Im Kontext der Politik für Menschen mit Behinderungen ist Personenzentrierung ein Prinzip bei der Feststellung von individuellen Hilfebedarfen der betreffenden Menschen. Ein solcher „Bedarf“ besteht dann, wenn erwünschte und angemessene Teilhabeziele behinderungsbedingt nicht ohne Hilfe erreicht werden können.Heike Engel, Thomas Schmitt-Schäfer: Gesamtplanverfahren nach dem BTHG. Personenzentrierte Elemente zur Bedarfsermittlung. In: Das Bundesteilhabegesetz zwischen Anspruch und Umsetzung. Ausgabe 1/2019. (Hrsg.: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.). S. 38

Der Begriff Personenzentrierung ist neben den Begriffen Selbstbestimmung und Teilhabe ein Leitbegriff nicht nur in der Behindertenhilfe, sondern auch in der Gemeindepsychiatrie und der Sozialberichterstattung.

Geschichte des Begriffs und des Konzepts „Personenzentrierung“ Der Begriff „Personenzentrierung“ stellt den Gegenbegriff zu „Institutionenzentrierung“ dar. Lange Zeit wurde eine Unterbringung vor allem von Menschen mit schweren kognitiven Beeinträchtigungen in psychiatrischen „Anstalten“ auch in den Gesellschaften des Westens als unproblematisch empfunden. Das änderte sich vor allem durch die Antipsychiatrie-Bewegung in den USA und mehreren Staaten Westeuropas ab 1955, vor allem durch das Buch Asyle des kanadisch / US-amerikanischen Soziologen Erving Goffman in den späten 1960er Jahren.Erving Goffman: Asyle. Über die soziale Situation psychiatrischer Patienten und anderer Insassen (deutschsprachige Fassung). Frankfurt am Main: Suhrkamp (Edition Suhrkamp, 678) Die „Anstaltskritik“ seit den 1950er Jahren führte zu Konzepten der Deinstitutionalsierung. „Anstalten“ galten Goffman als „totale Institutionen“, auf die die folgenden Merkmale zuträfen: eine Ausgrenzung der „Insassen“ aus der Gesellschaft, ein inadäquater Umgang mit dem, was als vermeintliches „Problem“ identifiziert werde, die Verhinderung von Erfahrungsmöglichkeiten, die für die individuelle Entwicklung einer Person im Sinne einer „Entfaltung der Persönlichkeit“ erforderlich seien, d. h. Isolation und dadurch Konstruktion von Behinderung, Fremdbestimmung, struktureller Gewalt ausgesetzt zu sein, sowie (bei „Insassen“ mit kognitiven Einschränkungen) die Zuschreibung des Merkmals „behindert“, was zu einer reduktionistischen Sichtweise auf die Person und zu deren Stigmatisierung führe.

Stefan Doose, Professor für Integration und Inklusion an der Fachhochschule Potsdam, beansprucht für sich, die Idee einer Persönlichen Zukunftsplanung nach einem Studienaufenthalt in den USA 1994 in den deutschsprachigen Raum „mitgebracht“ zu haben. Den Begriff Persönliche Zukukunftsplanung habe er als Übersetzung des englischen Begriffs „person centered planning“ gewählt, der in den USA Ende der 1980er Jahre entstanden sei, da ihm die wörtliche Übersetzung: „personenzentrierte Planung“ als „zu technisch“ erschienen sei. In den USA habe das Konzept des „person centred planning“ eine Vielzahl methodischer Planungsansätze umfasst, „um mit Menschen mit und ohne Beeinträchtigung über ihre Zukunft nachzudenken, eine Vorstellung von einer erstrebenswerten Zukunft zu entwickeln, Ziele zu setzen und diese mit Hilfe eines Unterstützungskreises Schritt für Schritt umzusetzen.“

Der Begriff Personenzentrierung wurde (als wörtliche Übersetzung von „person centration“) im Jahr 2005 im deutschsprachigen Raum zunächst auf das System psychiatrischer Hilfen angewandt.Petra Gromann: Der integrierte Behandlungs- und Rehabilitationsplan konkret. In: Aktion Psychisch Kranke (Hrsg.): Der Personenzentrierte Ansatz in der psychiatrischen Versorgung. Bonn 2005. S. 135, zitiert nach: Der personzentrierte Ansatz wurde von dem amerikanischen Psychologen Carl Rogers entwickelt und u. a. von Marlis Pörtner, einer Schweizer Psychologin und Psychotherapeutin, auf die Arbeit von Menschen mit Behinderung übertragen und weiterentwickelt.

Pörtner beschrieb 2019 die von ihr entwickelte personzentrierte Arbeitsweise anhand des „Alltag[s] sozialer Institutionen“, d. h. von „Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung, für alte und pflegebedürftige Menschen, psychiatrische Kliniken, usw. – also im weitesten Sinne für Menschen, die in irgendeiner Form Betreuung brauchen“.

Der personenzentrierte Ansatz wurde in mehreren Ländern zum Assesment-Instrument in Integrierten Behandlungs- und Rehabilitationsplänen weiterentwickelt sowie in Integrierten Teilhabeplänen für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungsformen verwendet. In Hessen und Thüringen wurde er bei der Erprobung personenbezogener Finanzierungsmodelle angewandt.

Bedeutung für die deutsche Behindertenpolitik Im September 2008, also noch vor der Unterzeichnung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen durch Deutschland, gab der Bundesverband evangelische Behindertenhilfe (BeB) gemeinsam mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD) ein Positionspapier mit dem Titel Personenorientierte Teilhabeförderung durch Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) heraus. Am Inhalt des Papiers hätte sich nichts geändert, wenn statt des Begriffs „Personenorientierung“ dort der Begriff „Personenzentrierung“ gestanden hätte.

Seit 2013 ist in Deutschland das Prinzip der Personenzentrierung eine tragende Säule der Behindertenpolitik. Zu Beginn der Amtszeit des Kabinetts Merkel III vereinbarten die Regierungsparteien CDU, CSU und SPD, den Rechtsstatus von Menschen mit Behinderung durch ein Bundesteilhabegesetz auf eine neue Grundlage zu stellen. Die Koalitionspartner erläuterten ihre Ziele mit den Worten: „Wir wollen die Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben, aus dem bisherigen „Fürsorgesystem“ herausführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickeln. Die Leistungen sollen sich am persönlichen Bedarf orientieren und entsprechend eines bundeseinheitlichen Verfahrens personenbezogen ermittelt werden. Leistungen sollen nicht länger institutionenzentriert, sondern personenzentriert bereitgestellt werden. Wir werden das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention berücksichtigen. Menschen mit Behinderung und ihre Verbände werden von Anfang an und kontinuierlich am Gesetzgebungsprozess beteiligt.“

Von zentraler Bedeutung im deutschen Behindertenrecht sind die Bestimmungen über die Eingliederungshilfe im SGB IX. Die Verantwortung für eine bedarfsdeckende und personenzentrierte Eingliederungshilfe liegt demnach bei den Ländern und bei den Trägern der Eingliederungshilfe. Der Auftrag aus SGB IX (neue Fassung) verpflichtet die Träger der Eingliederungshilfe, „eine personenzentrierte Leistung […] sicherzustellen“. Zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrages schließen sie Leistungsvereinbarungen mit Leistungserbringern ab.

Dem Glossar zum Landesrahmenvertrag Nordrhein-Westfalen zum Bundesteilhabegesetz zufolge enthält der Begriff Personenzentrierung vier Kernelemente: die Orientierung am Willen des Leistungsberechtigten, Transparenz und Beteiligung, die vollständige Wahrnehmung und Berücksichtigung der Lebenslage und eine bedarfsdeckende Hilfe „wie aus einer Hand“.Landesrahmenvertrag Nordrhein-Westfalen Anlage J, Glossar. In:

Am 7. November 2022 fand eine von der SPD-Bundestagsfraktion organisierte Konferenz statt, an der ca. 200 Mitglieder von Werkstatträten in Deutschland teilnahmen. Ein zentrales Thema war die Umsetzung des Prinzips der Personenzentrierung in Werkstätten für behinderte Menschen. Die Werkstatträte berichteten, dass „etwa 30 Prozent der Werkstattbeschäftigten […] sich eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gut vorstellen“ könnten. „Die Betroffenen sollen selbst entscheiden, ob sie in einer WfbM oder in der freien Wirtschaft arbeiten möchten;“ dazu bedürfe es gesetzlicher Modernisierungen. Gefordert wurden auch „richtige Ausbildungsberufe in Werkstätten, die den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtern.“

Anwendungsformen des Prinzips der Personenzentrierung „Personenzentrierung“ impliziert einen Transformationsprozess auf verschiedenen gesellschaftlichen Ebenen: zunächst auf der Makroebene der Sozialpolitik als eine neue Deutung der Leistungssteuerung und -organisation. Der Prozess schließt zugleich die Mesoebene der Institutionen, der korporativen Akteure mit ein, indem die Steuerungs- und Organisationsebene maßgeblich auch die Form der Erbringung sozialer Dienstleistungen beinhaltet. Auch auf der Mikroebene, der Ebene der einzelnen Menschen mit Behinderung, ist „Personenzentrierung“ ein Diskursgegenstand, indem der betroffene Mensch als Subjekt betrachtet, aktiviert und zum selbstbestimmten Handeln empowert werden soll.

Verfahren der Bedarfsermittlung nach dem Bundesteilhabegesetz Wichtig für eine Teilhabeplanung, die den Vorgaben des „Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ gerecht wird, ist die Beachtung von dessen Definition des Begriffs „Behinderung“ in Art. 1 Satz 2. Zu den Menschen mit Behinderungen gehören demnach „Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“ Im ersten Teil des Relativsatzes (beginnend mit dem Wort „die“) wird auf das Medizinische Modell von Behinderung Bezug genommen, demzufolge ein Mensch in den Kategorien der Wissenschaften Medizin oder Psychologie diagnostizierbare Beeinträchtigen „hat“ bzw. „zu haben droht“. Zur Findung einer Diagnose von Beeinträchtigungen werden dabei in der Regel Instrumentarien wie die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) angewandt.

Die Ermittlung des individuellen Bedarfs des Leistungsberechtigten im Gesamtplanverfahren der Eingliederungshilfe muss hingegen durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientiert ( Abs. 1 Satz 2 SGB IX).Vgl. auch Bedarfsermittlungsinstrumente in den Bundesländern. Deutsche Vereinigung für Rehabilitation, Infothek, 20. Dezember 2018.

Der mit der Phrase „in Wechselwirkung mit“ beginnende Teil des Relativsatzes in Art. 1 knüpft hingegen an das Soziale Modell von Behinderung an. Hier erscheinen Barrieren in der Umgebung eines (potenziell) Leistungsberechtigten als Ursachen seiner Probleme bei Versuchen, Teilhaberechte wahrzunehmen. Allerdings überschreitet die Aufgabe, die im Gesamtplanverfahren festgestellten Barrieren in der Umwelt mit den für die Beseitigung der Barrieren zuständigen Stellen zu kommunizieren und für ihre Beseitigung zu sorgen, den unmittelbaren Auftrag einer personenzentrierten Gesamtplanung.

Anknüpfend an die objektivierbaren, sich durch seine Beeinträchtigungen dem Anschein nach „von selbst ergebenden“ Bedarfe, werden in Verhandlungen zur Teilhabeplanung auch die Wünsche eines (potenziell) Leistungsberechtigten eingebracht. Diese müssen nicht vollständig in Bewilligungsbescheide einfließen. So bestimmt z. B. SGB IX zwar in Abs. 1, dass „die Leistungen der Eingliederungshilfe […] sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln“ bestimmen und dass dabei „auch die Wohnform zu würdigen“ ist; jedoch enthält die unmittelbare Fortsetzung der Aussage die Einschränkung, dass die Teilhabeziele durch die zu bewilligenden Maßnahmen als erreichbar erscheinen müssen. Zudem müssten im Teilhabeplan nur „angemessene“ Wünsche des (potenziellen) Leistungsempfängers berücksichtigt werden (Absatz 2). Laut Abs. 3 könnten auch von den Wünschen des Antragstellers abweichende Lösungen beschlossen werden, wenn diese ihm „zumutbar“ seien.