Das Kammergericht (KG) ist das höchste Berliner Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Es ist das Oberlandesgericht des Landes Berlin.
Das Gericht ist aus dem Mitte des 15. Jahrhunderts durch den brandenburgischen Kurfürsten Friedrich II. gegründeten Hof-Kammergericht hervorgegangen. Es wurde 1468 erstmals urkundlich erwähnt und gilt als das älteste noch arbeitende Gericht Deutschlands. Das neu erbaute Kollegienhaus diente ab 1735 als Sitz des Kammergerichts. Im September 1913 bezog es ein neues Dienstgebäude in der Schöneberger Vorstadt. Das Haus liegt in der Elßholzstraße 30–33 im Ortsteil Schöneberg des Bezirks Tempelhof-Schöneberg, steht seit Juni 1993 unter Denkmalschutz und beherbergt auch andere Institutionen der Rechtspflege.
Geschichte des Kammergerichtes mini|Kollegienhaus, von 1735 bis 1913 Sitz des Kammergerichtes (1910) mini|Gedenktafel am Haus Lindenstraße 9–14 in Berlin-Kreuzberg mit dem oft zitierten Spruch Il y a des juges à Berlin (Es gibt noch Richter in Berlin), der auf die dichterische Verarbeitung der Legende um die Historische Mühle von Sanssouci durch François Andrieux zurückgeht mini|Siegel des Kammergerichtes auf der Urkunde einer ersten juristischen Prüfung vom 10. November 1933 (Ausschnitt)
Das Kammergericht ist das älteste deutsche Gericht mit ununterbrochener Tätigkeit. Urkundlich erwähnt wurde es erstmals 1468. Bereits in der Mitte des 14. Jahrhunderts war indes von des Kämmerers Kammer berichtet worden, die als Gericht in Tangermünde am Hof der Markgrafen von Brandenburg, die zugleich Erzkämmerer des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation waren, bestand. Seiner Rechtsprechung waren zum einen die Gegenstände und Personen unterworfen, die keinem Gerichtszwang unterlagen und nur vom Landesherrn selbst belangt werden konnten. Zum anderen war das Kammergericht später bis 1735 oberste gerichtliche Instanz in Kurbrandenburg bzw. im späteren Staat Preußen.Eberhard Schmidt: Kammergericht und Rechtsstaat: eine Erinnerungsschrift. De Gruyter, Berlin 1968, S. 1–4. Es entstand wegen des kurfürstlichen Privilegs, wonach gegen Urteile kurfürstlicher Gerichte keine Rechtsmittel an Reichsgerichten möglich waren (Ius de non appellando). Diese Institution diente als oberste Appellationsinstanz wegen der fürstlichen Gerichtsgewalt, die im Herrschaftsbereich des Kurfürsten anstelle der kaiserlichen Reichsgerichte (insbesondere des ab 1495 eingerichteten Reichskammergerichts) gegründet wurde.
Von 1698 bis 1735 hatte das Kammergericht seinen Sitz im alten Kollegienhaus an der Brüderstraße 1 in Kölln. Im Jahr 1735 wurde es unabhängig vom inzwischen königlichen Hof und bezog das neue Kollegienhaus an der Lindenstraße in der von König Friedrich Wilhelm I. erweiterten Friedrichstadt. Der König hatte hier durch Philipp Gerlach das erste große Verwaltungsgebäude seiner Regierungszeit erbauen lassen, um die verschiedenen zivilen, strafrechtlichen, geistlichen und ständischen Gerichte unter einem Dach zusammenzufassen. In: Zeichenausschuß der Studierenden der Königlich Technischen Hochschule zu Berlin (Hrsg.): Baukunst des Barock und Klassizismus in Deutschland. 1875. Seit dem späten 20. Jahrhundert ist das barocke Kollegienhaus Teil des Jüdischen Museums Berlin.
Ende des 18. Jahrhunderts gliederte sich das Kammergericht in das Hausvogteigericht (Bagatellsachen), den Instruktionssenat (mit Kriminal-Deputation und Zivil-Deputation, daneben Pupillenkollegium) und den Oberappellationssenat.Eduard Tigges, Friedrich Holtze: Kammergericht. In: Julius Magnus (Hrsg.): Die höchsten Gerichte der Welt. W. Moeser, 1929, S. 61; books.google.de Ein bekannter Kammergerichts-Prozess im 18. Jahrhundert war das Revisionsverfahren des Predigers Johann Heinrich Schulz (genannt Zopfschultz) gegen seine Suspendierung vom Dienst (1792).Urteilstext bei In diese Zeit fällt auch die Tätigkeit von E.T.A. Hoffmann als Kammergerichtsrat in diesem Gebäude (1816). In einem anderen Prozess, der als Indiz für die Unabhängigkeit des Kammergerichtes gilt, unterlag der König, als er der Stadt Berlin die Kosten für das Pflastern der Wege aufbürden wollte.Zum Prozessverlauf: Preußisches Obertribunal, Erkenntnis vom 9. August 1832, Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung. Band 54, 1839, S. 328 f. (); populäre Darstellung:
Eines der bedeutenden Verfahren des Kammergerichtes im 19. Jahrhundert war der Polenprozess (1847). Er war der erste öffentliche politische Prozess Preußens, fand aber wegen der großen Zahl der Angeklagten nicht im Gerichtsgebäude statt, sondern im neuen Zellengefängnis Lehrter Straße.
1845 waren folgende Untergerichte dem Kammergericht zugeordnet: Typ Gericht Sitz Anmerkung Königliches Gericht I Klasse Stadtgericht Berlin Berlin Königliches Gericht I Klasse Land- und Stadtgericht Brandenburg Brandenburg Königliches Gericht I Klasse Land- und Stadtgericht Havelberg Havelberg Königliches Gericht I Klasse Land- und Stadtgericht Oranienburg Oranienburg Königliches Gericht I Klasse Land- und Stadtgericht Wrietzen Wrietzen Königliches Gericht I Klasse Stadtgericht Potsdam Potsdam Königliches Gericht I Klasse Stadtgericht Prenzlau Prenzlau Königliches Gericht I Klasse Stadtgericht Rathenow Rathenow Königliches Gericht I Klasse Stadtgericht Neu-Ruppin Neu-Ruppin Königliches Gericht I Klasse Justizkammer Schwedt Schwedt/Oder für die Stadt Fiddichow und die in Pommern gelegenen Orte der Herrschaft Schwedt Königliches Gericht II Klasse Land- und Stadtgericht Beeskow Beeskow Königliches Gericht II Klasse Land- und Stadtgericht Belzig Belzig Königliches Gericht II Klasse Land- und Stadtgericht Cremmen Kremmen Königliches Gericht II Klasse Land- und Stadtgericht Cöpenic Köpenick Königliches Gericht II Klasse Land- und Stadtgericht Dahme Dahme Königliches Gericht II Klasse Land- und Stadtgericht Freyenwalde Freienwalde Königliches Gericht II Klasse Land- und Stadtgericht Jüterbog Jüterbog Königliches Gericht II Klasse Land- und Stadtgericht Lenzen Lenzen Königliches Gericht II Klasse Land- und Stadtgericht Luckenwalde Luckenwalde Königliches Gericht II Klasse Land- und Stadtgericht Starkow Starkow Königliches Gericht II Klasse Land- und Stadtgericht Zehdenick Zehdenick Königliches Gericht II Klasse Land- und Stadtgericht Zossen Zossen Königliches Gericht II Klasse Stadtgericht Angermünde Angermünde Königliches Gericht II Klasse Stadtgericht Beelitz Beelitz Königliches Gericht II Klasse Stadtgericht Bernau Bernau bei Berlin Königliches Gericht II Klasse Stadtgericht Charlottenburg Charlottenburg Königliches Gericht II Klasse Stadtgericht Gransee Gransee Königliches Gericht II Klasse Stadtgericht Kyritz Kyritz Königliches Gericht II Klasse Stadtgericht Alt-Landsberg Alt-Landsberg Königliches Gericht II Klasse Stadtgericht Lychen Lychen Königliches Gericht II Klasse Stadtgericht Mittenwalde Mittenwalde Königliches Gericht II Klasse Stadtgericht Nauen Nauen Königliches Gericht II Klasse Stadtgericht Neustadt Eberswalde Neustadt Eberswalde Königliches Gericht II Klasse Stadtgericht Oderberg Oderberg Königliches Gericht II Klasse Stadtgericht Perleberg Perleberg Königliches Gericht II Klasse Stadtgericht Pritzwalk Pritzwalk Königliches Gericht II Klasse Stadtgericht Spandau Spandau 1842 mit dem Justizamt Spandau zum Land- und Stadtgericht Spandau zusammengeschlossen Königliches Gericht II Klasse Stadtgericht Strasburg Strasburg Königliches Gericht II Klasse Stadtgericht Strausberg Strausberg Königliches Gericht II Klasse Stadtgericht Teltow Teltow Königliches Gericht II Klasse Stadtgericht Trebbin Trebbin Königliches Gericht II Klasse Stadtgericht Treuenbrietzen Treuenbrietzen Königliches Gericht II Klasse Stadtgericht Wittstock Wittstock Königliches Gericht II Klasse Stadtgericht Wusterhausen/Dosse Wusterhausen/Dosse Königliches Gericht II Klasse Justizamt Chorin Chorin Königliches Gericht II Klasse Justizamt Fehrbellin Fehrbellin Königliches Gericht II Klasse Justizamt Königshorst Königshorst Königliches Gericht II Klasse Justizamt Berge und Nauen Berge Königliches Gericht II Klasse Justizamt Königs-Wusterhausen Königs-Wusterhausen Königliches Gericht II Klasse Justizamt Blossin Blossin Königliches Gericht II Klasse Justizamt Groß Machnow Groß Machnow Königliches Gericht II Klasse Justizamt Rotzis Rotzis Königliches Gericht II Klasse Justizamt Selchow und Waltersdorf Selchow Königliches Gericht II Klasse Justizamt Alt-Landsberg Alt-Landsberg Königliches Gericht II Klasse Justizamt Löhme und Rüdersdorf Löhme Königliches Gericht II Klasse Justizamt Liewalde Liewalde Königliches Gericht II Klasse Justizamt Löcknitz Löcknitz Königliches Gericht II Klasse Justizamt Gramzow und Brüssow Gramzow Königliches Gericht II Klasse Justizamt Mühlenhof Berlin Königliches Gericht II Klasse Justizamt Neustadt an der Dosse Neustadt (Dosse) Königliches Gericht II Klasse Justizamt Potsdam Potsdam Königliches Gericht II Klasse Justizamt Fahrland und Werder Fahrland Königliches Gericht II Klasse Justizamt Alt-Ruppin Alt-Ruppin Königliches Gericht II Klasse Justizamt Sachmund Sachmund Königliches Gericht II Klasse Justizamt Spandau und Bötzow Spandau 1842 mit dem Stadtgericht Spandau zum Land- und Stadtgericht Spandau zusammengeschlossen Königliches Gericht II Klasse Justizamt Wendisch-Buchholz Wendisch-Buchholz Königliches Gericht II Klasse Justizamt Münchehofe und Krausnitz Münchehofe Königliches Gericht II Klasse Justizamt Zechlin Flecken Zechlin Königliches Gericht II Klasse Justizamt Goldbeck Goldbeck Standesherrliche Gerichte (Obergericht) Gräflich Stolbergische Regierung Wernigerode Standesherrliche Gerichte (Untergericht) Justizamt Wernigerode Wernigerode Standesherrliche Gerichte (Untergericht) Gräfliche Stadt-Vogtei Wernigerode Wernigerode Patrimonialgerichte Patrimonialgericht Wernigerode Wernigerode Patrimonialgerichte Domgericht Brandenburg Brandenburg C. F. W. Bartsch: Juristisches Haus-Lexicon ..., 1845, S. 511, Digitalisat. Daneben bestanden eine Vielzahl weiterer, kleinerer Patrimonialgerichte. Im Laufe der Zeit wurden die königlichen Gerichte teilweise zu Land- und Stadtgerichten zusammengeschlossen. Gerichte I Klasse verfügten über mindestens drei Richter und konnten als Spruchkammer zusammenkommen, Gerichte II Klasse waren kleiner.
Appellationsgericht 1849 wurde die Gerichtsorganisation in Preußen nach der Märzrevolution neu und systematisch geordnet. Die Verordnung über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximierten Gerichtsstandes sowie über die anderweitige Organisation der Gerichte vom 2. Januar 1849Verordnung über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximirten Gerichtsstandes sowie über die anderweitige Organisation der Gerichte von 2. Januar 1849 (PrGS S. 1–13; insbes. §§ 18, 24–26, erlassen in Ausführung von Art. 88 der Verfassung von 1848) hob die Patrimonialgerichtsbarkeit auf und richtete einheitlich Appellationsgerichte als Mittelinstanzen ein. Als Berliner Appellationsgericht diente das Kammergericht. Aus Traditionsgründen wurde es nicht in Appellationsgericht Berlin umbenannt, sondern behielt seinen Namen. Dem Kammergericht waren nun Kreisgerichte nachgelagert, die grundsätzlich je Landkreis eingerichtet wurden. Dem Kammergericht war das Oberappellationsgericht Berlin übergeordnet.
Der Sprengel des Kammergerichtes umfasste den Regierungsbezirk Potsdam ohne einen kleinen Teil des Kreises Beeskow-Storkow, einem Teil der Kreise Königsberg i. d. Neumark, Lebus und Lübben aus dem Regierungsbezirk Frankfurt und einen Teil des Kreises Jerichow aus dem Regierungsbezirk Magdeburg. Es bestanden dort 14 Kreisgerichte in fünf Schwurgerichtsbezirken.