ().
Das SBGG enthält ein Offenbarungsverbot, nach welchem es untersagt ist, den früheren Geschlechtseintrag und frühere Vornamen zu offenbaren oder auszuforschen (). Bei „besonderen Gründen des öffentlichen Interesses“, z. B. für Strafverfolgung, ist dieses Verbot ausgesetzt ( Abs. 1 Punkt 2). Wer gegen das Offenbarungsverbot verstößt und den Betroffenen dadurch absichtlich schädigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € belegt ().
Die Bundesregierung ist verpflichtet, das Gesetz innerhalb von fünf Jahren zu überprüfen und dem Bundestag darüber zu berichten.
Entstehungsgeschichte Seit September 2014 gibt es unter Vorsitz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine interministerielle Arbeitsgruppe zur Situation inter- und transgeschlechtlicher Menschen. Unter Einbindung von Interessenverbänden sollen weitere Gesetzesänderungen beraten werden.Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Arbeitsgruppe "Intersexualität/Transsexualität". Mitteilung vom 29. Oktober 2015.
Im Mai 2017 legte die Grünen-Fraktion im Bundestag einen Gesetzentwurf vor, der vorsah, das Transsexuellengesetz (TSG) durch ein sogenanntes Selbstbestimmungsgesetz zu ersetzen. Am 2. Juni 2017 wurde in Folge einer durch die Deutsche Gesellschaft für Trans*- und Inter*geschlechtlichkeit (dgti) initiierten und von zahlreichen Interessenverbänden unterstützen Unterschriftenaktion im Bundesrat beschlossen, das Recht auf Selbstbestimmung zu stärken: „Der Bundesrat fordert […] die Bundesregierung auf, […] darauf hinzuwirken, dass unverzüglich das TSG in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Gutachten aufgehoben und durch ein entsprechendes modernes Gesetz zur Anerkennung der Geschlechtsidentität und zum Schutz der Selbstbestimmung bei der Geschlechterzuordnung ersetzt wird.“
Das Bundesverfassungsgericht entschied im Oktober 2017, dass neben "männlich" und "weiblich" ein dritter positiver Geschlechtseintrag für Menschen zu schaffen sei, die sich diesen beiden Geschlechtern nicht zuordnen lassen. Mit Wirkung zum 22. Dezember 2018 wurde in Abs. 3, Personenstandsgesetz (PStG) für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung die Möglichkeit geschaffen, den Personenstandsfall mit der Geschlechtsangabe „divers“ in das Geburtenregister eintragen zu lassen. Die Neuregelung galt nur für intergeschlechtliche Menschen, doch auch transgeschlechtliche Personen haben von dem Antragsrecht Gebrauch gemacht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ging das TSG von einem binären Geschlechtssystem aus, indem es in Abs. 1 TSG nur zwischen „dem im Geburtseintrag angegebenen“ und dem „anderen Geschlecht“ unterscheidet. Die Vorschrift war jedoch analog auf Fälle anwendbar, in denen sich biologisch weibliche oder männliche Personen keinem dieser beiden Geschlechter zugehörig fühlen.BGH, Beschluss vom 22. April 2020 – XII ZB 383/19 Rdnr. 35.
Im Mai 2019 legte das Bundesinnenministerium gemeinsam mit dem Bundesjustizministerium einen weiteren Referentenentwurf vor. Mit dem Entwurf sollten die materiellen Voraussetzungen für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen sowohl für inter- als auch für transgeschlechtliche Personen im Personenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt werden (§§ 18–20 BGB-E).Geschlecht ins BGB? FamRZ 15. Mai 2019.
Dieser Entwurf stieß auf heftige Kritik, weil Fachverbände unter anderem dazu aufgerufen wurden, binnen 48 Stunden eine Stellungnahme abzugeben. Mehr als 30 Stellungnahmen wurden eingereicht, alle lehnten den neuen Entwurf ab, weil er im Verfahren weiterhin eine Ungleichbehandlung zwischen trans- und intergeschlechtlichen Menschen vorsehe. Während Intergeschlechtliche ihren Vornamen und Personenstandseintrag durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ändern können, wenn sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen ( Abs. 3, PStG), sollten Transmenschen als Voraussetzung für eine Personenstandsänderung an einer „qualifizierten Beratung“ teilnehmen, die die im TSG vorgeschriebenen zwei medizinischen Gutachten ersetzen sollte, und danach weiterhin ein Gericht entscheiden. Außerdem wurde kritisiert, dass zusätzlich Ehepartner angehört und eine dreijährige Sperrfrist nach einem abgelehnten Antrag eingeführt werden sollte. Das Transsexuellengesetz würde man größtenteils in das Bürgerliche Gesetzbuch verlagern. Aufgrund erheblicher Proteste wurde dieser Referentenentwurf bei einem Termin im BMJV mit der Justizministerin Katarina Barley diskutiert, anschließend aber nicht weiter verfolgt. Unter Interessenverbänden bestand der Verdacht, dass das Bundesinnenministerium mit diesem Referentenentwurf die neue Möglichkeit nach PStG wieder schließen wollte.
Entwürfe für Selbstbestimmungsgesetze 2020 und 2021 2020 unternahmen Oppositionsparteien einen weiteren Vorstoß zur Reform des Transsexuellenrechts und präsentierten neue Gesetzesentwürfe. Diese fanden bei den Interessenvertretungen breite Zustimmung, welche nun auch im Bundestag zum Thema gemacht wurden. Die Unionsparteien hielten eine Nachweispflicht jedoch weiterhin für erforderlich.
Der Deutsche Bundestag debattierte am 19. Juni 2020 in erster Lesung über einen Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen zur Aufhebung des Transsexuellengesetzes und zur Einführung eines Selbstbestimmungsgesetzes sowie über einen Gesetzentwurf der FDP „zur Stärkung der geschlechtlichen Selbstbestimmung“.FDP, Grüne und Linke kritisieren das Transsexuellengesetz Deutscher Bundestag, abgerufen am 17. August 2020. Diese Gesetzentwürfe stießen auf Kritik. Sie wurden schließlich 2021 mit den Stimmen der Großen Koalition mit deutlicher Mehrheit abgelehnt. Das Verhalten der SPD wurde dabei von Oppositionspolitikern kritisiert, weil sie – unter Einhaltung des Koalitionsvertrages – gegen die Gesetzesentwürfe der Opposition stimmte.
Nach TSG war für die amtliche Namens- und Personenstandsänderung ein mit Kosten (durchschnittlich 1.900 €) verbundenes Gerichtsverfahren erforderlich. Wesentliche mit den Gesetzesentwürfen verbundene Änderungen betrafen insbesondere eine Vereinfachung dieser für Betroffene als entwürdigend empfundenen und kostenintensiven amtlichen Verfahren, zu denen eine umfangreiche psychologische Begutachtung gehörte.
Eckpunktepapier für ein Selbstbestimmungsgesetz 2022 Der Koalitionsvertrag der SPD/FDP/Grünen vom Dezember 2021 enthielt die Vereinbarung, das Transsexuellengesetz durch ein Selbstbestimmungsgesetz zu ersetzen. Die Bundesregierung legte am 30. Juni 2022 ein Eckpunktepapier zu einem Selbstbestimmungsgesetz vor, wonach volljährigen Personen die Möglichkeit zur Personenstands- und Vornamensänderung als Verwaltungsakt ohne weitere Nachweise ermöglicht werden soll. Für Minderjährige unter 14 Jahren können die Sorgeberechtigten einen Antrag stellen; 14 bis unter 18-jährige können den Antrag selbst stellen, benötigen aber die Zustimmung der Sorgeberechtigten. Die Eckpunkte sahen weiterhin ein bußgeldbewehrtes Offenbarungsverbot, eine Übergangslösung im Abstammungsrecht für Geburtsurkunden von Kindern transgeschlechtlicher Eltern und die Absicht einer Entschädigung für von unfreiwilliger Sterilisation (vor 2011) und Zwangsscheidung (vor 2008) betroffene transgeschlechtliche Personen vor.Lisa Caspari: Reform mit Sprengkraft. Trans Menschen können bald selbst über ihren amtlichen Geschlechtseintrag bestimmen. Betroffene haben die Reform herbeigesehnt, doch es bleiben Fragen beim Jugendschutz. Die Zeit, 30. Juni 2022.Fragen und Antworten zum Selbstbestimmungsgesetz. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, abgerufen am 7. Juli 2022.
Entwurf für ein Selbstbestimmungsgesetz 2023