Die actio contraria ist ein Sammelbegriff für die Klage aus einem Abwehranspruch. Gegenansprüche wurden erhoben, wenn sich der Beklagte eines römischen Prozesses zu Unrecht Forderungen des Klägers ausgesetzt sah. Actiones contrariae konnten dabei sehr unterschiedlich gestaltet sein. Je nach Entstehungszeit, Formelgestaltung, Ediktschärfe und besonders nach den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen konnten sie gravierend voneinander abweichen.Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt). 2. Auflage. C. H. Beck, München 1955, § 123, S. 440 f.

Die Terminologie wird in der Forschung teilweise als unecht bezeichnet.Otto Gradenwitz: Interpolationen in den Pandekten. Berlin Weidmann 1887. S. 111 ff.; ebenso, Fritz Schulz: Classical Roman Law, Oxford 1951. S. 41. Insoweit muss auf die einzelnen Obligationen verwiesen werden, etwa die actio fiduciae contraria,Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 76 f. die actio mandati contrariaHeinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 111. oder die actio negotiorum gestorum contraria, die Aufwendungsersatzansprüche zum Gegenstand hatten.

Anmerkungen

Kategorie:Römisches Recht Kategorie:Privatrechtsgeschichte