Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, häufig kurz EBV genannt, ist eine in den § ff. BGB geregelte Rechtsbeziehung. Es besteht immer dann, wenn Eigentum und Besitz an einer Sache auseinanderfallen und der Besitzer nicht zum Besitz berechtigt ist. Die hierzu getroffenen gesetzlichen Regelungen reichen in ihren Ursprüngen bis in die römische Antike zurück und dienten damals wie heute vor allem dem Schutz des Eigentümers. Sie gewähren ihm Nebenansprüche auf Schadens- sowie Nutzungsersatz, die zum dinglichen Herausgabeanspruch des BGB hinzutreten. Anders als bei den Römern ist das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis heute jedoch als Schuldverhältnis ausgestaltet, das auch einen Ausgleich mit den Interessen des Besitzers ermöglichen soll. Hierzu stattet das Gesetz den Besitzer mit Verwendungsersatzansprüchen aus.

Entstehungsgeschichte Die heutigen gesetzlichen Regelungen wurden durch Vertreter der romanistischen Tradition der Historischen Rechtsschule entwickelt, die vor allem in Person Bernhard Windscheids an den Vorarbeiten zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mitwirkten. Sie griffen jedoch auf Vorbilder des Gemeinen Rechts zurück, die ihrerseits aus dem rezipierten Römischen Recht entwickelt waren.

Bereits das Römische Recht unterschied zwischen Eigentum und Besitz und gestand dem (allerdings quiritischen) Eigentümer eine Klage zu, mit der er seine Sache vom Besitzer heraus verlangen konnte, die rei vindicatio. Mit dieser Klage konnte jedoch allein die Herausgabe der Sache verfolgt werden. Die sogenannte actio in rem gewährte nur auf die Sache selbst Zugriff. Veräußerte der Besitzer die Sache weiter oder wurde sie zerstört, musste diese Klage folglich scheitern. Das klassische römische Recht entwickelte deshalb die Regel, dass der Eigentümer vermögensmäßig immer so zu stellen sei, als habe er die Sache bei Streitfestlegung bereits zurück erhalten.Max Kaser, Römisches Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., 1971, § 103 I 5. Ab diesem Zeitpunkt haftete der Besitzer für die Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache. Um den Besitzer, der in die Sache Investitionen getätigt hatte, andererseits zu schützen, wurde diesem das prozessuale Verteidigungsmittel einer Einrede zugestanden. Mittels der exceptio doli konnte er so die Herausgabe der Sache verweigern. Später erweiterten die Römer diese Haftungsregeln auf den bösgläubigen Besitzer, der, obgleich noch nicht verklagt, wusste, dass er aufgrund fehlender Eigentümerstellung zur Herausgabe der Sache verpflichtet war.Max Kaser, Römisches Privatrecht, Bd. 2, 2. Aufl., 1975, § 245 II 4.

Im Gemeinen Recht wurde der Besitz generell aufgewertet.Thomas Rüfner, Besitz, in: Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, 2009, S. 196 f. In diesem Zuge verstand man die römischen Regeln zum Verhältnis von Besitzer und Eigentümer vor allem als Beschränkung der Haftung des gutgläubigen und unverklagten Besitzers. Dieser sollte so behandelt werden, als habe er seine eigene Sache vernachlässigt (diligentia quam in suis).vgl. Bernhard Windscheid/Theodor Kipp, Pandektenrecht, 9. Aufl. 1906, I § 194.

Welche Funktion den Regeln zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im BGB zukommen soll, war in den Beratungen beider Kommissionen umstritten. Maßgeblich für die Differenzen war die Frage, welche Rechtslage ohne die §§ 987 ff. BGB bestehen würde. Einige Diskussionsteilnehmer waren der Auffassung, dass der unrechtmäßige Besitz als solcher bereits ein Schadensersatz auslösendes Delikt sei. Da nach den § ff. BGB aber nur der verklagte und bösgläubige Besitzer haften sollte, verstand diese Fraktion der Kommissionsmitglieder die Regeln zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis entsprechend der Rechtslage im Gemeinen Recht als Haftungsprivilegierung des gutgläubigen und unverklagten Besitzers.Motive zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich II, S. 394 ff.; Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuches III, S. 340. Andere sahen den unrechtmäßigen Besitz dagegen nicht als Delikt an. Nach ihrer Auffassung hätte sich eine Haftung überhaupt erst aus den §§ 987 ff. BGB ergeben, sodass sie als Haftungsverschärfung betrachtet werden musste.Motive zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich III, S. 394.

Funktion Diese Debatte um die Funktion der §§ 987 ff. BGB hält in der Rechtswissenschaft grundsätzlich bis heute an. Die derzeit herrschende Meinung sieht in ihnen ein Haftungsprivileg für den unverklagten und redlichen Besitzer, zumindest soweit er sich im Rahmen seines Besitzrechts hält.Dieter Medicus/Jens Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 574. Eine Mindermeinung differenziert hingegen zwischen den §§ 987–993 und den §§ 994–1003 BGB. Erstere sollen demnach den Eigentümer, letztere den Besitzer privilegieren.Winfried Pinger, Funktion und dogmatische Einordnung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses, 1973, S. 8 ff. Mit Blick auf die wechselhafte historische Entwicklung und die Differenzen bei den Beratungen zum BGB betont eine vermittelnde Position, dass sich überhaupt kein einheitlicher Zweck der EBV-Vorschriften ausmachen lasse.Christian Baldus, MüKo BGB, 2013, Vor §§ 987–1003 Rn. 8.

Anwendungsbereich Als Neben- und Gegenansprüche sind die §§ 987 ff. BGB nur anwendbar, wenn dem Besitzer im Zeitpunkt des zu beurteilenden Ereignisses kein Besitzrecht im Sinne des BGB gegen ein Herausgabeverlangen des Eigentümers zusteht, die sogenannte Vindikationslage.

Aufgrund angenommener Wertungswidersprüche werden immer wieder im Einzelnen hochgradig umstrittene Ausnahmen zu dieser Grundregel postuliert. Die prominenteste dieser Konstellationen ist die vom Bundesgerichtshof entschieden abgelehnte Anwendung beim FremdbesitzerexzessBGH, NJW 2002, S. 60 (auch „nicht-so-berechtigter Besitzer“). Für diese Konstellation ist charakteristisch, dass der Besitzer zwar ein Besitzrecht hat, er dieses jedoch bei der Besitzausübung überschreitet. Beispielsweise darf der Mieter einer Mietwohnung diese aus vertraglichen Gründen zwar bewohnen, soll aber nach den §§ 987 ff. BGB dafür haften, dass er sie in Überschreitung seines Besitzrechtes in Flammen setzt. Beim Aufschwungexzess, einem Sonderfall des „nicht-so-berechtigten“ Besitzers nimmt der BGH gleichwohl eine solche Ausnahme an., sog. Reichseisenbahnfeldlokomotivenfall In dieser Konstellation liegt die Überschreitung des Besitzrechtes darin, dass ein Besitzer, der für einen anderen Besitz (sogenannter Fremdbesitz) ausübt, sich wie ein Eigentümer und damit wie ein Eigenbesitzer verhält, etwa indem er die Sache weiterveräußert. Bisweilen wandte der BGH das EBV-Recht sogar auf Fälle an, in welchen zwar ein Besitzrecht bestand, dieses sich aber aus einem Rechtsverhältnis ohne detaillierte Regelung zum Interessenausgleich ergab.BGH, NJW 2002, S. 1050.

In der Rechtswissenschaft ist ferner sehr umstritten, ob die Ansprüche aus den §§ 987 ff. BGB durch andere Herausgabeansprüche ausgeschlossen werden. Die dies bejahende Position beruht auf der von Heinrich Siber und Ludwig Raiser entwickelten Lehre der Subsidiarität der Vindikation.Ludwig Raiser, JZ 1961, S. 529. Nach dieser tritt bereits der Herausgabeanspruch des BGB hinter andere Ansprüche zurück, woraus dann folgt, dass auch die Neben- und Gegenansprüche aus §§ 987 ff. BGB nur subsidiär anwendbar sind. Die meisten Vertreter der Rechtswissenschaft sowie die Rechtsprechung sind dieser Auffassung nicht gefolgt und nehmen daher an, dass die §§ 987 ff. BGB neben andere Ansprüche treten können, soweit im fraglichen Zeitpunkt eine Vindikationslage bestand.Grundlegend (123).

Ansprüche aus dem EBV Sobald ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis vorliegt, ordnen die §§ 987 ff. BGB ein abgestuftes Haftungssystem an. Dieses differenziert sowohl die Haftung des Eigentümers als auch die des Besitzers danach, ob der Besitzer redlich war. Wie schon im römischen Recht fehlt dem Besitzer diese Redlichkeit, wenn er im fraglichen Zeitpunkt entweder verklagt oder aber bösgläubig war.

Kriterium der Redlichkeit Die zentrale Norm zur Beurteilung der Redlichkeit des Besitzers ist Abs. 1 BGB. Dieser nimmt terminologisch („nicht in gutem Glauben“) auf Abs. 2 BGB Bezug und differenziert in zeitlicher Hinsicht dergestalt, dass ein Besitzer als unredlich gilt, wenn er im Zeitpunkt des Besitzerwerbes wusste oder grob fahrlässig verkannte, dass er kein Besitzrecht hat (Satz 1).Christian Baldus, MüKo BGB, 2013, § 990 Rn. 3. zu einem späteren Zeitpunkt als dem des Besitzerwerbs erfährt, dass er nicht zum Besitz berechtigt ist (Satz 2).Christian Baldus, MüKo BGB, 2013, § 990 Rn. 17. Hiervon macht die Rechtsprechung jedoch im Falle eines Aufschwungexzesses eine Ausnahme, da sich beide Besitzarten wesensmäßig grundsätzlich unterschieden. Damit rekurrierte der BGH auf die von Friedrich Carl von Savigny aus dem römischen Recht entwickelte Besitzrechtsdogmatik. Gemäß dem bis in die diokletianische Zeit geltenden römischen ius honorarium wurde Besitz nämlich nur bei einer entsprechenden Rechtsgrundlage (sogenannte causa possendi) rechtlich geschützt, die entfiel, wenn die Besitzart eigenmächtig umgewandelt wurde.Richard Böhr, Das Verbot der eigenmächtigen Besitzumwandlung im römischen Privatrecht, München 2002. Diese Dogmatik wurde ins BGB jedoch nicht übernommen, weshalb die Position des BGH nicht unwidersprochen blieb.Peter Bassenge, Palandt, 2012, Vor § 987 Rn. 11. Vertreter der Position des BGH verweisen daher heute vor allem darauf, dass dem seinen Besitz Umwandelnden eine Reflexion über sein Besitzrecht zuzumuten sei.Christian Baldus, MüKo BGB, 2013, § 990 Rn. 13.

Haftung des Besitzers Die Haftung des Besitzers ist in den §§ 987–993 geregelt. Hierbei wird zwischen drei Stufen differenziert:

Redlicher Besitzer Gegen einen redlichen, also unverklagten und gutgläubigen Besitzer kann ein Eigentümer keinerlei Schadensersatzansprüche geltend machen. Hat der Besitzer den Besitz unentgeltlich erlangt, muss er jedoch nach BGB gezogene Nutzungen nach den Regeln des Bereicherungsrechts herausgeben. Das bedeutet, dass er gem. Abs. 3 BGB nur das herausgeben muss, was er tatsächlich noch hat. Hat der Besitzer den Besitz entgeltlich erlangt, hat er gem. Abs. 1 BGB nur so genannte Übermaßfrüchte herauszugeben, also solche Früchte, die nicht nach den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaft erwirtschaftet wurden.

Unredlicher Besitzer Ein auf Herausgabe verklagter oder bösgläubiger Besitzer haftet nach BGB auf Schadensersatz für die von ihm verschuldete Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache. Nach Abs. 1 BGB muss er auch alle gezogenen Nutzungen herausgeben und nach Abs. 2 nicht gezogene Nutzungen ersetzen.

Deliktischer Besitzer Eine besondere Haftungsnorm findet sich in BGB für denjenigen Besitzer, der durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz erlangt hat. Für ihn gelten zusätzlich zu den §§ 987, 989 BGB auch die allgemeinen Haftungsregeln, insbesondere Abs. 1 BGB.

Haftung des Eigentümers Die Haftung des Eigentümers ist in den §§ 994–1003 geregelt. Hierbei sind nur zwei Stufen zu unterscheiden:

Redlicher Besitzer Der redliche Besitzer kann gemäß Abs. 1 BGB alle notwendigen Verwendungen ersetzt verlangen, so lange es sich nicht um gewöhnliche Erhaltungskosten handelt. BGB gesteht ihm zusätzlich auch einen Anspruch auf Ersatz sonstiger Verwendungen zu, sofern sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch den Eigentümer, den Wert der Sache noch erhöhen. Hinsichtlich mit der Sache verbundener anderer Sachen gesteht dem Besitzer ein Wegnahmerecht zu.

Unredlicher Besitzer