In der Zeit des Nationalsozialismus wurden im Deutschen Reich mehrere tausend antijüdische Rechtsvorschriften erlassen. Nach Außerkraftsetzung der Grundrechte durch die Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933 wurden Teile der jüdischen Bevölkerung bereits ab März 1933 durch Berufsverbote und erste Maßnahmen zur Arisierung ihrer Existenzgrundlage beraubt. Die Einführung des Ariernachweises durch den Erlass des Arierparagraphen am 11. April 1933 führte zur weiteren Ausgrenzung und das Reichsbürgergesetz vom September 1935 zum Entzug der gleichberechtigten Staatsbürgerschaft. Zwei Monate später wurde in der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz definiert, wer im Sinne der NS-Rassenideologie juristisch als Jude zu gelten habe. Die jüdische Bevölkerung wurde in den Folgejahren durch eine Vielzahl weiterer Maßnahmen vom öffentlichen Leben ausgegrenzt und gezielt gedemütigt.
Vorbemerkungen mini|Reichsgesetzblatt vom 7. April 1933: Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums
Die rechtlichen Diskriminierungen verfolgten in den Jahren 1933 bis 1940 das Ziel, die jüdische Bevölkerung zur Ausreise aus dem Deutschen Reich zu drängen.Raul Hilberg differenziert die Judenverfolgung in zwei Phasen: „Emigration (1933−40) und Ausrottung (1941−45)“. Raul Hilberg: Die Vernichtung der europäischen Juden. Band 1. Frankfurt am Main 1994, S. 57. Von den 1933 dort wohnhaften etwa 560.000 Jüdinnen und Juden hatte bis Anfang 1939 die Hälfte das Land verlassen.Jährliche Entwicklung der jüdischen Bevölkerung in Deutschland, 1933–1943. statistik-des-holocaust.de; abgerufen 4. Februar 2023. Ab 1941 dienten die Vorschriften und Maßnahmen der Vorbereitung und Durchführung des Holocausts. Der systematischen Deportation und Ermordung fielen zwischen 5,6 und 6,3 Millionen Menschen zum Opfer, darunter etwa 160.000 aus dem Deutschen Reich.Wolfgang Benz (Hrsg.): Dimension des Völkermords. Die Zahl der jüdischen Opfer des Nationalsozialismus. DTV, München 1996, ISBN 3-423-04690-2. und Burkhard Asmuss (Hrsg.): Holocaust. Der nationalsozialistische Völkermord und die Motive seiner Erinnerung. Deutsches Historisches Museum, Berlin 2002, ISBN 3-932353-60-9. Die Zahl 160.000 bezieht sich auf die Grenzen des Deutschen Reichs im Jahr 1937. Von 1938 bis 1940 vergrößerte sich das Reichsgebiet und entsprechend auch die Zahl der jüdischen Bewohner erheblich.
Der Historiker Raul Hilberg beschrieb 2001 das Ziel der „in die Tausende“ gehenden, gegen die Juden gerichteten Gesetze und Verfügungen: „[…] das Judentum vollständig von Deutschland zu trennen, die Juden immer drückenderen Beschränkungen zu unterwerfen und den Bereich der Verbote immer weiter auszudehnen, bis alle Sphären des Lebens davon durchdrungen waren“.Raul Hilberg: Die Quellen des Holocaust. Entschlüsseln und Interpretieren. Frankfurt am Main 2001. Nur in den Jahren 1934, 1936 und 1937 war eine vorübergehende Zurückhaltung zu beobachten. Die „unterschiedlichsten Behörden auf den verschiedensten Verwaltungsebenen“ erließen verschiedenste Gesetze, Verordnungen, Durchführungsverordnungen oder Anordnungen. Gesetze wurden seit dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 von der Reichsregierung erlassen und durften von der Reichsverfassung abweichen, die sich auf ein Gesetz beziehenden Verordnungen erließ in der Regel ein Reichsminister. Der Reichstag spielte bei der Gesetzgebung keine Rolle mehr. Ob allerdings „eine Verfügung ein Gesetz oder eine Verordnung war, hing in den meisten Fällen vom Rang des Unterzeichners ab und nicht von der Bedeutung des Gegenstandes“. Es kam dabei auch zu einer Konkurrenz zwischen Regierungsbehörden wie Ministerien und parteilicher Institutionen wie der SS, als beispielsweise Heinrich Himmler im Dezember 1938 die Einziehung aller Führerscheine und Zulassungspapiere jüdischer Besitzer von Kraftwagen verfügte, ohne dies vorher mit dem Reichsverkehrsministerium koordiniert zu haben. Während des Zweiten Weltkriegs wurden viele der Verfügungen und Maßnahmen nicht mehr von Ministerien, sondern vom zur SS gehörenden Reichssicherheitshauptamt erlassen.
Raul Hilberg macht auch deutlich, dass die Vorschriften und Maßnahmen oft an antijüdische Traditionen des Kanonischen Rechts von der Spätantike bis zum Mittelalter anknüpften und listet zahlreiche Beispiele hierzu auf, etwa das „Blutschutzgesetz“ vom 15. September 1935 oder die „Judenvermögensabgabe“ vom 12. November 1938 als „Sühneleistung“ für die Novemberpogrome.
Liste antijüdischer Rechtsvorschriften im Deutschen Reich 1933–1945 (Auswahl) Die folgende Liste enthält eine Auswahl der zahlreich getroffenen antijüdischen Maßnahmen und Vorschriften von signifikanter Tragweite der Auswirkungen und Einschränkungen für die Betroffenen mit dem Ziel, sie zu entrechten, aus der Gesellschaft auszugrenzen und gezielt zu demütigen, darunter insbesondere reichsweit geltende Gesetze und Verordnungen.Im 1996 in zweiter Auflage erschienenen Band herausgegebenen Band von Joseph Walk sind über 2.000 solcher Rechtsvorschriften in Kurzform aufgelistet. Joseph Walk (Hrsg.): Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat. Eine Sammlung der gesetzlichen Maßnahmen und Richtlinien. C.F. Müller Verlag, 1981. 2. Auflage: 1996. Einen Überblick gibt auch Axel Tschentscher: Dokumente des Nationalsozialismus. Themenliste Antisemitismus. Universität Bern, servat.unibe.ch; abgerufen 4. Februar 2023.
Datum Vorschrift, Inhalt, Quellenangabe Reichstagsbrandverordnung: Außerkraftsetzung der Bürgerrechte
Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat: Die Reichstagsbrandverordnung setzte die Bürgerrechte außer Kraft und schuf damit die Grundlage für die willkürliche Entrechtung und Diskriminierung unter anderem auch der jüdischen Bevölkerung. „Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.“ (RGBl. 1933, I, S. 83)Reichsgesetzblatt 1933, Teil I, S. 83. − VO − Reichspräsident Anordnung: Boykottmaßnahmen ab dem 1. April 1933
Aufruf zum planmäßigen Boykott jüdischer Waren, jüdischer Ärzte und jüdischer Rechtsanwälte: „Der Boykott verpflichtet die Parteimitglieder und tritt am 1.4.1933 in Kraft.“ (zitiert nach Walk, S. 6) − AnO – Parteileiter NSDAP Entlassung jüdischer Beamter
Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums: „§3 (1) Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand zu versetzen; soweit es sich um Ehrenbeamte handelt, sind sie aus dem Amtsverhältnis zu entlassen. (2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Väter oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind.“ (RGBl 1933, I, S. 175–177)Reichsgesetzblatt 1933, Teil I, S. 175–177. − G − RK, RMI, RMF Kündigungsrecht der Mietverhältnisse entlassener Beamter
Gesetz über das Kündigungsrecht der durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums betroffenen Personen: „§ 1. (1) Wer nach den Vorschriften des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 seine Bezüge ganz oder teilweise verliert, kann ein Mietverhältnis über Räume, die er für sich oder seine Familie gemietet hat, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.“ (RGBl 1933, I, S. 187) − G − RK, RMJ Rücknahme der Zulassung jüdischer Rechtsanwälte
Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: „§ 1 (1) Die Zulassung von Rechtsanwälten, die im Sinne des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I. S. 175) nicht arischer Abstammung sind, kann bis zum 30. September 1933 zurückgenommen werden. (2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Rechtsanwälte, die bereits seit dem 1. August 1914 zugelassen sind oder im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Väter oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind.“ (RGBl 1933, I, S. 188) − G − RK, RMJ Sportvereine – Ausschluss jüdischer Turner und Sportler „Der Hauptausschuss der Deutschen Turnerschaft beschloss am 8./9.4.1933, den ‚Arierparagraphen‘ einzuführen.“VEJ 1/36, S. 142 f. − „Der Arierparagraph wird bei allen deutschen Sport- und Turnervereinigungen eingeführt. Er findet nicht auf Frontkämpfer oder Hinterbliebene von Gefallenen des Ersten Weltkriegs Anwendung.“ (zitiert nach Walk, S. 18Dort mit einem abweichenden Datum: 25. April 1939. Die Darstellung in der VEJ 1/36 legen aber nahe, dass dieses Datum nicht zutreffend sein kann.) − Richtl – Reichssportkommissar Rassegesetze – „Arierparagraph“ und „Ariernachweis“
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums: Arierparagraph: Einführung des Ariernachweises. „Zu § 3: (1) Als nicht arisch gilt, wer von nicht arischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil nicht arisch ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil der jüdischen Religion angehört hat. (2) Wenn ein Beamter nicht bereits am 1. August 1914 Beamter gewesen ist, hat er nachzuweisen, daß er arischer Abstammung oder Frontkämpfer, der Sohn oder Vater eines im Weltkrieg Gefallenen ist. Der Nachweis ist durch die Vorlegung von Urkunden (Geburtsurkunde und Heiratsurkunde der Eltern, Militärpapiere) zu erbringen. (3) Ist die arische Abstammung zweifelhaft, so ist ein Gutachten des beim Reichsministerium des Innern bestellten Sachverständigen für Rasseforschung einzuholen.“ (RGBl 1933, I, S. 195)Reichsgesetzblatt 1933, Teil I, S. 195. − VO − RMI, RMF Ärzte – Verlust ihrer Zulassung
Verordnung über die Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen: Durch die Verordnung wurde den Ärzten, die „sich im kommunistischen Sinne betätigt“ hatten, und allen „nichtarischen“ Ärzten die kassenärztliche Zulassung mit sofortiger Wirkung entzogen. Nichtarische Ärzte konnten jedoch ihre Zulassung behalten, wenn sie bereits vor 1914 tätig gewesen waren oder wenn ihr Vater im Krieg gefallen war. Wer geltend machen konnte, dass sein Vater oder er selbst als Soldat oder im Sanitätsdienst an der Front tätig gewesen war, konnte ebenfalls die kassenärztliche Zulassung behalten oder beantragen (RGBl 1933, I, S. 222)Reichsgesetzblatt 1933, Teil I, S. 222. − VO − RAM Schulen – Begrenzung der Zahl jüdischer Schüler
Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen: Die Zahl der Neuaufnahmen jüdischer Schüler an höheren Schulen wird auf 1,5 % beschränkt, der Gesamtanteil auf 5 %. Das Gesetz wird rückwirkend auch auf die Schüler angewandt, die nach den Aufnahmeprüfungen im März bereits eingeschult worden waren. Ausgenommen sind Kinder von Frontkämpfern, von ausländischen Staatsbürgern und „jüdische Mischlinge“; sie werden auch nicht in die Gesamtzahl eingerechnet. (RGBl 1933, I, S. 225)Reichsgesetzblatt 1933, Teil I, S. 225. − G − RK, RMI Hochschulen – Begrenzung der Zahl jüdischer Studenten