Das Adjektiv arbeitsmarktfern bezeichnet einzelne Menschen oder Gruppen von Menschen, die im erwerbsfähigen Alter (in der Regel definiert als das Alter zwischen 15 und 64 Jahren) allenfalls sporadisch einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen. Die meisten arbeitsmarktfernen Personen sind als „arbeitssuchend“ registriert und werden daher durch Arbeitsmarktstatistiken als Arbeitslose erfasst. Gelegentlich werden auch nicht mehr schulpflichtige Personen als arbeitsmarktfern bezeichnet, die sich nicht als „Arbeitssuchende“ haben registrieren lassen, obwohl sie einen Anspruch auf diesen Status hätten. Das trifft z. B. auf „inaktive NEETs“ zu.

Die Substantivierung Arbeitsmarktferne bezeichnet sowohl arbeitsmarktferne Personen (Singular: der/die Arbeitsmarktferne, ein Arbeitsmarktferner; Plural: die Arbeitsmarktfernen) als auch den Zustand bisher dauerhafter Distanz zum allgemeinen Arbeitsmarkt (ausschließlich die Arbeitsmarktferne im Singular).

Dass eine Person aktuell „arbeitsmarktfern“ ist, zeigt sich vor allem daran, dass es ihr bisher ohne oder trotz Hilfe (seit Längerem) nicht gelungen ist (wenn sie es versucht hat), langfristig auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, bzw. ihre Beschäftigungsfähigkeit in der Gegenwart lange nicht getestet hat.

Arbeitsmarktfern, langzeitarbeitslos, „chronisch arbeitslos“ Es gibt große Überschneidungen zwischen den Bedeutungen der Begriffe „arbeitsmarktfern“ und „langzeitarbeitslos“. Die beiden Begriffe sind aber nicht synonym. Von Bedeutung ist z. B. die Frage, ob eine (kurzzeitige) Unterbrechung der Registrierung als Arbeitssuchender nach deren Beendigung zu einem Neubeginn der Zählung der Monate führt, die der Betreffende arbeitslos gewesen ist, und wie man Phasen der Inaktivität, die es nicht nur (s. o.) bei „NEETs“ gibt, kategorisiert und deren Länge misst.

Am ehesten entspricht die Bedeutung des Begriffs „arbeitsmarktfern“ der des Begriffs „chronisch arbeitslos“. Dieser berücksichtigt den Umstand, dass es Menschen gibt, die immer wieder zwischen Phasen der Arbeitslosigkeit, der Aufnahme von Gelegenheitsjobs, der amtlich nicht erfassten Inaktivität und der Teilnahme an Kursen hin- und herwechseln, ohne dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können. Da die Definition hohe „Ansprüche an die Datenbasis [stellt], die aus Längsschnittangaben generiert werden muss“, gab es 2018 (vor der Verabschiedung des Teilhabechancengesetzes) in Deutschland nur relativ wenige Daten zur „chronischen Arbeitslosigkeit“.

Im Vergleich der Definitionen des Begriffs arbeitsmarktfern in verschiedenen europäischen Ländern stellt Regina Kohne-Seidl fest, dass der Begriff am häufigsten auf „Personengruppen mit zwei und mehr Jahren der Nichterwerbstätigkeit“ angewendet werde. Dieser Begriff schließt Phasen der Inaktivität ein, in denen bei Behörden keine arbeitsmarktrelevanten Daten über die betreffende Person aktenkundig wurden. Auffällig ist es laut Kohne-Seidl, dass in Deutschland Menschen ohne Arbeit großzügiger als anderswo das Merkmal „(noch) erwerbsfähig“ zuerkannt werde. In anderen Ländern würden Menschen, die (vor allem auf Grund von Krankheit oder Behinderung) Leistungsschwächen aufwiesen, schneller als in Deutschland aus der Menge der „Arbeitssuchenden“ ausgegliedert; auf diese Weise per Definition ausgegliederte Personen erschienen außerhalb Deutschlands oft nicht als Teil der Menge „arbeitsmarktferner Personen“.

Wichtig ist es laut Kohne-Seidl auch, die Kategorien „Langzeitarbeitslosigkeit“ und „Langzeitleistungsbezug“ nicht gleichzusetzen. So erhalte z. B. ein geringverdienender Erwerbstätiger oftmals Aufstockungszahlungen und erscheine in der Statistik als Leistungsbezieher, obwohl er nicht arbeitslos und auch nicht „arbeitsmarktfern“ sei. Er teilt allerdings mit einer „arbeitsmarktfernen Person“ das niedrige Einkommensniveau.

Matthias Knuth und Thomas Tenambergen forderten im September 2015 griffige, für Gesetzgebung und Verwaltung besser handhabbare „Indikatoren für Arbeitsmarktferne“: Vorrangig müsse die Länge des Leistungsbezugs sein (unter Berücksichtigung von Unterbrechungen, die längstens 31 Tage angedauert haben). Bei der Verwendung der Kategorie „Leistungsbezieher“ müssten erwerbstätige „Aufstocker“ unberücksichtigt bleiben. Es müsse ein Mindestalter für die Aufnahme in Programme für arbeitsmarktferne Personen geben. Für die vergangenen sechs Monate müssten „verstärkte Vermittlungsbemühungen“ nachgewiesen werden, damit ausgeschlossen werden könne, dass „Langzeit-Leistungsbezug lediglich durch mangelnde Aktivierung entstanden“ sei. Die Autoren vermeiden den Rückgriff auf den Begriff „Langzeitarbeitslosigkeit“ deshalb, weil ihrer Ansicht nach der Oberbegriff „Arbeitslosigkeit“ eine Kategorie darstelle, die den Geist der Arbeitsverwaltung ausdrücke. So definiere Abs. 1 Nr. 1 SGB III Arbeitslose als Personen, die „vorübergehend“ nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die in jüngerer Zeit erfolgte Platzierung von Instrumenten der geförderten Beschäftigung ausschließlich im Rechtskreis des SGB II signalisiere aber, dass im Fall der „arbeitsmarktfernen Personen“ der Zusatz „vorübergehend“ nicht in jedem Fall angebracht sei. Abs. 2 des § 16 SGB III lautet (Stand: März 2023): „An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos.“ Seit den Hartz-Reformen in Deutschland sei es eher angemessen, lange Zeiten der Nicht-Erwerbstätigkeit in Kategorien des Sozialrechts zu beschreiben als in Kategorien des Arbeitsrechts. „Arbeitsmarktferne“ sei primär eine Kategorie des Sozialrechts, erkennbar an der Einordnung Betroffener in das System der Grundsicherungen (hier: der Grundsicherung für Arbeitssuchende) vor Beginn von Fördermaßnahmen.

Umgang mit dem Begriff „Arbeitsmarktferne“ durch staatliche Institutionen Deutschland Im Allgemeinen wird im deutschsprachigen Raum der Begriff arbeitsmarkfern nur auf Menschen angewendet, die als „erwerbsfähig“ gelten. Dieser Sachverhalt ist am ehesten an der Verwendung des Begriffs in den Paragraphen und des Zweiten Buches des deutschen Sozialgesetzbuches (SGB II) und der Sekundärliteratur über diese Paragraphen erkennbar, wo zwar erwerbsfähige Menschen mit und ohne Behinderung ungefähr gleich behandelt werden, wo aber erwerbsunfähige Menschen nicht mitgemeint sind. In Deutschland gelten im amtlichen Sprachgebrauch alle Personen nicht als arbeitsmarktfern, die nicht den Status eines Arbeitssuchenden erwerben können und deshalb nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind. Das trifft auch dann zu, wenn sie ansonsten einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgehen. Von vornherein nicht als arbeitsmarktfern werden konkret deshalb als „werkstattbedürftig“ eingeordnete Menschen, aber auch solche Menschen definiert, die an der Maßnahme „Unterstützte Beschäftigung“ ( SGB IX) teilnehmen oder die als „Teilnehmer/innen an anderen Maßnahmen der Berufsvorbereitung in die Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung einbezogen sind“ und „deren Leistungsfähigkeit an der Grenze zur Werkstattbedürftigkeit liegt“. Bei ihnen soll „durch die Maßnahme gerade geklärt werden […], ob sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein können“.

Eine Ausnahme im Sprachgebrauch machen die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags. In einer Beschreibung von „Werkstätten für behinderte Menschen in ausgewählten EU-Staaten, USA und Kanada“ sprechen die Dienste davon, dass „Großbritannien […] einen völlig anderen Weg zur Integration von arbeitsmarktfernen Leistungsbeziehern als die anderen Vergleichsländer“ verfolge. Mit „arbeitmarktfernen Leistungsbeziehern“ sind im Kontext der Analyse vor allem Menschen gemeint, die in Deutschland und anderen Ländern überwiegend in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt wären. Die geplante „nachhaltige Arbeitsmarktintegration behinderter Menschen“ im Vereinigten Königreich geht mit dem Risiko einher, dass dort alle im ersten Arbeitsmarkt untergekommenen ehemaligen Beschäftigten in einem Inklusionsbetrieb arbeitslos werden können. Personen mit einem hohen Unterstützungsbedarf hätten „in Großbritannien häufig gar keinen Zugang zur Teilhabe am Arbeitsleben“.

Im Jahr 2013 stellte das Institut für Bildungs- und Sozialpolitik (IBUS) der Hochschule Koblenz fest, dass seinerzeit in Deutschland „435.000 Menschen in Deutschland nahezu chancenlos am Arbeitsmarkt“ gewesen seien. „Es bleibt ein Kreis von Arbeitslosen, die so ‚arbeitsmarktfern‘ sind, dass sie kaum Perspektiven auf einen regulären Arbeitsplatz haben.“ Diese Menschen seien die „Zielgruppe für öffentlich geförderte Beschäftigung“.

Die Idee, dass Langzeitarbeitslose einer besonderen Förderung bedürften, nahm in der zweiten Hälfte der 2010er Jahre Gestalt an. Hintergrund war der Umstand, dass die Zahl der Langzeitarbeitslosen in Deutschland in diesem Zeitraum konstant über einer Million lag, während die Zahl der Kurzzeitarbeitslosen stetig abnahm. Langzeitarbeitslose gerieten daher stärker in den arbeitsmarktpolitischen Fokus.

Zum 1. Januar 2019 trat in Deutschland das Teilhabechancengesetz in Kraft. Das Gesetz regelt zwei neue Formen der Arbeitsförderung nach dem SGB II, und zwar die „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ ( SGB II) und die „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ ( SGB II). Das Teilhabechancengesetz berücksichtigt den Umstand, dass mit zunehmender Dauer der Arbeitslosigkeit eines Menschen die Gefahr zunimmt, dass er „arbeitsmarktfern“ wird. Möglicherweise ist er es bei Antragstellung bereits, und zwar schlimmstenfalls seit der ersten Registrierung als Arbeitssuchender. Ein Symptom der „Arbeitsmarktferne“ besteht darin, dass Bemühungen, die Arbeitslosigkeit zu beenden, vor allem in Form von Beschäftigungsverhältnissen mit kurzer Dauer oder der Teilnahme an Maßnahmen der Arbeitsförderung, mittel- bis langfristig nicht erfolgreich sind. Diesem Umstand trägt die Berücksichtigung von Unterbrechungszeiten in § 16i SGB II Rechnung. Von Bedeutung ist hier die Verwendung der Formulierung „nicht erwerbstätig“ im Gegensatz zu der Formulierung „arbeitslos“ in § 16e SGB.

§ 16e SGB II richtet sich an arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose, die trotz vermittlerischer Unterstützung und unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach dem SGB II seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind und besondere Unterstützung bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt benötigen. Als „sehr arbeitsmarktfern“ gelten gemäß § 16i SGB II Menschen, die sechs Jahre lang innerhalb der vergangenen sieben Jahre keiner Erwerbstätigkeit nachgingen. Entsprechend eingestufte Personen können damit rechnen, dass ein Arbeitgeber, der sie einstellt, einen erheblichen Lohnkostenzuschuss für ihren Einsatz erhalten wird. Ob ein Mensch als „sehr arbeitsmarktfern“ gelten soll, entscheidet das zuständige Jobcenter „unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls“. In aller Regel ist aber davon auszugehen, dass die lange Zeit der Arbeitslosigkeit für sich schon „ein signifikantes Vermittlungshemmnis darstellt“ und zumeist „mit weiteren Vermittlungshemmnissen wie gesundheitlichen Einschränkungen, Qualifikationsdefiziten oder höhere[m] Alter einhergeht.“

Auf einem Treffen von Sprechern der Bundestagsfraktionen der Parteien SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen mit Praktikern in Werkstätten für behinderte Menschen und Inklusionsbetrieben zum Thema „Neufassung der Werkstattgesetzgebung steht bevor – was ist zu erwarten?“ am 15. März 2023 vertrat Wolfram Giese (CDU) die These, Werkstätten dürften nicht zu arbeitsmarktnah werden, „weil man dann notwendigerweise bestimmte Privilegien, Beispiel Kündigungsschutz, Beispiel Rentenprivileg, diese Schutzmechanismen runterfahren würde und bestimmten Menschen in der Werkstatt nicht gerecht würde. Das ist ein Zweispalt [sic!], den man im Auge haben muss.“ Das Wunsch- und Wahlrecht im Neunten Buch Sozialgesetzbuch gebiete es, den Wunsch von Menschen, in ihrer WfbM zu verbleiben, ernst zu nehmen.

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