Die Religionsfreiheit in Österreich setzte sich überwiegend in der Zeit von 1781 bis 1919 in mehreren Schritten durch, also etwa während des langen 19. Jahrhunderts. Heute herrscht weitgehend vollständige Glaubens-, Bekenntnis- und Religionsausübungsfreiheit, Papier zum Seminar Die Idee der Menschenrechte in interkultureller Sicht, Franz Martin Wimmer, WS 2001/02 (pdf, auf sammelpunkt.philo.at). solange das die Grundwerte Österreichs anerkennt, sowie weitgehende Trennung von Kirche und Staat.
Geschichte Katholisches Österreich Für die Habsburger war der katholische Glaube nicht nur unbestrittene Hausreligion, sondern die habsburgischen Herrscher sahen sich als Kaiser und in ihrer Funktion als Regenten des Römischen Reichs (bis 1806), Inhaber der Ungarischen Krone und des Königreichs Jerusalem auch als weltliche Schirmherren der Lateinischen Kirche zu Rom, ab den Türkenkriegen in Nachfolge des byzantinischen Reichs zunehmend auch der gesamten Römisch-katholischen Kirche unter dem Papst. Auch das souveräne Erzstift Salzburg als der bis 1803 trug zu dieser Entwicklung bei.
Die Mehrzahl der Habsburger wollte dabei primär Glaubenseinheit im Dienste des inneren Friedens, nicht Glaubensfreiheit. Ganz gemäß dem bis zum Dreißigjährigen Krieg gewonnenen Paradigma cuius regio, eius religio stellte sich die Habsburgermonarchie als nach außen geschlossener Block mit einer katholischen De-facto-Staatskirche dar. In der Schärfe der inneren Verteidigung des Katholizismus schwankten die österreichischen Kaiser zwischen strenger Unterdrückung andersdenkender Bürger in der Zeit der Gegenreformation des 16. hinein in das 18. Jahrhundert bis zu weitgehender Toleranz etwa bei Maximilian II. vor Beginn der Gegenreformation (der einzige Habsburger, der sich selbst als nicht katholisch, sondern im Geiste des Humanismus als sah)Sympathie für Protestanten: Maximilian II. habsburger.net über den Pragmatismus Joseph II., für den alles akzeptabel schien, was der Sache und Prosperität des Reiches diente (Anerkennung der privaten Religionsfreiheit, der Protestanten und Orthodoxen), bis hin zu Ferdinands und Franz Josephs Zwecktoleranz in der zerfallenden Monarchie (Anerkennung der allgemeinen Bürgerrechte und des Judentums und Islams).
Auch nach dem Ende des Habsburgerreiches entstand unter Dollfuß und Schuschnigg mit dem – in vehementer Abgrenzung zu Hitlers Neogermanismus – streng katholischen Austrofaschismus wieder eine Grundhaltung, die der Katholischen Kirche eine Vorrangstellung zu verschaffen versuchte.
Erst mit der Zweiten Republik wurde die Trennung von Kirche und Staat weitgehend durchgesetzt, mehr in der von Einheitswillen geprägten direkten Nachkriegszeit, in der selbst die konservative ÖVP in Distanz zur Vorkriegs-Christlichsozialen Partei dezidiert kein katholisches Programm mehr verfolgte,Das Programm lautet um 2015 auf und . oevp.at, abgerufen am 14. April 2016;Lisa Nimmervoll: Spurensuche nach einem ÖVP-Erbe: Die christliche Soziallehre. Essay in: Der Standard online, 8. November 2014;Robert Prantner: Nicht mehr christlich – Die ÖVP läuft dem Zeitgeist hinterher. couleurstudent.at,o. D. (abgerufen am 14. April 2016). Während das spätere 20. Jahrhundert trotz auch sozialistischer Regierungen eher von Stillstand im Öffnungsprozess geprägt war. Erst gegen Beginn des 21. Jahrhunderts, ab dem EU-Beitritt Österreichs, findet eine zunehmende Multikulturalisierung Österreichs auch in der Gesetzgebung, Rechtspraxis und im staatlichen Selbstverständnis statt.
Toleranzpatent 1781 Der Ausgangspunkt der Religionsfreiheit in Österreich war das Toleranzpatent aus dem Jahre 1781 unter Joseph II.
Dieses Gesetz, ganz im Geist des aufgeklärten Absolutismus, gewährte die persönliche Glaubens- und Gewissensfreiheit für die Angehörigen der , aber nicht die Freiheit für die Religionsgemeinschaft selbst. Zwar wurde den das Recht auf Gründung von Pfarrgemeinden zugestanden, gleichzeitig wurde die Evangelische Kirche aber eine Verwaltungsangelegenheit des Staates (kaiserliches Konsistorium zunächst in Teschen, später Wien).
Das Toleranzpatent von 1781 unterschied zwischen der öffentlichen und der häuslichen Religionsübung (dem öffentlichen und dem privaten Exerzitium). Im Privaten, also hinter verschlossenen Türen in privaten Räumlichkeiten, sollte seit Joseph II. im Prinzip alles erlaubt sein, was nicht gegen Gesetzesbestimmungen verstieß. Das öffentliche Auftreten der einzelnen Religionsgemeinschaften dagegen wurde durch Einzelgesetze – teilweise unterschiedlich – geregelt. So durften evangelische, jüdische und islamische Geistliche in der Öffentlichkeit keine Amtstracht tragen. Und bis 1861 (Protestantenpatent) waren evangelische Kinder in der öffentlichen Schule verpflichtet, am römisch-katholischen Religionsunterricht teilzunehmen (Gleiches galt für jüdische, muslimische und orthodoxe Kinder).
Staatsgrundgesetz 1867 Wichtig für die Freiheit, sich in einer Religionsgemeinschaft zu organisieren, sind die Formulierungen der Glaubens- und Gewissensfreiheit, welche zum ersten Mal auch die Organisationsform im Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, einem Teil der Dezemberverfassung, erwähnt (Artikel 14). Vor allem wurde damit allen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften der Status einer „Körperschaft öffentlichen Rechts“ zugestanden. Damit wurde der Anfang des Rechtes zur freien inneren Organisation gelegt, da nun nicht mehr jede Einzelregelung durch den Staat erlassen werden musste. In der Praxis wurden alle Kirchen und Religionsgemeinschaften bis zum Ende der k.u.k. Monarchie sehr restriktiv durch das Kultusministerium geleitet (so wurde bis 1918 jeder Bischof der römisch-katholischen Kirche von Kaiser Franz Joseph I. persönlich ernannt und den Evangelischen, Orthodoxen und Juden jede Form einer das ganze Reichsgebiet umfassenden Organisation untersagt), den gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften wurde aber die Organisation auf mittlerer Ebene und ein Stück finanzielle Eigenverwaltung zugestanden.
Die Religionsfreiheit wurde in den Art. 14–16 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger geregelt:
Artikel 14 Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Theilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hierzu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht.
Artikel 15 Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
Artikel 16 Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, in sofern dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist. Hinweis: Artikel 16 Staatsgrundgesetz wurde inzwischen durch Artikel 63 Abs. 2 StV v St. Germain derogiert.RGBl. Nr. 142/1867 Benützte Quelle: DDr. Heinz Mayer, Das Österreichische Bundes-Verfassungsrecht, 4. Auflage, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 2007, S. 622
Nach diesem Gesetz steht jedem Bürger die Zugehörigkeit und Ausübung in einer Kirche oder Religionsgemeinschaft frei. Das heißt, sowohl Eintritt als auch Austritt sind frei von staatlichem Zwang. Es ist auch jedem unbenommen, keiner Religion anzugehören. Den anerkannten Religionsgemeinschaften wurde damit ausdrücklich das Recht auf öffentliche Religionsausübung eingeräumt, den anderen Religionsgemeinschaften damals noch nur die private Religionsausübung.
Maigesetze 1868 Im Mai 1868 kam es zu drei Kirchengesetzen (Maigesetze genannt, Novelle 1874), durch welche einige Bestimmungen des Konkordats 1855 eingeengt wurden: Sie betrafen die Bereiche weltliche Ehegerichtsbarkeit, staatliches Unterrichtswesen sowie freie Konfessionswahl. Damit wurde der Einfluss der katholischen Kirche etwas zurückgedrängt. Im Jahr 1870 wurde das Konkordat auf Initiative des Kultusministers Karl von Stremayr schließlich ganz gekündigt. Willkommener Anlass für die Kündigung war die Erklärung des Dogmas der Unfehlbarkeit des Papstes. Außerdem kam der Heilige Stuhl auch unter den Einfluss des verfeindeten neubegründeten Königreichs Italien.
Die Gesetze der Jahre 1867 und 1868 dürften die 1869 erfolgte formelle Gründung einer ersten Baptistengemeinde in Österreich begünstigt haben.Graf-Stuhlhofer: Frisches Wasser auf dürres Land. 2005, S. 20f.
Anerkennungsgesetz 1874 Die Bedingungen seitens des Staates für die Anerkennung wurden mit dem Gesetz vom 20. Mai 1874, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften geregelt. Damit wurde das erste Mal die prinzipielle Bereitschaft, jegliche Religion anzuerkennen, geäußert, um der Multikulturalität des Vielvölkerstaates Rechnung zu tragen.
In Folge wurde 1877 die „romfreie“ altkatholische Kirche, 1890 der israelitische (mosaische) Glaube und 1912 auch der (seinerzeit noch nur hanefitische) Islam anerkannt. Es folgten weitere christliche Gemeinschaften, aber erst hundert Jahre später, 1983, wurde beispielsweise der Buddhismus anerkannt, und erst seit Anfang der 2000er Jahre ist die Bildung einer Religionsgemeinschaft als Rechtsperson für im Prinzip jede Religion offen (Novelle des Vereinsgesetzes, religiöser Verein). Heute bezieht sich die eigentliche Anerkennung nurmehr auf diverse Regelungen öffentlich-rechtlicher Angelegenheiten wie Religionsunterricht, konfessionelle Schulen, Präsenz im ORF, Steuererleichterungen, Subventionierung und einige spezielle Vor- und Schutzrechte.
Vertrag von Saint-Germain 1919 Durch den im Verfassungsrang stehenden Vertrag von Saint-Germain wird seit dem Jahr 1919 das Recht auf öffentliche Religionsausübung auch den Anhängern nichtanerkannter Religionen eingeräumt:
Artikel 63 … Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.StGBl. Nr. 303/1920
Dabei handelt es sich um ein individuelles Recht, nicht um ein korporatives Recht. Inwieweit eine nicht anerkannte Religionsgemeinschaft Rechtspersönlichkeit erlangen kann, blieb offen. Aber immerhin konnten nun – mit Hilfe des Umweges über die Bildung von „Hilfsvereinen“ zum geschäftlichen Agieren – viele nichtkatholische Gemeinschaften öffentlich tätig sein. Daher war es für Religionsgemeinschaften auch gar nicht so klar, ob sie weiterhin die Anerkennung als Kirche anstreben. Bei den Baptisten z. B. gab es darüber wiederholt Diskussionen; die Befürworter eines Anerkennungsantrages argumentierten vorwiegend praktisch, die Gegner theologisch.Graf-Stuhlhofer: Frisches Wasser auf dürres Land. 2005, S. 211.
An staatlichen Zugeständnissen von bürgerlichen Freiheiten waren auch äußere Ereignisse beteiligt: „Wesentliche Schritte zur Stärkung individueller Menschenrechte gab es bemerkenswerterweise nach militärischen Niederlagen“:Graf-Stuhlhofer: Frisches Wasser auf dürres Land. 2005, S. 208. Das Protestantenpatent 1861 nach der Niederlage gegen Sardinien und Frankreich, das Staatsgrundgesetz 1867 nach der Niederlage gegen Preußen, und den Staatsvertrag von St. Germain 1919 nach dem verlorenen Ersten Weltkrieg.
Europäische Menschenrechtskonvention 1950 (1958)
Durch die im Verfassungsrang stehende Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 wird die Religionsfreiheit wie folgt präzisiert:
Artikel 9. Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit