Das Abkommen von Cartagena vom 26. Mai 1969 ist die juristische Grundlage der Andenrechtsordnung, einer supranationalen Rechtsordnung, deren Vorbild das Unionsrecht ist.

Andenrechtsordnung Kennzeichnend für die Andenrechtsordnung ist die Zersplitterung ihrer grundlegendsten Normen in eine Vielzahl von Abkommen. Ursächlich für diese Unübersichtlichkeit sind die vielfältigen Modifizierungen, welchen das Recht der Andengemeinschaft in den letzten Jahrzehnten unterworfen worden ist. Hinzu kommt, dass die Modifizierungen zum Abkommen von Cartagena (AC) nicht nur durch entsprechende, als solche bezeichnete Änderungsprotokolle, wie etwa das Protokoll von Trujillo, sondern auch durch andere völkerrechtliche Verträge vorgenommen wurden. Ein Beispiel dafür ist der Vertrag über die Gründung des Andengerichtshofs (AGHV), der in seinen Rechtswirkungen teilweise auch einem Zusatzprotokoll zum AC gleicht. So lässt sich auch begründen, warum nicht das AC selbst, sondern der AGHV Aufschluss über die Rechtsquellen des Andengemeinschaftsrechts gibt. Nach seinem Art. 1 gehören zur Andenrechtsordnung:

a) Das Abkommen von Cartagena, seine Protokolle und ergänzende Instrumente, b) Der AGHV, c) Die Decisiones (dt. Entscheidungen) des Außenministerrates und der Comision (dt. Kommission) , d) Die Resoluciones (dt. Entschlüsse) des Generalsekretariats und e) Die Abkommen zur Complementación Industrial (dt. Industrielle Ergänzung) und sonstige zwischen den Mitgliedstaaten und im Rahmen des Andenintegrationsprozesses abgeschlossene Abkommen.

Mit seinen ersten vier Artikeln, wesentlicher Merkmale der Andenrechtsordnung betreffend, räumte der AGHV zehn Jahre nach Beginn des Andenintegrationsprozesses mit der Rechtsverwirrung auf, die sich aus der unvollständigen bzw. ungenauen, hauptsächlich von Ökonomen entworfenen ersten Fassung des AC ergeben hatte. Sein größtes Verdienst liegt in der Beseitigung der letzten Zweifeln an der noch näher zu erörternden supranationalen Natur des Andengemeinschaftsrechts und in der Klärung seines Verhältnisses zu den nationalen Rechtsordnungen. Dabei war der oben aufgeführte Katalog von nicht geringerer Bedeutung. So beseitigte die genaue Aufzählung der Rechtsquellen mehrere Ungereimtheiten im AC, wie etwa die Frage der Zugehörigkeit der Decisiones der Comision zur Andenrechtsordnung, was wegen des fehlenden Hinweises in Art. 21 AC im Gegensatz zur ausdrücklichen Aussage von Art. 17 AC hinsichtlich der Decisiones des Außenministerrates bislang ungeklärt geblieben war. Gleichzeitig trug der Rechtsquellenkatalog mit seinem Verzicht auf jegliche Verweisung auf das ALALC-System (ALALC sollte ursprünglich die erste lateinamerikanische Freihandelszone werden) dazu bei, das Andenrecht als eine neue, in sich geschlossene, allen Andenstaaten gemeinsame Rechtsordnung darzustellen.

Wie sein europäisches Vorbild, die Europäische Union, unterscheidet das Andengemeinschaftsrecht zwischen einer originären Rechtsquelle in Form der unter lit. a und lit. b aufgeführten völkerrechtlichen Verträge, genannt Primärrecht und einer aus ihr abgeleiteten Rechtsquelle in Gestalt der durch die Gemeinschaftsorgane erlassenen Rechtsakte, die als Sekundärrecht bekannt ist. Mit Ausnahme dieser typischen Klassifizierung zwischen Primär- und Sekundärrecht, die der Rechtsquellenkatalog gem. der Rechtsprechung des Andengerichtshofs (AGH) zumindest in Ansätzen wiederzugeben versucht, bleiben allerdings einige Fragen hinsichtlich des Verhältnisses der Rechtsquellen zueinander offen. Während sich im Hinblick auf AC und AGHV auf die Gleichrangigkeit völkerrechtlicher Verträge verweisen lässt, bleibt unklar, ob von einem Hierarchieverhältnis zwischen den Decisiones und den Resoluciones als dem Sekundärrecht zugehörige Rechtsakte auszugehen ist. Problematisch erweist sich ferner die rechtliche Einordnung der in lit. e erwähnten Abkommen. Kritisch anzumerken ist schließlich das Fehlen jeglicher Aussage im Katalog über andere anerkannte Rechtsquellen wie das Gewohnheitsrecht, die Rechtsprechung, die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die Rechtslehre und vor allem das Völkerrecht. Dies bedeutet aber keinesfalls, dass diese Rechtsquellen nicht bei der Auslegung und der Anwendung des Andengemeinschaftsrechts berücksichtigt werden könnten, denn wie auch in der EU haben diese in Art. 288 AEUV ebenso wenig aufgeführten Rechtsquellen nicht zuletzt dank der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Eingang in das europäische Unionsrecht gefunden.

Das primäre Gemeinschaftsrecht Hinsichtlich des Primärrechts ist auf die oben vorgenommene Untersuchung der Ziele und Mechanismen des AC sowie auf die Entwicklung seiner institutionellen Struktur seit Beginn des Integrationsprozesses zu verweisen.

Das sekundäre Gemeinschaftsrecht Zum Sekundärrecht der CAN gehören die Decisiones und die Resoluciones.

Die Reform des Integrationsprozesses Das Wiedererwachen des Integrationsgedanken in Lateinamerika im Zuge des Neuen Regionalismus hat zu neuen Formen der Integration sowohl bilateraler wie multilateraler Art geführt, aber auch bereits bestehende Integrationssysteme reaktiviert. Zu den neuentstandenen Integrationssystemen können Mercosur und die Gruppe der Drei gezählt werden. Integrationssysteme, die einen Neubeginn erfahren haben, sind der Mittelamerikanische Gemeinsame Markt, Caricom und die CAN. Den bereits erörterten neoliberalen wirtschaftspolitischen Kurs einschlagend, leitete die Andengruppe radikale Reformen der Mechanismen und Organe des Integrationssystems ein, um das langfristige Ziel der Errichtung eines andinen Binnenmarktes zu erreichen.

Das Änderungsprotokoll von Quito Das Protokoll von Quito vom 12. Mai 1987 und die Entscheidungen der Präsidentenräte in den Jahren 1989 bis 1991 nahmen tiefgreifende Änderungen am AC vor. Die neuverfasste Präambel zum AC mit ihrer Selbstverpflichtung zu den Prinzipien des Friedens, Gerechtigkeit, Solidarität und Demokratie und dem Ziel, einen gemeinsamen subregionalen und einen lateinamerikanischen Markt zu errichten, spiegelt diesen Richtungswechsel am besten wider. War die Andengruppe vor ihrer Unterzeichnung das Paradebeispiel eines protektionistischen, planwirtschaftliche Elemente enthaltenden Integrationsprozesses, so wandelte dieses Protokoll die Andengruppe in ein stärker marktwirtschaftlich orientiertes Integrationssystem um, das die Industrialisierung mit Hilfe der Exportwirtschaft und ausländischer Investitionen zu seinem Ziel erklärte. Die neuen Mechanismen zur Erreichung dieses Ziels waren die Liberalisierungsprogramme, der gemeinsame Außenzoll und die Harmonisierung der Wirtschaftspolitiken. Nicht übersehen wurde dabei die soziale Dimension der Integration, die seit Entstehung der Andengruppe im Mittelpunkt des Andenintegrationsprozesses stand. Angestrebt wurde gemäß Präambel und Art. 1 nämlich eine „ausgeglichene und harmonische Entwicklung“ der Mitgliedstaaten, was für einen Andenintegrationsprozess mit einem neuen sozialen Inhalt spricht. Die Errichtung eines gemeinsamen Marktes sollte ferner die Freizügigkeit von Arbeitskräften ermöglichen und somit neue Arbeitschancen für alle Bürger öffnen. Mitgetragen wurden die Reformen vom zunehmenden Engagement der Präsidenten der Mitgliedstaaten, die, in einem zu dieser Zeit noch nicht als Organ konstituierten Rat versammelt, die politische Lenkung des Integrationsprozesses übernahmen und damit die Comision als bis dahin höchstes Organ in seinen politischen Funktionen faktisch verdrängte. Die ursprünglich informellen Treffen der andinen Regierungschefs häuften sich ab 1988 und wurden gemäß einer Vereinbarung vom Februar 1989 zweimal im Jahr abgehalten. Sie erzielten binnen weniger Jahre bemerkenswerte Erfolge, wie den Beschluss eines Strategischen Entwurfs („Diseño Estratégico“) auf den Galápagos-Inseln am 17. Dezember 1989, der die Entwicklung der Andengruppe in den neunziger Jahren festlegen sollte. Der Entwurf legt zwei Hauptziele fest: die Konsolidierung des Andenwirtschaftsraumes und die externe Artikulierung der Andengruppe mit der Welt und insbesondere mit dem restlichen Lateinamerika. In den folgenden Präsidentenräten wurden die Fristen für die Errichtung der Freihandelszone und die Annahme eines gemeinsamen Zolltarifs verkürzt. So wurde am 5. Dezember 1991 anlässlich des VI. Andenpräsidentenrates die Akte von Barahona beschlossen, wonach die Freihandelszone noch 1992 in Kraft treten sollte, während der später anzunehmende gemeinsame Zolltarif festgelegt wurde. Behandelt wurden in dieser Zeit außer wirtschaftlichen Fragen auch Aspekte institutioneller Art. Das Protokoll von Quito erhob zunächst AGH und Andenparlament in den Status von Hauptorganen und schuf neue Hilfsorgane wie die Beratenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerräte neben anderen, die von der Comision eingerichtet werden mussten.

Das Änderungsprotokoll von Trujillo