Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist ein seit 2014 bestehendes Versorgungsangebot der deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen für gesetzlich Versicherte Personen. Das Angebot richtet sich an Personen, die an einer seltenen oder schweren Erkrankung mit besonderem Krankheitsverlauf leiden. Behandlungsumfang und Anforderungen an Teilnehmer werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) reguliert. Die gesetzliche Grundlage ist des Fünften Sozialgesetzbuches.

Konzept Das Ziel der ASV ist eine spezialisierte, interdisziplinäre Behandlung mehrerer Facharztrichtungen, wobei Krankenhausärzte und Vertragsärzte in Praxen zu gleichen Rahmenbedingungen zusammenarbeiten können. Um in der ASV tätig zu sein, müssen die Ärzte spezielle Qualifikationen und Voraussetzungen erfüllen und eine Zulassung für die beim für sie zuständigen Erweiterten Landesausschuss (eLA) beantragen. Hausärzte und Patienten können im Verzeichnis der ASV-Servicestelle berechtigte Ärzte finden, um nach passenden Behandlungsangeboten zu suchen.

Abrechnung und Vergütung Für den ASV gilt der Bundesmantelvertrag nicht, da er aufgrund seiner Besonderheit nicht zur vertragsärztlichen Versorgung gehört. Die Abrechnung und Vergütung erfolgen extrabudgetär zu festen Preisen ohne Mengenbegrenzung. Grundlage dafür ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM).

Krankheitsbilder Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) legt den Behandlungsumfang und die Anforderungen an die teilnehmenden Ärzte fest. Zu den Krankheitsbildern, bei denen die ASV infrage kommt, gehören z. B.:

Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen Hämophilie Marfan-Syndrom Morbus Wilson Mukoviszidose Neuromuskuläre Erkrankung Pulmonale Hypertonie Sarkoidose Tuberkulose

Auch bei besonderen Krankheitsverläufen folgender Erkrankungen kommt eine Versorgung durch die ASV infrage, z. B. bei:

Gastrointestinale Tumoren / Tumoren der Bauchhöhle Gynäkologische Tumoren Hautkrebs Hirntumoren Knochen- und Weichteiltumoren Kopf- oder Halstumoren Lungentumoren und Tumoren des Thorax Multiple Sklerose Rheuma Urologische Tumoren

Geschichte Ambulante Behandlung im Krankenhaus (bis 2013) Mit dem Beschluss vom 16. März 2004 kam der GBA seinem gesetzlichen Auftrag nach, bis zum 31. März 2004 den Katalog der seltenen Erkrankungen, Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen sowie der hoch spezialisierten Leistungen zu ergänzen. Dies stellte einen Einstieg in die Regelungen dar, welche Leistungen ab diesem Zeitpunkt ambulant im Krankenhaus erbracht werden konnten und gilt als Vorläufer der heutigen Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung.

Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung (seit 2014) Im Jahr 2012 wurde § 116b SGB V durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz neu gefasst. Die ambulante Behandlung im Krankenhaus wurde damit durch die ambulante spezialfachärztliche Versorgung ersetzt.

2013 wurde die „Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V“ (ASV-RL) durch den GBA erlassen, mit der die Grundsätze der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung geregelt werden.

Die ersten Erkrankungen, die durch den GBA in das Leistungsspektrum aufgenommen wurden, waren die „Tuberkulose und atypische Mykobakteriosen“. Die ASV startete somit im Jahr 2014.

Literatur

Weblinks Ambulante spezialfachärztliche Versorgung – Themenseite des Gemeinsamen Bundesausschusses ASV-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ASV-Servicestelle – Angebot des GKV-Spitzenverbandes, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft

Einzelnachweise

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