In Österreich gilt, als einem von inzwischen nur noch wenigen Staaten der Europäischen Union, die allgemeine Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger. Sie wurde 1868 in Österreich-Ungarn eingeführt, in Reaktion auf die Niederlage gegen Preußen im Deutschen Krieg (1866). Seitdem existiert die Wehrpflicht mit nur wenigen Unterbrechungen. Seit 1975 ist die Ableistung eines Wehrersatzdienstes (bspw. als Zivildienst) möglich. Die Pflicht zur Stellung, umgangssprachlich auch Musterung genannt, ist Teil der Wehrpflicht und betrifft männliche Staatsbürger zwischen 17 und 50 Jahren. Bei Feststellung ihrer Tauglichkeit müssen sie einen sechsmonatigen Wehrdienst leisten oder einen Wehrersatzdienst, beispielsweise in Form eines Zivildienstes für die Dauer von neun Monaten.

Aktuelle Situation Das Wehrsystem sieht vor, dass jeder taugliche männliche österreichische Staatsbürger im Alter von 17 bis 50 Jahren wehrpflichtig ist. Bei Offizieren, Unteroffizieren und Spezialisten (Ärzte, Ingenieure, Chemiker, Waffenexperten, Dolmetscher etc.) ist dies bis zum Ablauf des Jahres ihres 65. Geburtstages der Fall. Personen über 27 Jahren werden nur einberufen, sobald die Sicherheitslage es absolut notwendig macht. Sollten Männer allerdings aus ethischen Gründen den Zivildienst absolvieren, ist es wie in § 1 Abs. 5 ZDG geschrieben untersagt, jene Männer im Falle eines Krieges einzuziehen.

Frauen können freiwillig Dienst im Bundesheer leisten ( Abs3 B-VG). Transmänner, die ihren Geschlechtseintrag auf männlich ändern, können laut einer parlamentarischen Anfrage von 2021 ebenso zum Wehrdienst eingezogen werden, sobald sie für tauglich befunden wurden.

Wehrersatzdienste

mini|Entscheidung für Zivil- oder Wehrdienst unter tauglichen Männern in Österreich von 2015 bis 2021 Männliche Staatsbürger, die aus Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht verweigern, müssen einen Ersatzdienst leisten (Zivildienst). Für Zivildienstleistende, die Berufe, die das Führen einer Waffe erfordern, ergreifen wollen, kann eine nachträgliche militärische Ausbildung angeordnet werden ( Abs5 Zivildienstgesetz).https://karriere.bundesheer.at/grundwehrdienst

Der im Jahr 1975 eingeführte Zivildienst ist die am häufigsten gewählte Form des Wehrersatzdienstes und umfasst in der Regel Tätigkeiten im sozialen Umfeld, wie etwa im Rettungswesen, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in Krankenhäusern, bei der Feuerwehr, in der Landwirtschaft oder im Straßenverkehr als Schulwegpolizisten.Bundesministerium für Inneres: 35 Jahre Zivildienst in Österreich (zuletzt abgerufen am 2. Dezember 2015) Der ordentliche Zivildienst dauert neun Monate, mehr als 45 % der tauglichen Männer eines Jahrganges (seit 2020) leisten ihren Pflichtdienst als Wehrersatzdienst ab.

Seit 1992 besteht die Möglichkeit, den Wehrersatzdienst als Gedenkdienst im Ausland zu absolvieren. Im November 1997 wurde eine gesetzliche Neuregelung des Auslandsdienstes beschlossen, die ab diesem Zeitpunkt auch Sozial- und Friedensdienste außerhalb von Österreich ermöglicht. Es gibt drei Möglichkeiten der Ableistung:

Friedensdienst Gedenkdienst Sozialdienst Das Freiwillige Umweltjahr (FUJ) kann seit dem Jahr 2013 bei einer Mindestdauer von zehn Monaten als Wehrersatzdienst absolviert werden.http://www.jugendumwelt.at/de/programme/freiwilliges-umweltjahr/zivildienstersatz Das Freiwillige Sozialjahr (FSJ) kann seit dem Jahr 2016 zu den Konditionen des FSJ als Wehrersatzdienst geleistet werden.Volkshilfe Wien: (zuletzt abgerufen am 8. November 2016) Ein Dienst im Bereich der Entwicklungshilfe kann nach einer Mindestdauer von 2 Jahren als Wehrersatzdienst anerkannt werden.https://www.zivildienst.gv.at/zivildiener/freiwilligendienste.html

Der Europäische Freiwilligendienst wurde kurzzeitig bis Herbst 2018 als Wehrersatzdienst anerkannt. Nach einer Umbenennung des Programms seitens der Europäischen Kommission in Europäisches Solidaritätskorps ist dies aufgrund einer fehlenden Gesetzesänderung nicht mehr möglich. Die Bundesjugendvertretung kritisierte dies in einem offenen Brief im Jahr 2019.

Geschichte der Wehrpflicht

Österreich-Ungarn (bis 1918) mini|Junge Männer bei der Musterung in Fürstenfeld 1912 Während Frankreich im Rahmen der Französischen Revolution bereits Ende des 18. Jahrhunderts die allgemeine Wehrpflicht eingeführt hatte, geschah dies in Österreich (und Ungarn) erst per Wehrgesetz vom 5. Dezember 1868.Emil Kohlhepp (Hg.): Gesetz- und Normalien-Sammlung für das k.k. Heer, vom Jahre 1818 bis 1883: mit Sachregister. 1887 bis Ende 1883 (Seite 1-1000), Teschen 1884, S. 578Carl Glückmann: Das Heerwesen der österreichisch-ungarischen Monarchie, für den Unterricht und das Selbst-Studium dargestellt, Wien 1890, S. 3 Damit reagierte die Habsburgermonarchie auf die im Deutschen Krieg (1866) erlittene Schlappe.Alfred Jurnitschek: Die Wehrmacht der Österreichisch-Ungarischen Monarchie im Jahre 1873, Wien 1873, S. XXIII ff. Die Einführung der Wehrpflicht war Element eines Modernisierungsprozesses, der 1867 in der Umwandlung des Kaisertums Österreich in die neue Doppelmonarchie Österreich-Ungarn seinen sinnfälligsten Ausdruck gefunden hatte (siehe Österreichisch-Ungarischer Ausgleich).

Kritiker fürchteten zunächst, dass die allgemeine Bewaffnung der multiethnischen Bevölkerung des „Vielvölkerstaates“ die Gefahr von Aufständen vermehren könnte. Die Sorge erwies sich als unbegründet.

Ab 1867 bestanden nebeneinander mehrere unterschiedlich organisierte Streitkräfte: die Gemeinsame Armee, anfangs mit vorangestelltem Kürzel k.k., dieses 1889 ersetzt durch das Kürzel k.u.k. (analog den übrigen gemeinsamen Institutionen der österreichisch-ungarischen Doppelmonarchie) die ab 1868 aufgestellte kaiserlich-königliche (k.k.) Landwehr der österreichischen Reichshälfte, sowie die königlich ungarischen (k.u.) Landwehr mitsamt der ihr angegliederten kroatisch-slawonischen Landwehr.István Deák: Der k. (u) k. Offizier 1848–1918, Wien – Köln – Weimer, 1991., s. 72.

Im Kriegsfalle hinzuzutreten hatten außerdem der k.k. und k.u. Landsturm. Gemeinsam mit der k.u.k. Kriegsmarine bildeten alle Elemente vereint Österreich-Ungarns Bewaffnete Macht (mitunter auch Wehrmacht genanntAlfred Jurnitschek: Die Wehrmacht der Österreichisch-Ungarischen Monarchie im Jahre 1873, Wien 1873).

Die Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heer betrug 12 Jahre und zwar: 3 Jahre in der Linie (aktiv) 7 Jahre in der Reserve 2 Jahre in der Landwehr

Ein Teil der wehrfähigen Mannschaften wurde der Ersatzreserve zugewiesen. Diese übten einmalig nur mehrere Wochen und verblieben zehn Jahre in der Ersatzreserve der Landwehr.

Einjährig-freiwilliger Dienst war sowohl im Heer (resp. der Kriegsmarine) als auch in der Landwehr gestattet.

Die allgemeine Dienstpflicht begann mit dem 21. Lebensjahr. Landsturmpflichtig waren alle Personen vom 19. bis zum 42. Lebensjahr, sofern sie nicht dem Heer, der Landwehr und der Ersatzreserve angehörten.

Zwischen 1918 und 1945 Nach dem Ende des Ersten Weltkriegs ging aus den deutschsprachigen Gebieten der Österreich-Ungarischen Monarchie die Republik Deutschösterreich hervor, in welcher Anfang November 1918 – die „Vorläufigen Richtlinien für die Aufstellung der Volkswehr“ herausgegeben wurden. Am 6. Februar 1919 beschloss die Provisorische Nationalversammlung „Deutsch-Österreichs“ auf der Grundlage des lange diskutierten Entwurfes vom 12. November 1918 ein provisorisches Wehrgesetz, das die allgemeine Wehrpflicht in der „Volkswehr“ vom 18. bis zum 41. Lebensjahr vorsah.

Durch den Friedensvertrag von Saint-Germain war das provisorische Wehrgesetz obsolet geworden und die Volkswehr musste zu einem Berufsheer, dem „Bundesheer“ umgewandelt werden. Der Teil V des Vertrages enthielt die „Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte“. Darin wurden schwere Waffen und die Unterhaltung von Luftstreitkräften, die allgemeine Wehrpflicht sowie die Bildung eines Generalstabes verboten, die Truppenstärke auf maximal 30.000 Mann (davon maximal 1.500 Offiziere und 2.000 Unteroffiziere) festgesetzt, und zahlreiche Einzelheiten, wie etwa die Dauer der Dienstzeit, festgelegt. So hatten sich Offiziere auf 20 Jahre zu verpflichten, Unteroffiziere und Wehrmänner auf 12 Jahre, wovon mindestens sechs Jahre im Präsenzdienst (also aktiv) abzuleisten waren, der Rest in der Reserve.Heeresgeschichtliches Museum (Austria): Die Streitkräfte der Republik Österreich, 1918-1968, Katalog zur Sonderausstellung im Heeresgeschichtlichen Museum Wien, Wien 1968, S. 191.

Die autoritäre Regierung des Ständestaates (Bundesstaat Österreich), führte am 1. April 1936, entgegen den Bestimmungen des Friedensvertrages von Saint-Germain, die allgemeine Wehrpflicht wieder ein.Heeresgeschichtliches Museum (1968), S. 247. Unter der Bezeichnung Bundesdienstpflicht galt sie anfangs auf ein Jahr, für „Bundesbürger männlichen Geschlechts vom erreichten 18. bis zum vollendeten 42. Lebensjahr nach Maßgabe ihrer körperlichen und geistigen Eignung“. Am 12. Februar 1938 wurde die Dienstzeit auf 18 Monate verlängert. Offiziere waren bis zu ihrem 60., alle anderen bis zu ihrem 48. Lebensjahr wehrpflichtig. Die Wehrpflicht schloss vier Wehrübungen von jeweils vierwöchiger Dauer ein.Rolf M. Urrisk: Die Uniformen des österreichischen Bundesheeres 1918–1938, H. Weishaupt Verlag, Graz 1993, ISBN 3-900310-93-9, S. 88.

Genau einen Monat später, am 12. März 1938, erfolgte der erzwungene „Anschluss“ Österreichs an das nationalsozialistische Deutsche Reich. Mit Verordnung vom 15. Juni 1938 wurden das deutsche Wehrgesetz von 1935, über die Einführung der Wehrpflicht im „Altreich“, auf das „Land Österreich“ ausgedehnt.Verordnung über die Einführung von Wehrrecht im Lande Österreich vom 15. Juni 1938, RGBl. I S. 631

Einführung der Wehrpflicht in der Zweiten Republik (1955) Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs und dem Ende der Besatzung Österreichs durch die Alliierten im Jahr 1955 wurde der Aufbau eigener Streitkräfte erlaubt. Bereits 1952 wurde trotz Verbots die Vorläuferorganisation des Bundesheeres, die B-Gendarmerie, ähnlich dem Bundesgrenzschutz in Deutschland, aufgestellt. Am 7. September 1955 wurde das Wehrgesetz verabschiedet, welche die Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht für Männer vorsieht. Bis dahin gab es die sogenannten weißen Jahrgänge, also bestimmte Geburtenjahrgänge, die vor der Einführung der Wehrpflicht keinen Wehrdienst geleistet haben. In Österreich war der 1. Einrückungstermin im Jahr 1956 für den Jahrgang 1937 vorgeschrieben, die Dienstdauer beträgt neun Monate inklusive 2 Wochen Urlaub.

Reformen Am 1. August 1971 wurde die Dienstdauer offiziell auf sechs Monate verkürzt, allerdings mussten noch zwei Monate Truppenübungen dazugezählt werden, weshalb die tatsächliche Verkürzung nur einen Monat betrug.

Seit 1. Jänner 1975 können Wehrdienstverweigerer den verpflichtenden Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigern. Die Wehrpflicht wird durch Ableistung eines Wehrersatzdienstes erfüllt. Zwischen 1975 und 1991 mussten Wehrdienstverweigerer ihre Gewissensvorbehalte vor einer Kommission glaubwürdig begründen (als Gewissensprüfung bezeichnet). Wurden diese Gewissensgründe anerkannt, war die Dauer des Ersatzdienstes mit der Dauer des militärischen Pflichtdienstes identisch. Seit der Novelle des Zivildienstgesetzes im Jahr 1991 ist eine formelle Erklärung ausreichend, seither ist die Dauer des Ersatzdienstes länger als der militärische Pflichtdienst.

Seit 1. Jänner 2006 dauert der verpflichtende Grundwehrdienst nur noch sechs Monate, Truppenübungen bei der Miliz müssen nur noch von Männern, welche über den Grundwehrdienst hinaus, länger beim Bundesheer bleiben abgeleistet werden, dies betrifft beispielsweise Männer die den einjährigen Ausbildungsdienst leisten, oder ehemalige Chargen, Unteroffiziere und Offiziere, welche den aktiven Dienst beim Bundesheer gekündigt haben. Im Rahmen des (verpflichtenden) Grundwehrdienstes gibt es keine Milizübungen mehr.