mini|Ein Sicherheitszeichen entsprechend der Verordnung Die Kennzeichnungsverordnung ist eine Verordnung des österreichischen Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes. Sie verpflichtet die Arbeitgeber in Österreich, Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen mit bestimmten Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen zu versehen. Die Verordnung dient der nationalen Umsetzung der europäischen Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz.

Rechtsgrundlage sind §§ 3 Abs. 7 und 20 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG). Die KennV ist eine Durchführungsverordnung zum ASchG.

Da die KennV Mindestvorschriften enthält, dürfen die Behörden von ihren Bestimmungen keine Ausnahmen zulassen (§ 8 KennV).

Inhalt

Anwendungsbereich Die Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.

Nach den Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 3 ASchG unterscheidet das ASchG zwischen Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte.

Baustellen sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.

Auswärtige Arbeitsstellen sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden insbesondere auch die Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.

Für landwirtschaftliche Arbeitsstätten gilt die Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung (LF-KennV), für Bedienstete des Bundes wurde die KennV mit der Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (B-KennV) modifiziert und umgesetzt.

Kennzeichnungspflichten Behälter, die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten sowie Räume oder Bereiche (einschließlich Schränke), in denen erhebliche Mengen gefährlicher, insbesondere explosionsgefährliche, brandgefährliche oder gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffen gelagert werden, müssen mit einer den Anforderungen der KennV entsprechenden Kennzeichnung versehen werden (§§ 1a, 1b KennV).

Nicht nur die Gefahrenbereiche selbst müssen gekennzeichnet werden, sondern auch sonstige sicherheitsrelevante Bereichen, wie insbesondere Fluchtwege, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mittel zur Brandbekämpfung wie beispielsweise Feuerlöscher (§ 2 KennV).

Die Anforderungen an verwendete Schilder, Aufkleber und Sicherheitsfarben (§ 3 KennV), Leucht- und Schallzeichen (§ 5 KennV) sowie Sprech- und Handzeichen (§ 6 KennV) müssen den Darstellungen der Anhänge 1 bis 3 zur KennV entsprechen. Geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 sind insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden (§ 3 Z 2 KenntV). Kennzeichnungen entsprechend der ÖNORM EN ISO 7010 sind daher mit der KennV vereinbar. Weiters ist die Nutzung dieser Symbole durch die Arbeitsinspektion freigegeben. Ein Austausch ist jedoch nicht erforderlich.

Am 30. Juni 2015 ist die KennV an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) angepasst worden.BGBl II Nr. 184/2015 Seitdem dürfen auch CLP-Gefahrenpiktogramme als Behälter- und Bereichskennzeichnung verwendet werden.Neue KennV: CLP-Piktogramme als Bereichskennzeichnung. WEKA news, 18. August 2015.

Information und Unterweisung Die Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer über die Bedeutung der einzelnen Kennzeichen informieren und sie sowohl in Maßnahmen zur Gefahrenverhütung als auch in Schutzmaßnahmen unterweisen (§ 7 KennV).

Anhänge Anhang 1: Schilder Entsprechend der Verordnung gliedern sich die Sicherheitszeichen in fünf Gruppen:

Verbotszeichen, Warnzeichen, Gebotszeichen, Rettungszeichen und Hinweisschilder für Material zur Brandbekämpfung.

Verbotszeichen

Warnzeichen

Anmerkungen:

Gebotszeichen

Rettungszeichen

Hinweisschilder für Material zur Brandbekämpfung

Anhang 2: Sicherheitsfarben Sicherheitsfarbe Bedeutung Hinweise – Angaben RotVerbotszeichenGefährliches VerhaltenGefahr – AlarmHalt, Stillstand, Not-AusschalteeinrichtungEvakuierungMaterial und Ausrüstungen zur BrandbekämpfungKennzeichnung und Standort Gelb oder Gelb-Orange WarnzeichenAchtung, VorsichtÜberprüfung Blau GebotszeichenBesonderes Verhalten oder TätigkeitVerpflichtung zum Tragen einer persönlichen SchutzausrüstungGrünErste-Hilfe-, RettungszeichenTüren, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, RäumeGefahrlosigkeitRückkehr zum Normalzustand

Anhang 3: Handzeichen Bedeutung Erklärung BildAchtung Arm gestreckt hochhalten alt=KennV Handzeigen Achtung|zentriert|100x100pxBeginn der EinweisungHaltBeide Arme seitlich waagrecht ausstrecken und in dieser Lage halten. Im Bedarfsfall darf das Zeichen auch einarmig gegeben werden.alt=KennV Handzeigen Halt|zentriert|100x100pxHalt – GefahrBeide Arme waagrecht abwechselnd ausstrecken und anwinkeln.alt=KennV Handzeigen Halt-Gefahr|zentriert|100x100pxLangsamUnterarm nach unten gestreckt langsam nach links und rechts schwenken, solange die vorsichtige Bewegung erforderlich ist. Dieses Zeichen gilt für alle Bewegungsrichtungen der mechanischen Einrichtung oder des Betriebsmittels.alt=KennV Handzeigen Langsam|zentriert|100x100pxAbstandszeichenDer zurückzulegende Weg wird durch den horizontalen Abstand der Handflächen angezeigt. Nach Erreichen des gewollten Abstandes ist das Handzeichen „Halt“ zu geben.alt=KennV Handzeigen Abstandszeigen|zentriert|100x100pxBewegung in RichtungDen der Bewegungsrichtung zugeordneten Arm anwinkeln und seitlich hin und her bewegen.alt=KennV Handzeigen Richtung|zentriert|100x100pxHebenMit einem nach oben zeigenden Arm kreisen.alt=KennV Handzeigen Heben|zentriert|100x100pxSenkenMit einem nach unten zeigenden Arm kreisen.alt=KennV Handzeigen Senken|zentriert|100x100pxAusladung verkleinernMit beiden erhobenen Armen kreisen.alt=KennV Handzeigen AusladungVerkleinern|zentriert|100x100pxAusladung vergrößernMit beiden herabhängenden Armen kreisen.alt=KennV Handzeigen AusladungVergößern|zentriert|100x100pxÖffnenArm mit nach unten halb geöffneter Hand seitlich gestreckt halten.alt=KennV Handzeigen Öffnen|zentriert|100x100pxSchließenArm mit nach unten geschlossener Hand seitlich gestreckt halten.alt=KennV Handzeigen Schließen|zentriert|100x100pxHerkommenMit beiden Armen und den zum Körper zugekehrten Handflächen heranwinken.alt=KennV Handzeigen Herkommen|zentriert|100x100pxEntfernenMit beiden Armen und den vom Körper abgekehrten Handflächen wegwinken.alt=KennV Handzeigen Entfernen|zentriert|100x100pxAbfahrenMit hochgestrecktem Arm und nach vorn gekehrter Handfläche wegwinken.alt=KennV Handzeigen Abfahren|zentriert|100x100pxEnde der EinweisungUnterarme in Brusthöhe kreuzen.alt=KennV Handzeigen Ende|zentriert|100x100px

Siehe auch Straßenverkehrszeichenverordnung Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Weblinks

Einzelnachweise

Kategorie:Rechtsquelle (Österreich) Kategorie:Rechtsquelle (20. Jahrhundert) Kategorie:Arbeitsschutzrecht