Behindertenpolitik (auch Politik für Menschen mit Beeinträchtigung genannt) ist eine Politik für Menschen mit Behinderungen im Sinne des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen. Laut diesem sind Menschen mit Behinderungen Menschen, „[…] die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können“. Eine eigenständige Behindertenpolitik hat sich aus den allgemeinen Prinzipien der Sozialpolitik heraus entwickelt.
Als Akteure der Behindertenpolitik gelten heute innerhalb der (Staaten der) Europäischen Union zunächst Politiker auf den Ebenen der EU, der Nationalstaaten, (in föderativ verfassten Staaten) der Bundesländer und der Kommunen, insbesondere deren Beauftragte für Menschen mit Behinderungen, sowie entsprechende Beauftragte der Parteien in den Vertretungskörperschaften. Ihnen stehen (organisierte) Interessenvertreter aus den Reihen der Behindertenhilfe gegenüber. Daneben hat sich in den Staaten eine „Verbandslandschaft“ herausgebildet, die aus organisierten Interessenvertretern der Menschen mit Behinderung besteht und die vor allem Lobbyarbeit leistet. Sie alle sind für Regelungen verantwortlich, die den Rechtsstatus und die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betreffen. Von ihnen wird erwartet, dass sie sich an die Vorgaben der UN-Konvention halten.
„Idealtypen“ von Behindertenpolitiken Michael Maschke unterscheidet drei verschiedene „Idealtypen von Behindertenpolitiken“: die kompensationsorientierte, die rehabilitationsorientierte und die partizipationsorientierte Behindertenpolitik.
Anhängern einer kompensationsorientierten Behindertenpolitik geht es vor allem um „Nachteilsausgleiche“ für die Behinderung von Menschen und um die Legitimation der (Nicht-)Gewährung von Sozialleistungen.
Als Rehabilitation gelten in Deutschland (vor allem versicherungsrechtlich) laut SGB IX Maßnahmen zur medizinischen Wiederherstellung, beruflichen Wiederbefähigung und sozialen Wiedereingliederung.Pschyrembel Klinisches Wörterbuch. Begründet von Willibald Pschyrembel. Bearbeitet von der Wörterbuchredaktion des Verlags. 255. Auflage. De Gruyter, Berlin 1986, ISBN 3-11-007916-X, S. 1427. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert in ihrem Technical Report 668/1981 Rehabilitation als „den koordinierten Einsatz medizinischer, sozialer, beruflicher, pädagogischer und technischer Maßnahmen sowie Einflussnahmen auf das physische und soziale Umfeld zur Funktionsverbesserung zum Erreichen einer größtmöglichen Eigenaktivität zur weitestgehenden Partizipation in allen Lebensbereichen, damit der Betroffene in seiner Lebensgestaltung so frei wie möglich wird.“WHO: Disability prevention and rehabilitation (PDF; 1,6 MB). Technical Report Series 668. Genf. 1981, S. 9. In der Frühphase der Anwendung des Rehabilitationsprinzips, im und nach dem Ersten Weltkrieg, ging es in der Praxis in erster Linie um die weitgehende Wiederherstellung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Rehabilitanden. Auch die Definition der WHO geht (vgl. das Ziel der „Funktionsverbesserung“) davon aus, dass die Fähigkeiten eines Rehabilitanden (allerdings nicht nur die im Arbeitsleben anwendbaren) entwickelbar seien und dass dadurch der Hilfebedarf des Betroffenen und der Handlungsbedarf der Helfenden reduziert werden könne.
Die deutsche Gewerkschaft ver.di forderte 2015 eine über die rehabilitationsorientierte Behinderungspolitik (die sie grundsätzlich befürwortet) hinausgehende partizipationsorientierte Behinderungspolitik. Diese sei eine „präventive[…] Antidiskriminierungspolitik“, die „die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen“ fördere und damit dem breiten Spektrum der Handlungsvorgaben der UN-Konvention gerecht werde.
Geschichte Im Römischen Reich wurden behinderte Familienmitglieder in der Regel von der eigenen Familie unterstützt oder mussten betteln gehen. In Extremfällen wurden sie ausgesetzt oder getötet. Mit der Ausbreitung des Christentums wurde nach dem Prinzip der „Nächstenliebe“ eine gesetzlich geregelte „Armenpflege“ eingeführt. Erste Einrichtungen für Menschen mit Behinderung entstanden. Dennoch wurde eine Behinderung oft noch als „Strafe Gottes“, sittliche Verfehlung („moral insanity“) bzw. „Teufelsbesessenheit“ gesehen, und Menschen mit Behinderung wurden verstoßen oder als „Jahrmarktattraktion“ vorgeführt. In der Neuzeit brachen Familienverbände aufgrund von Landflucht zunehmend auseinander, und behinderte Familienmitglieder wurden in staatlichen Einrichtungen versorgt. Während Kriegsverletzte wieder als Arbeitskräfte eingesetzt wurden, brachte man die anderen behinderten Menschen in „Anstalten der sogenannten Irren-, Krüppel- und Gebrechensfürsorge“ unter. Die Armengesetzgebung in Preußen verhinderte noch 1891 die berufliche Rehabilitation und medizinische Versorgung von Menschen mit Behinderung.
Deutschland Im 19. Jahrhundert galten Menschen mit Behinderung „- in der Diktion der Zeit als ‚verkrüppelt‘, ‚missgebildet‘ oder ‚idiotisch‘ bezeichnet - als soziales Problem. Es sollte mit den Mitteln des entstehenden Sozialstaats und der privaten Wohltätigkeit gelöst werden - zum Nutzen der Gesellschaft und des Individuums. Das Ziel war die weitgehende Anpassung der als abweichend und defizitär klassifizierten Menschen an die funktionalen Erwartungen der bürgerlichen, kapitalistisch verfassten Gesellschaft.“
Vor dem Ersten Weltkrieg begannen die drei Säulen des sogenannten Gegliederten Systems deutscher Sozialstaatlichkeit (Fürsorge, Sozialversicherung und Versorgungswesen), sich zu entfalten. Der Rehabilitationsansatz wurde institutionalisiert und in der gesetzlichen Unfallversicherung erstmals sozialgesetzlich verankert. Auch die zumeist konfessionellen Einrichtungen der sogenannten Krüppelfürsorge begannen um 1900, ihre traditionellen Kernaufgaben der Seelsorge, Erziehung und Dauerpflege von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen um medizinische Therapie und berufsvorbereitende Maßnahmen zu ergänzen. Im Ersten Weltkrieg hielt das Rehabilitationsparadigma aufgrund des Massenphänomens der Kriegsbeschädigung auch im staatlichen Versorgungswesen Einzug. Behindertenpolitik blieb aber bis 1933 eine Politik der sozialen Sicherung.
Als folgenschwer erwies sich die Unterscheidung zwischen „Schwerbeschädigten“ und „Krüppeln“ in der Weimarer Republik. Im „Preußischen Krüppelfürsorgegesetz“ vom 6. Mai 1920 wurde zwar ein Rechtsanspruch auf orthopädische Therapie und Rehabilitation für „Schwerbeschädigte“ (d. h. Kriegsinvaliden und Opfer von Unfällen) eingeführt, es zementierte jedoch den sozialen Status der nicht privilegierten „Krüppel“. Dabei wurden Menschen mit Körperbehinderung in „Vollwertige“, „Teilnutzbare“ und „Unwertige“ eingeteilt. Auf dieser Grundlage wurden die Leistungen der „Krüppelfürsorge“ nach der Schwere der Behinderung und dem Behandlungsaufwand bewilligt. Sozialhygieniker warnten damals vor einer „Verwendung teurer klinisch-therapeutischer Methoden“ bei „Siechen und Unheilbaren, Schwachsinnigen, Idioten und epileptischen Krüppeln“. Hier wurde der Grundstein für eine „Dreiklassengesellschaft“ gelegt, die auf Jahrzehnte hinaus die soziale Lage von Menschen mit Behinderungen in Deutschland prägen sollte: die „Oberschicht“ der „schwerbeschädigten“ Kriegs-, Arbeits- und Unfallverletzten, die Masse der „Krüppel“, also der Menschen mit körperlichen Behinderungen, die nicht zu den privilegierten Gruppen gehörten, und schließlich die „Unwertigen“: Menschen mit körperlichen Behinderungen, die aufgrund ihres „Siechtums“ auch nicht teilweise in den allgemeinen Arbeitsmarkt integrierbar schienen, ferner Menschen mit Mehrfachbehinderungen sowie Menschen mit geistiger Behinderung oder Epilepsie.
Im Nationalsozialismus wurden behinderte, sowie arme und kranke, Menschen in Heimen und Krankenhäusern zu Versuchsobjekten degradiert und dort im Zuge des „Euthanasieprogramms“ zu Hunderttausenden sterilisiert und getötet. In den 1930er-Jahren erschien der Begriff „Erbkrankheit“ im Erbgesundheitsgesetz.
Seit 1953 gibt es in der Bundesrepublik Deutschland eine Ausgleichsabgabe zur Finanzierung der Versorgung „körperbeschädigter Kriegsopfer“ (anfängliche Formulierung). Durch diese Abgabe wurden Betriebe finanziell belastet, die keine oder nur wenige „körperbeschädigte Kriegsopfer“ beschäftigten. 1974 wurde das System der Ausgleichszahlungen dahingehend reformiert, dass alle Betriebe mit mehr als 16 Beschäftigten „Schwerbehinderte“ aller Art beschäftigen mussten, wenn sie vermeiden wollten, eine Ausgleichsabgabe an den Staat entrichten zu müssen. Seit 2001 werden die Modalitäten der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe durch das SGB IX geregelt. Vor der Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts im Juni 2023 mussten Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten, die keine Menschen mit Behinderung beschäftigen, maximal 360 € je unbesetztem Arbeitsplatz bezahlen. Menschen, die nicht regelmäßig mindestens drei Stunden pro Tag unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein können, gelten als erwerbsunfähig und werden bei den Regelungen zur Ausgleichsabgabe nicht berücksichtigt, außer wenn sie als Beschäftigte einer Werkstatt für behinderte Menschen auf Außenarbeitsplätzen in einem Betrieb des allgemeinen Arbeitsmarkts tätig sind. Durch das am 6. Juni 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts wurde die Ausgleichsabgabenregelung novelliert.
Seit dem 15. November 1994, also bereits vor dem Inkrafttreten der UN-Konvention in Deutschland im Jahr 2009, war für behindertenpolitische Akteure in Deutschland eine neue Fassung des Art. 3 GG maßgeblich, dessen Absatz 3 Satz 2 lautet: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Auch aufgrund dieses Satzes sind behindertenpolitische Akteure verpflichtet, gegen Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen Maßnahmen zu ergreifen.
Als besonders ärgerlich bewertete 2022 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Tatsache, dass rund ein Viertel der beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber in Deutschland keinen Menschen mit Behinderung beschäftigten. Die deutsche Bundesregierung beschloss daher im Zuge der Novellierung von SGB IX, ab 2024 von solchen Unternehmen die Zahlung von 720 € pro unbelegtem Arbeitsplatz zu verlangen.
Das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) trat in seiner ersten Fassung am 1. Juli 2001 in Kraft. Das Hauptziel der Reform bestand damals darin, alle bundesrechtlichen Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in einem Gesetzbuch zu regeln.
Der Deutsche Behindertenrat benannte 2008 die Themenbereiche Barrierefreiheit, Bildung, Gesamtkonzept zur Betreuung behinderter, pflegebedürftiger und älterer Menschen, Eingliederungshilfe und Assistenz, Fortentwicklung des SGB IX, Arbeit und Beschäftigung, Frauen mit Behinderungen und Gesundheit als von ihm angestrebte Schwerpunkte der behindertenpolitischen Arbeit in Deutschland.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes veröffentlichte 2013 Handlungsempfehlungen Ernst von Kardorffs, des wissenschaftlichen Koordinators des Themenjahres „Selbstbestimmt dabei. Immer.“, zur Aufhebung bestehender Benachteiligungen behinderter und chronisch kranker Menschen. Als vordringlich bewertete von Kardorff die Schaffung barrierefreie Dienstleistungen, einen (verbesserten) Zugang zum Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten sowie einen Schutz vor Benachteiligungen aufgrund chronischer Krankheit.