Das österreichische Urheberrecht schützt das geistige Eigentum der Urheber im weiteren Sinn. Als zentrales Gesetz enthält das Urheberrechtsgesetz die erlassenen gesetzlichen Bestimmungen und macht diesen Schutz gerichtlich durchsetzbar.
Das Urheberrechtsgesetz Zentrale Rechtsquelle des Urheberrechts ist das Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), das ursprünglich 1936 erstellt wurde, und seither zahlreiche Novellen erfahren hat.
Aufbau des Gesetzes Das Österreichische Urheberrechtsgesetz besteht aus fünf Hauptstücken:
I. Hauptstück: Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst. (§§ 1–65) II. Hauptstück: Verwandte Schutzrechte. (§§ 66–80) III. Hauptstück: Rechtsdurchsetzung. (§§ 81–93) IV. Hauptstück: Anwendungsbereich des Gesetzes: (§§ 94–100) V. Hauptstück: Übergangs- und Schlussbestimmungen: (§§ 101–114)
In seinem Mittelpunkt steht das erste Hauptstück.
Der im Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)BGBl Nr. 111/1936 in der Fassung (UrhG-Nov. 2006) – inoffiziell abgekürzt UrhG – enthaltene Kurztitel „Urheberrechtsgesetz“ bezieht sich auf das Urheberrecht im weiteren Sinn. Er umfasst sowohl die im ersten Hauptstück behandelten Bestimmungen über das Urheberrecht im engeren Sinn als auch die im zweiten Hauptstück für die verwandten Schutzrechte geltenden Regelungen.Zu den Begriffen Urheberrecht im engeren und im weiteren Sinn Vgl. auch: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [XLIX].
Wie schon ihr Name sagt, sind die verwandten Schutzrechte keine Urheberrechte. Sie stehen jedoch mit diesen in einem engen Verhältnis, das auch den Aufbau des zweiten Hauptstückes beeinflusst. Er beschränkt sich auf die Sonderheiten und verlinkt im Übrigen seine Bestimmungen mit denen des ersten Hauptstücks. Seine Kenntnis ist dadurch die unabdingbare Voraussetzung zum Verständnis des Gesetzes und zur richtigen Auslegung seiner einzelnen Regelungen.
I. Hauptstück: Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst (§§ 1–65)
Erklärung zentraler Begriffe (§§ 1–25)
Das Werk (§§ 1–9)
Begriffe:
Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (§ 1 Abs. 1) Das sind: Werke der Tonkunst (Kompositionen, der Liedtext ist ein literarisches Werk) als Werke der Literatur (§ 2) Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen, Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke), Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen. als Werke der bildenden Künste (§ 3) üblicherweise Malerei, Zeichnung, Grafik, Bildhauerei, neue Medien etc. explizit auch Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke, durch ein fotografisches oder ähnliches Verfahren hergestellte Werke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes). als Werke der Filmkunst (§ 3) tonlose Laufbildwerke und Laufbildwerke mit Ton.
Schöpfung: Bloße Ideen werden durch das Urheberrecht nicht geschützt. Sie können von anderen aufgegriffen, weitergeführt und ausgeführt werden. Geformte Gedanken werden erst geschützt, wenn sie in die Außenwelt treten. Nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetz ist es nicht erforderlich, dass sie auf einem materiellen Träger (z. B. Papier) festgelegt werden: Es genügt, wenn sie in einer Weise geäußert werden, in der ein anderer . Geschützt werden nur Schöpfungen, die einer der vier aufgezählten Werkkategorien zugehören.Vgl. hierzu: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [99f] Die Schöpfung ist ein Realakt: Ein Werk entsteht dadurch, dass es geschaffen wird. Sie kann darum auch von Unmündigen erfolgen und benötigt keinerlei staatliche Anerkennung.Vgl. hierzu: Anderl in Kuscsko, urheber.recht (2008)
Eigentümliche geistige Schöpfung:Vgl. z. B. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) Damit einer Schöpfung Werkscharakter zukommt, muss sie die Kreativität, also die geistige Schöpfungskraft eines Menschen zur Grundlage haben.Vgl. hierzu die Ausführungen in: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [87–89] Diese Voraussetzung erfüllt nur Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [89f] unter Bezugnahme auf die stRspr. des OGH Die Schutzvoraussetzungen sind für alle vier Werkskategorien gleich.Also auch für die Werke der bildenden Künste. Vgl. dagegen die deutsche Rechtslage, dargestellt in Schöpfungshöhe Für die Wertung kommt der Eigentümlichkeit (Individualität) eine besondere Bedeutung zu.Vgl. anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [91f] Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) Auch wenn ein Werk keine Schöpfungshöhe erreicht und damit nicht unter das Urheberrechtsgesetz fällt, kann im gewerblichen Bereich in bestimmten Fällen das Lauterkeitsrecht gegen einfaches Kopieren („Schmarotzen an fremder Leistung“ bzw. „sklavische Nachahmung“) geltend gemacht werden., Wirtschaftskammer NiederösterreichSystematischer Überblick über das Wettbewerbsrecht – Verbot unlauterer Geschäftspraktiken (§ 1 UWG) – 1.3 Ausbeutung Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb
Schutz von Werkteilen Die herrschende Meinung geht davon aus, Es kann
Freie Werke (§ 7)
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. (2) Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§ 5 Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke.
Der Urheber (§§ 10–13)
Begriffe Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat. (§ 10. Abs. 1)
Vorbemerkung: International gibt es keinen einheitlichen Urheberbegriff. Das österreichische Urheberrecht geht vom Schöpfungsprinzip aus. Durch das Schöpfungsprinzip wird eingeschränkt und der Rehbinder/Viganò, 3. Auflage. Art. 6 N 2 [Kommentierung]
Schöpfungsprinzip: Weil nur natürliche Personen Werke schaffen können, können auch nur sie Urheberschaft begründen. Die Urheberschaft selbst entsteht unmittelbar und zwangsläufig mit dem Schöpfungsakt.Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [186f] Miturheberschaft ist möglich. (§ 11)
Mit der Urheberschaft verbundene Rechte: Gleichzeitig mit der Urheberschaft werden die dem Urheber vorbehaltene Vermögens- und Persönlichkeitsrechte erworben, die eine untrennbare Einheit bildenVgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) und im Abschnitt Das Urheberrecht behandelt werden. Einschränkungen dieses Rechtes erfolgen durch die Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, die Sondervorschriften für Computerprogramme, die Sondervorschriften für DatenbankwerkeVgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [191f] sowie durch die im Abschnitt Beschränkungen der Verwertungsrechte namentlich angeführten Ausnahmeregelungen.
Übertragung des Urheberrechtes: Das Urheberrecht kann grundsätzlich nur von Todes wegen übertragen werden. (§ 23) / Die den Urheber betreffenden gesetzlichen Bestimmungen gelten mit wenigen Ausnahmen auch für jene, denen das Urheberrecht übertragen wurde. (§ 10. Abs.1)
Das Urheberrecht (§§ 14–25)
Begriffe Das Urheberrecht ist die Summe aller ausschließlich dem Urheber zukommenden Rechte.
Zum Begriff Urheberrecht: Der Begriff Urheberrecht hat eine zweifache Bedeutung: Einerseits bezeichnet er die Summe aller rechtlichen Bestimmungen, die das geistige Eigentum des Urhebers schützen, und andererseits die dem Urheber auf Grund seines geistigen Eigentums zukommenden Rechte. Die unter dem Wort „Urheberrecht“ zusammengefassten Gesetze regeln und schützen somit die unter dem Begriff Urheberrecht zusammengefassten Eigentumsrechte des Urhebers. Das Urheberrecht schützt sowohl die geistigen als auch die finanziellen Interessen des Urhebers.
Ausschließlich dem Urheber zukommende Rechte:
Verwertungsrechte:
Schutz geistiger Interessen: (§ 19–21)
Die geistigen Interessen des Urhebers werden durch das Urheberpersönlichkeitsrecht gewahrt. Damit wird die untrennbare Verbindung zwischen Urheber und seinem Werk bezeichnet: Das Werk ist ja sein . Das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst das Urheberpersönlichkeitsrecht im engeren Sinn und das Urheberpersönlichkeitsrecht im weiteren Sinn. Zum ersteren gehören der Schutz der Urheberschaft (§ 19), das Recht, die Urheberbezeichnung des Werkes festzulegen (§ 20) sowie der Schutz vor unbefugter Veränderung des Werkes (§ 21) und seines Titels. (§ 80)./Das Urheberpersönlichkeitsrecht im weiteren Sinn kann nicht scharf umrissen werden.Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008)
In der heute vertretenen monistischen Theorie sind die geistigen und finanziellen Interessen des Urhebers zu einem Recht mit doppelter Funktion verbunden.Vgl. Gutman, Urheberrecht im Internet in Österreich, Deutschland und der EU (NWV, BWV Wien/Berlin, 2003) Seite 36 Diese doppelte Funktion haftet dem gesamten Urheberrecht an, also auch den durch das Urheberpersönlichkeitsrecht erfassten Sachverhalten.
Das Urheberrechtsgesetz enthält die dem Urheber ausschließlich vorbehaltenen Rechte. Das Motiv, warum der Urheber von ihnen Gebrauch macht oder nicht, kann ein geistiges Interesse oder ein finanzielles sein. Beispiele: Ein Künstler kann die Zustimmung zur Verwendung seines Werkes als Hintergrund eines Werbeplakates wegen eines zu geringen Preises verweigern oder weil ihm sein Werk dafür zu schade ist (oder beides). Ein Schriftsteller kann seine Namensnennung unterlassen, weil er anonym bleiben will oder weil er daraus einen finanziellen Nutzen erlangt, etwa als Ghostwriter.
Weitere Schutzbestimmungen (§§ 23–25)
Neben der beschränkten Übertragungsmöglichkeit des Urheberrechts, den Verwertungsrechten und den Persönlichkeitsrechten im engeren Sinn enthält das Urheberrechtsgesetz noch folgende die Interessen des Urhebers betreffende Bestimmungen: Regelung der Pflichten des Besitzers eines Werkstückes: (§ 22) Regelungen über die Vergabe von Werknutzungsbewilligungen und Werknutzungsrechten: (§ 24) Festlegung von Exekutionsbeschränkungen: (§ 25) Bestimmungen zum Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen (§ 57) Bestimmungen zum Titelschutz (§ 80)
Verwertungs- und Werknutzungsrechte (§§ 14–18a; §§ 26–32)
1. Unter der Bezeichnung „Verwertungsrechte“ werden im § 14 folgende dem Urheber ausschließlich vorbehaltene Rechte angeführt:
Die Verwertungsrechte: ()
Der Urheber hat das Monopol, durch die Vergabe von Werknutzungsrechten und Werknutzungsbewilligungen anderen Nutzungsrechte einzuräumen. Dadurch hat er es in der Hand, seine geistigen und materiellen Interessen eigenständig wahrzunehmen. Die Verwertungsrechte werden im Gesetz abschließend (taxativ) aufgezählt.Vgl. Anderl in Kucsko. urheber.recht (2008)
Das Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht: Der Urheber einer Übersetzung oder anderen Bearbeitung hat an seiner Arbeit ein selbständiges Urheberrecht. (§ 5. Abs.1) Die Ausübung der ihm deswegen zustehenden Verwertungsrechte ist jedoch nur gestattet, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu erteilt. Dieser Vorbehalt wird als „Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht“ bezeichnet. (§ 14. Abs. 2)
Die öffentliche Mitteilung des Inhalts: Die öffentliche Mitteilung des Inhaltes eines Werkes der Literatur oder der Filmkunst ist dem Urheber vorbehalten, solange weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist. (§ 14 Abs. 3)
2. Allgemeine Hinweise zu den Verwertungsrechten:
Körperliche und unkörperliche Verwertungsarten: