Das gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten ist ein in des deutschen Strafgesetzbuches normiertes Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

Der mit Wirkung zum 22. September 2021 eingeführte Tatbestandvgl. Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen vom 14. September 2021, richtet sich dabei insbesondere gegen das Verbreiten sogenannter Todes- oder Feindeslisten (sog. Doxing). Bereits 1992 rief die rechtsextreme Broschüre Der Einblick dazu auf, „möglichst viele personenbezogene Daten über die antifaschistischen Gewalttäter sowie deren Unterstützer bis hin ins bürgerliche Lager zu sammeln und abrufbar zu dokumentieren“. Das Phänomen etablierte sich unter anderem in der rechtsextremen Szene und wurde vom Mittel der Wahl in privaten Fehden im Netz zur politischen Waffe gegen Politiker, Prominente und Journalisten.Jannis Brühl: Private Daten im Netz: Doxing - eine alte Hacker-Waffe trifft den deutschen Mainstream. Süddeutsche Zeitung, 8. Januar 2019. Unmittelbarer Anstoß für den Gesetzesentwurf war dann die 2018 bekannt gewordene Feindesliste des rechtsextremen Netzwerks Nordkreuz.

Kritisiert wird, dass der Straftatbestand eine Vorverlagerung der Strafbarkeit darstelle. Auch bestehe die Gefahr der Kriminalisierung unliebsamer journalistischer oder zivilgesellschaftlicher Berichterstattung.

Wortlaut

Durch den Verweis auf StGB, der das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen unter Strafe stellt, ist auch das gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten nicht strafbar, wenn es sozialadäquat ist und „die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient“ (§ 86 Abs. 4 StGB).Sören Schneider: Aktueller Begriff: Der strafrechtliche Schutz gegen sog. Feindeslisten nach § 126a StGB. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 8. November 2021.

Kriminologie / Statistik

In der Polizeilichen Kriminalstatistik wurde zu Beginn des Jahres 2022 der Schlüssel 620016 mit dem Text „Strafbarkeit sogenannter Feindeslisten § 126a StGB“ eingeführt. Ab 2022 sollten diese Delikte also unter dem Schlüssel 620000 subsumiert werden.PKS-Jahrbuch 2022 BrandenburgPKS-Jahrbuch 2022 Niedersachsen Nordrhein-Westfalen berichtet in ihren PKS für 2022PKS 2022 Nordrhein-Westfalen von 9 Fällen und 2023PKS 2023 Nordrhein-Westfalen von 37 Fällen. Rechnet man das als repräsentativ für Gesamtdeutschland hoch, so ergeben sich jährlich deutschlandweit 41 bis 171 Fälle.

Einzelnachweise

Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland) Kategorie:Internet und Gesellschaft