mini|Le Relais de la Gruyère an der A12 bei Pont-en-Ogoz Als Nebenanlagen (, ) im Sinne von der Nationalstrassenverordnung der Schweiz gelten «Versorgungs‑, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe (Raststätten) und Tankstellen sowie die dazugehörigen Parkplätze». Von Nebenanlagen sind einfache Rastplätze (, , ) ohne besondere Infrastruktur zu unterscheiden.

Nebenanlagen mit ihren Zu- und Abfahrten sowie Erschliessungswegen sind Bestandteil der Nationalstrassen (Art. 2); die Zufahrt von aussen mit Motorfahrzeugen ist Lieferanten und Personal vorbehalten, ein Zugang durch Fussgänger hingegen ist möglich. Alle Nebenanlagen müssen über eine behindertengerechte Toilette verfügen; diese ist täglich 24 Stunden offen zu halten. Sofern eine Tankstelle zur Nebenanlage gehört, so ist diese ebenfalls 24 Stunden offen zu halten.

Als 1964 die erste Nationalstrassenverordnung in Kraft trat, galt die Bestimmung, dass kein Alkohol ausgeschenkt oder verkauft werden darf. Jedoch machte der Kanton Waadt ohne Absprache mit dem Bund in Yvorne 1982 versuchsweise eine Ausnahme bei Mahlzeiten – die zu Kontroversen geführt hatte und nach einem Jahr durch das Bundesgericht wieder aufgehoben wurde. Im Jahr 2021 fiel dieses Verbot.

Zudem war zwischen 1972 und 2020 die Einrichtung eines Telefons vorgeschrieben.Art. 4 NSV von 1964 (AS 1964 307) schrieb von «Tankstellen haben ..., wenn möglich, einen Anschluss an das öffentliche Telephonnetz aufzuweisen.» 1972 wurde mit AS 1972 2609 der Passus «wenn möglich» entfernt, aus der Kann-Formulierung wurde eine Muss-Formulierung. Seither hiess es: «Tankstellen haben ... einen Anschluss an das öffentliche Telephonnetz aufzuweisen».

Die Standorte werden vom UVEK nach Anhörung der Kantone festgelegt. Entlang der Schweizer Nationalstrassen gibt es 49 Raststätten.

Siehe auch

Liste der Raststätten im Nationalstrassennetz der Schweiz

Einzelnachweise

Kategorie:Nationalstrassen (Schweiz) Kategorie:Autobahnverkehr Kategorie:Verkehrsbauwerk