Rechtsverkehr bezeichnet die Vornahme von rechtlich erheblichem Handeln.Fischer StGB § 267, Rn. 42SSW-StGB § 267, Rn. 83Blohm WStr § 267 StGB, Rn. 231BGHSt 5, 149 Überwiegend ist von Rechtsverkehr die Rede, wenn Schriftstücke und Urkunden im Rahmen eines Straf- oder Zivilprozesses von einer Partei an eine andere übermittelt werden.
Weiteres Bei Urkundsdelikten ( StGB) ist es subjektive Voraussetzung, dass eine Täuschung im Rechtsverkehr erfolgt.
Siehe auch
Elektronischer Rechtsverkehr Rechtshandlung
Einzelnachweise
Kategorie:Gerichtsverfassungsrecht (Deutschland) Kategorie:Verwaltungsprozessrecht (Deutschland) Kategorie:Zivilprozessrecht (Deutschland) Kategorie:Strafprozessrecht (Deutschland)