Ein Berufsbetreuer ist jemand, der in Deutschland rechtliche Betreuungen ( BGB) im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausübt. Es handelt sich dabei nicht um einen Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder eines Studiums, sondern um eine Tätigkeit, die sich in den letzten Jahrzehnten (insbesondere seit der Ablösung der Vormundschaft für Erwachsene durch die Betreuung im Jahr 1992) entwickelt hat. Während vor 1992 hauptsächlich Rechtsanwälte beruflich in diesem Metier tätig waren (als so genannte Berufsvormünder), haben sich in den Jahren seit 1992 auch viele Menschen aus anderen Berufsgruppen (schwerpunktmäßig Sozialarbeiter/-pädagogen, Alten- und Krankenpfleger sowie Erzieher, aber auch Verwaltungsfachkräfte und Kaufleute) in diesem Beruf betätigt.
Berufliche Betreuungsführung und Rechtstatsachen Derzeit gibt es in Deutschland ca. 17.000 berufliche Betreuer. Diese sind überwiegend selbständig tätig oder als Vereinsbetreuer (nach Abs. 2 BGB) in Betreuungsvereinen oder als Behördenbetreuer bei der Betreuungsbehörde angestellt. Es bestehen deutschlandweit etwa 830 Betreuungsvereine.
Im Jahr 2015 wurden ca. 1,27 Millionen Bürgerinnen und Bürger rechtlich betreut, davon nach Schätzungen der Berufsverbände rund 40 % durch berufliche Betreuer. Die genauen Zahlen aller beruflich geführten Betreuungen werden nicht ermittelt, sondern seit 1999 lediglich die Anteile bei neu bestellten Betreuern.
Viele berufliche Betreuer üben diese Tätigkeit nebenberuflich aus. Die berufliche Führung von Betreuungen als Nebentätigkeit wurde durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gestattet: BVerfG vom 13. Januar 1999 (1 BvR 1909/95); NJW 1999, 1621 = FamRZ 1999, 568 = BtPrax 1999, 70.
Im Folgenden wird unter dem Begriff des Berufsbetreuers dieser im engeren Sinne verstanden, da (die ebenfalls beruflich tätigen) Vereins- und Behördenbetreuer Angestellte (oder Beamte) des Betreuungsvereins bzw. der Betreuungsbehörde sind.
Bestellung als Berufsbetreuer Berufsbetreuer wird man dadurch, dass man vom Betreuungsgericht als Betreuer ( Abs. 1 BGB, Abs. 6 BGB, ff. Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG) bestellt wird und im Bestellungsbeschluss die Betreuung als beruflich geführt bezeichnet wird ( Abs. 1 Nr. 4 FamFG). Ein Betreuer soll grundsätzlich mehr als 10 Betreuungen führen, wenn er als Berufsbetreuer tätig sein will ( VBVG).
Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn man im Hinblick auf die zu erwartende Schwierigkeit der Betreuung unter Berücksichtigung der beruflichen Kenntnisse des Betreuers niemand Ehrenamtlichen damit betrauen kann. Häufig haben diese Betroffenen mehrere Probleme und/oder keine geeigneten Angehörigen, die die Betreuung übernehmen können, oder es gibt Interessenskonflikte im Familienkreis. Zur auskömmlichen Betreuertätigkeit bei ausschließlicher beruflicher Betreuung werden seit dem 1. Juli 2005 meist mehr als 45 Betreuungen benötigt, wobei die Vergütungsansprüche pauschaliert wurden, die Betreuerpflichten andererseits unverändert geblieben sind.
Zu den wünschenswerten Kenntnissen gehören solche auf dem Gebiete des Rechtes (Betreuungsrecht, Zivilrecht, Sozialrecht) insbesondere medizinische und psychologische Kenntnisse, darüber hinaus Kenntnisse der Buchführung sowie Erfahrung im Umgang mit Behörden und die Fähigkeit, juristisch und medizinisch geprägten Schriftverkehr zu verstehen. Die Berufsverbände haben sich auf ein gemeinsames Berufsbild geeinigt. Rund 80 % aller Berufsbetreuer verfügen nach Umfragen der Berufsverbände über eine akademische Ausbildung.
Mit Inkrafttreten der neuen Betreuungsrechtsreform am 1. Januar 2023 ist Berufsbetreuer nur noch, wer sich in einem neu im Betreuungsorganisationsgesetz beschriebenen Verfahren bei der Betreuungsbehörde erfolgreich registriert hat, es handelt sich dabei also um eine Berufszulassungsregelung, die mit dem Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung verbunden ist. Für am 1. Januar 2023 bereits tätige Berufsbetreuer besteht eine Übergangsregelung.
Praktisches Vorgehen zum Berufsstart Um die Tätigkeit als Berufsbetreuer zu beginnen, bewirbt man sich sinnvollerweise zunächst bei der örtlichen Betreuungsbehörde (des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt). Dort hat man einen Registrierantrag nach § 23 BtOG zu stellen. Hierzu sind ein Behördenführungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis sowie weitere Angaben und Dokumente: Zeugnisse über Berufsabschlüsse, Studien, Nachweise bisheriger beruflicher Tätigkeiten, Nachweise über die Sachkunde durch Fortbildungen (insbesondere zu betreuungsrechtlich relevanten Fragen, wie rechtlichen, medizinischen, psychologischen Themen). Erforderlich ist auch der Nachweis einer angemessenen Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden.
Die Betreuungsbehörde registriert den Bewerber und schlägt im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht im Betreuungsverfahren dem Betreuungsgericht ( BtBG) geeignete Personen als Betreuer (und Verfahrenspfleger) vor.
Vergütung der Berufsbetreuer Unterschieden wird nach vermögenden Betreuten (Selbstzahlern) und mittellosen Betreuten, für die nach BGB die Staatskasse aufzukommen hat. Unterschieden wird weiterhin, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt (=Lebensmittelpunkt, vgl. Abs. 3 SGB I) innerhalb oder außerhalb einer stationären Einrichtung im Sinne des Abs. 3 VBVG hat. Heime im Sinne dieser Bestimmung können dabei auch andere Einrichtungen, wie Langzeitpsychiatrien oder Justizvollzugsanstalten sein, sofern der Betroffene voraussichtlich lange Zeit seinen Aufenthalt dort haben wird.
Die Einstufung der Vergütung erfolgt in drei Stufen
Berufsbetreuer ohne vorherige betreuungsrechtliche Fachkenntnisse, Stufe A bei nachgewiesenen betreuungsrechtlichen Fachkenntnissen aufgrund einer Berufsausbildung, Stufe B bei nachgewiesenen betreuungsrechtlichen Fachkenntnissen aufgrund eines Studiums, Stufe C
Zu den einzelnen beruflichen Vorkenntnissen gibt es zahlreiche Rechtsprechung.
Vergütungstabelle ab 27. Juli 2019 (A-C kombiniert)
Nr. Dauer der Betreuung Nr. Gewöhnlicher Aufenthaltsort Nr. Vermögensstatus monatliche Pauschale A,B,C1 In den ersten drei Monaten A,B,C1.1 Stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A1.1.1 mittellos 194 € B1.1.1 241 € C1.1.1 317 € A1.1.2 nicht mittellos 200 € B1.1.2 249 € C1.1.2 327 € A,C,C1.2 andere Wohnform A1.2.1 mittellos 208 € B1.2.1 258 € C1.2.1 339 € A1.2.2 nicht mittellos 298 € B1.2.2 370 € C1.2.2 486 € A,B,C2 Im 4. bis 6. Monat A,B,C2.1 Stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A2.1.1 mittellos 129 € B2.1.1 158 € C2.1.1 208 € A2.1.2 nicht mittellos 158 € B2.1.2 196 € C2.1.2 257 € A,B,C2.2 andere Wohnform A2.2.1 mittellos 170 € B2.2.1 211 € C2.2.1 277 € A2.2.2 nicht mittellos 208 € B2.2.2 258 € C2.2.2 339 € A,B,C3 Im 7. bis 12. Monat A,B,C3.1 Stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A3.1.1 mittellos 124 € B3.1.1 154 € C3.1.1 202 € A3.1.2 nicht mittellos 140 € B3.1.2 174 € C3.1.2 229 € A,B,C3.2 andere Wohnform A3.2.1 mittellos 151 € B3.2.1 188 € C3.2.1 246 € A3.2.2 nicht mittellos 192 € B3.2.2 238 € C3.2.2 312 € A,B,C4 Im 13. bis 24. Monat A,B,C4.1 Stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A4.1.1 mittellos 87 € B4.1.1 107 € C4.1.1 141 € A4.1.2 nicht mittellos 91 € B4.1.2 113 € C4.1.2 149 € A,B,C4.2 andere Wohnform A4.2.1 mittellos 122 € B4.2.1 151 € C4.2.1 198 € A4.2.2 nicht mittellos 158 € B4.2.2 196 € C4.2.2 257 € A,B,C5 ab dem 25. Monat A,B,C5.1 Stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A5.1.1 mittellos 62 € B5.1.1 78 € C5.1.1 102 € A5.1.2 nicht mittellos 78 € B5.1.2 96 € C5.1.2 127 € A,B,C5.2 andere Wohnform A5.2.1 mittellos 105 € B5.2.1 130 € C5.2.1 171 € A5.2.2 nicht mittellos 130 € B5.2.2 161 € C5.2.2 211 €
Betreuerpflichten Die Pflichten eines Berufsbetreuers sind grundsätzlich die gleichen wie bei anderen Betreuern. Sie ergeben sich aus BGB in Verbindung mit den gerichtlich übertragenen Aufgabenkreisen. Selbständige Berufsbetreuer sind im Gegensatz zu Vereins- und Behördenbetreuern und nahen Angehörigen keine befreiten Betreuer (siehe unter Abs. 2 BGB). Anders als diese unterliegen selbständige Berufsbetreuer der vollen Kontrolle des Betreuungsgerichtes, auch bei der jährlichen Rechnungslegung ( BGB) und der Genehmigung von Geldanlagen beim Mündelgeld (§ ff. BGB).
Außerdem werden beruflichen Betreuern bei Pflichtverletzungen keine Haftungserleichterungen zugutegehalten, die bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern zum Beispiel im Umgang mit Sozialleistungsträgern eingeräumt werden.zum Beispiel OLG Schleswig, FamRZ 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105 Auch gelten von den Justizministerien aller Bundesländer abgeschlossene Sammelhaftpflichtversicherungen nur für ehrenamtliche Betreuer. vgl. dazu Bt-Drs. 19/12404: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/124/1912404.pdf.
Sozialversicherungsrechtliche Seite Wer neben der selbständigen Betreuertätigkeit nicht auch noch (zum Beispiel als Teilzeitkraft) in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, muss sich selbst um seinen Kranken-, Renten- und Unfallversicherungsschutz bemühen. Hierbei sind z. T. bestimmte Fristen zu beachten.
Krankenversicherung Bei einem Ausscheiden aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (oder Arbeitslosigkeit) in die Selbständigkeit kann eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gem. Abs. 2 SGB V nur innerhalb von 3 Monaten erklärt werden.
Innerhalb dieser Zeit muss sich der Berufsbetreuer entscheiden, ob er weiter gesetzliches Mitglied bleiben oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) beitreten will, sollte er nicht bereits privat krankenversichert sein. Seit 2009 sind alle Bürger zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet, was auch selbstständige Berufsbetreuer betrifft.
Rentenversicherung Anders als bei der Krankenversicherung kennt die gesetzliche Rentenversicherung keine Frist bei der freiwilligen Mitgliedschaft ( SGB VI). Hier besteht stets die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu leisten. Allerdings können freiwillige Beiträge im Regelfall nur bis zum 31.03. des Folgejahres des Jahres für das die Beiträge gelten sollen, gezahlt werden.
Arbeitslosenversicherung Der Gesetzgeber ermöglicht ab 1. Februar 2006 bestimmten Selbständigen die freiwillige Versicherung bei der Agentur für Arbeit. Hierzu gehören auch Berufsbetreuer. Die Versicherung kann nur innerhalb bestimmter Zeit (3 Monate) nach Berufsbeginn beantragt werden ( SGB III). Diese Möglichkeit ist nach dem Hartz-Fortentwicklungsgesetz wieder beschränkt worden.
Unfallversicherung In der gesetzlichen Unfallversicherung sind selbständige Berufsbetreuer nach der Rechtsprechung zahlreicher Landessozialgerichte pflichtversichert gem. Abs. 1 Nr. 9 SGB VII, zuständig ist die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg.vgl. zum Beispiel Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2000, AZ S 68 U 284100 Für anwaltliche Berufsbetreuer ist abweichend die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig.
Haftpflichtversicherung Die Haftpflichtversicherung ist keine gesetzliche Sozialversicherung, für Berufsbetreuer wegen der möglichen Haftung für Pflichtverletzungen aber zwingend erforderlich. Der Betreuer sollte sich gegen Personen- und Sachschäden (allgemeine Haftpflichtversicherung) und muss sich gegen Vermögensschäden (Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) versichern. Die Berufsverbände bieten vergünstigte Konditionen an.
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