Bei der Fälschung technischer Aufzeichnungen handelt es sich um einen Straftatbestand des deutschen Strafrechts, der im 23. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in geregelt ist. Die Norm zählt zu den Urkundsdelikten und schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit technischer Aufzeichnungen. Als echt gelten Aufzeichnungen, die nicht durch störende menschliche Einwirkungen von außen verfälscht worden sind.
Der Gesetzgeber konzipierte den Tatbestand des StGB in enger Anlehnung an die Urkundenfälschung ( StGB), da die Vorschrift den Schutz, den Urkunden erfahren, auf technische Aufzeichnungen erstrecken soll. Aus diesem Grund stimmen die tatbestandsmäßigen Handlungen beider Normen im Wesentlichen überein: StGB verbietet mehrere Manipulationshandlungen, durch die unechte technische Aufzeichnungen entstehen oder Dritten zugänglich gemacht werden. Als strafbare Handlungen benennt er das Herstellen unechter, das Verfälschen echter und das Gebrauchen unechter oder verfälschter technischer Aufzeichnungen zwecks Täuschung im Rechtsverkehr.
Auch die Rechtsfolgen des Fälschens technischer Aufzeichnungen orientieren sich eng an denen, die StGB für die Urkundenfälschung vorsieht. Grundsätzlich bedroht StGB Manipulationen mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. In schweren Fällen sind bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe möglich.
Aufgrund seiner eng gefassten Tatbestandsmerkmale, die insbesondere die elektronische Datenverarbeitung weitgehend ausklammern, ist die praktische Bedeutung des StGB bislang gering geblieben. Sein Anwendungsbereich beschränkt sich im Wesentlichen auf die Manipulation von Fahrtenschreibern durch Einwirkungen auf deren Aufzeichnungsvorgang. Die Aufklärungsquote der angezeigten Fälle liegt mit über 90 % auf äußerst hohem Niveau.
Normierung und Schutzzweck StGB lautet seit seiner letzten Änderung vom 1. April 1998Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (). wie folgt:
StGB soll die Sicherheit der Informationsgewinnung durch technische Geräte gewährleisten. Der Rechtsverkehr vertraut darauf, dass sich technische Aufzeichnungen als Beweismittel eignen. Dieses Vertrauen gründet darin, dass technische Aufzeichnungen einen hohen Beweiswert haben können, wenn sie von einer Maschine auf ordnungsgemäße, störungsfreie Weise angefertigt wurden. Um dieses Vertrauen zu schützen, verbietet StGB Manipulationshandlungen, die den unzutreffenden Eindruck erwecken sollen, dass die Aufzeichnung von vornherein den vom Täter bestimmten Inhalt hatte. Damit richtet sich der Schutz des StGB wie der des StGB auf die Authentizität technischer Aufzeichnungen.. . . . Frank Zieschang: § 268 Rn. 1 f. In:
Außerhalb des Schutzzwecks des StGB liegt – wie bei StGB – die inhaltliche Richtigkeit der Aufzeichnung. Keines der durch StGB ausgesprochenen Verbote bietet unmittelbar Gewähr dafür, dass Aufzeichnungen die Wirklichkeit zutreffend wiedergeben.Frank Zieschang: § 268 Rn. 4. In: Anders (mittelbarer Richtigkeitsschutz) Martin Heger: § 268 Rn. 2. In: Allerdings bietet die Norm einen mittelbaren Richtigkeitsschutz, weil ein Aufzeichnungsgerät, das nicht manipuliert worden ist, in der Regel inhaltlich richtige Ergebnisse erzielt.Frank Schuster: § 268 Rn. 4. In:
Entstehungsgeschichte mini|Mechanischer Fahrtenschreiber mit beschriebenem Schaublatt
Strafbarkeitslücke in Bezug auf die Fälschung technischer Aufzeichnungen Die Entstehungsgeschichte des StGB ist eng mit dem Tatbestand der Urkundenfälschung verknüpft. Nach StGB macht sich strafbar, wer eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Das Verbot der Urkundenfälschung schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Authentizität von Urkunden, wodurch es deren Eignung als Beweismittel im Rechtsverkehr stärkt.Volker Erb: § 267 Rn. 2. In: Frank Schuster: § 267 Rn. 1. In: Ingeborg Puppe: § 267 Rn. 1–8. In:
In der Mitte des 20. Jahrhunderts etablierten sich aufgrund des technischen Fortschritts Aufzeichnungen, die von technischen Geräten bewirkt wurden, in der Praxis als Beweismittel. Das prominenteste Beispiel bilden Fahrtenschreiber, die ab 1953 in Lkw und Bussen verbaut werden mussten, um deren Geschwindigkeit zu dokumentieren. Die zunehmende Verbreitung solcher Aufzeichnungen warf die Frage auf, inwiefern deren Fälschung strafbar war. Als das OLG Stuttgart 1959 über eine Anklage wegen der Manipulation eines Fahrtenschreibers zu entscheiden hatte, sprach es den Angeklagten vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei, weil es die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers nicht als Urkunde ansah. Grund hierfür war, dass sich Urkunden dadurch auszeichnen, dass sie menschliche Gedankenerklärungen verkörpern. Hieran fehlt es bei den Schaublättern eines Fahrtenschreibers, die keine menschliche Äußerung enthalten, sondern lediglich eine maschinelle.OLG Stuttgart, Urteil vom 17.4.1959 - Az. 2 Ss 92/59 = Neue Juristische Wochenschrift 1959, S. 1379. Ebenso OLG Hamm, Urteil vom 8.5.1959 - Az. 1 Ss 214/59 = Neue Juristische Wochenschrift 1959, S. 1380. Ähnlich bereits . Technische Aufzeichnungen sind daher keine Urkunden, sondern lediglich Augenscheinsobjekte, die im Grundsatz nicht durch das Urkundenstrafrecht geschützt werden. Der Gesetzgeber sah im Fehlen eines strafrechtlichen Schutzes des Beweiswerts technischer Aufzeichnungen eine Regelungslücke, da er davon ausging, dass technische Aufzeichnungen in naher Zukunft als Beweismittel eine ähnliche Bedeutung wie Urkunden erlangen werden., S. 481. Eingehende Analyse dieser Einschätzung bei
Entwurf von 1962 Um diese Strafbarkeitslücke zu schließen, nahm das die Bundesregierung in den Entwurf eines neuen Strafgesetzbuchs (E 1962) mit § 306 eine Vorschrift auf, welche die Fälschung und Unterdrückung technischer Aufzeichnungen unter Strafe stellte., S. 481. Diese Vorschrift lautete:, S. 60.
Der Gesetzgeber orientierte sich bei der Ausarbeitung des E 1962 eng am Straftatbestand der Urkundenfälschung ( StGB). Dies zeigte sich zunächst an der Zwecksetzung der Vorschrift: Wie StGB war § 306 Abs. 1 StGB-E dazu bestimmt, die Authentizität technischer Aufzeichnungen zu schützen. Auch die Tatbestandsmerkmale der Entwurfsnorm konzipierte der Gesetzgeber in Anlehnung an StGB. Im Grundsatz übernahm er dessen Merkmale; diejenigen, die bei maschinengenerierten Aufzeichnungen nicht vorliegen können, ersetzte er durch Merkmale, mit denen sich die Manipulation solcher Aufzeichnungen erfassen ließ. Hinzu kam mit § 306 Abs. 2 StGB-E ein Tatbestand, der in Anlehnung an das Verbot der Urkundenunterdrückung ( StGB) den Bestand von technischen Aufzeichnungen schützte, indem er deren Unterdrückung, Zerstörung oder Beschädigung verbot.
Einführung des § 268 StGB im Zuge der Ersten Strafrechtsreform Der Gesetzgeber setzte den E 1962 nicht unmittelbar in Gesetzesform um. Der Entwurf beeinflusste jedoch das sieben Jahre später, am 25. Juni 1969, ausgefertigte Ersten Strafrechtsreformgesetz. Im Zuge der Reform nahm der Gesetzgeber mit eine Vorschrift ins StGB auf, die dem § 306 des E 1962 äußerst nahe kam., S. 37: Geändert wurde lediglich der Strafrahmen des Tatbestands. Mit Ausnahme von Abs. 2 der Entwurfsnorm, den er in den Tatbestand der Urkundenunterdrückung ( StGB) einfügte, übernahm der Gesetzgeber den § 306 fast wortgleich.
Entwicklungen nach Inkrafttreten des § 268 StGB Das Schrifttum übte häufig Kritik an der Vorgehensweise des Gesetzgebers, den Tatbestand der Urkundenfälschung möglichst weit auf technische Aufzeichnungen zu übertragen. Dies nehme zu wenig Rücksicht auf die Besonderheiten technischer Aufzeichnungen und gehe an den Bedürfnissen der Praxis vorbei. Bereits der Schutzzweck des StGB (Authentizitätsschutz) lasse sich auf Aufzeichnungen allenfalls mit Abstrichen übertragen. Schließlich interessiere sich der Rechtsverkehr bei technischen Aufzeichnungen nicht dafür, ob der Aussteller, der aus der Aufzeichnung als solcher hervorgeht, die Urkunde tatsächlich ausgestellt hat, sondern allein für die inhaltliche Richtigkeit der Aufzeichnung, für die StGB keinen Schutz biete. Ingeborg Puppe, Kay Schumann: § 268 Rn. 6 ff. In:
Diese bis heute vielfach erhobene Kritik hatte allerdings keinen Einfluss auf die Gesetzgebung. Obwohl die Vorschrift aufgrund ihrer inhaltlichen Ausgestaltung in der Praxis kaum Bedeutung erlangt hat, hat der Gesetzgeber bislang auf eine strukturelle Reform des StGB verzichtet. Zwar nahm er mehrere Änderungen an der Norm vor, diese waren jedoch lediglich formaler Natur: Mit Wirkung zum 1. April 1970Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (). und zum 1. Januar 1975Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (). nahm er jeweils Veränderungen am Strafrahmen vor. Im Zuge des sechsten Strafrechtsreformgesetzes von 1998 ergänzte der Gesetzgeber einen Verweis auf eine – ebenfalls neu geschaffene – Qualifikation der Urkundenfälschung: die gewerbs- und bandenmäßige Begehung.
Objektiver Tatbestand Technische Aufzeichnung Darstellen Das Tatbestandsmerkmal technische Aufzeichnung hat der Gesetzgeber strukturell dem Urkundsbegriff des StGB nachempfunden. Daher zeichnen sich technische Aufzeichnungen durch drei Elemente aus, die sich an den drei Funktionen der Urkunde (Beweis, Garantie, Perpetuierung) orientieren:
Gemäß Abs. 2 StGB stellt eine Aufzeichnung Daten, Mess- oder Rechenwerte, Zustände oder Geschehensabläufe dar.
Im Begriff der Darstellung spiegelt sich die Perpetuierungsfunktion der Urkunde wider. Eine Darstellung liegt vor, wenn das Gerät, das die Aufzeichnung erzeugt, die aufgezeichneten Informationen dauerhaft speichert.. Umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen eine Darstellung als dauerhaft gilt. Rechtsprechung und das überwiegende Schrifttum stehen auf dem Standpunkt, dass Dauerhaftigkeit gegeben ist, wenn sich die Aufzeichnung in einem vom Gerät abtrennbaren Schaustück verfestigt.. Dies trifft etwa auf Fahrtenschreiber zu, welche die gemessenen Lenkzeiten auf einem auswechselbaren Schaublatt festhalten.. Anders verhält es sich bei bloß vorübergehend angezeigten Informationen, wie sie sich etwa auf Nachrichtenlaufbändern, Höhen- und Drehzahlmessern oder bei KilometerzählernGegen deren Schutz durch § 268 StGB . finden. Da diese stets lediglich einen aktuellen Zustand angeben, ältere Zustände also nicht speichern, fehle es an einer auf Dauer angelegten Verfestigung der Information. Eine im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung teilweise vertretene Auffassung geht demgegenüber davon aus, dass Dauerhaftigkeit bereits dann vorliegt, wenn erarbeitete Informationen nicht gänzlich wieder verlorengehen, sondern zumindest als Basis für die weitere Tätigkeit der Maschine dienen oder in ihr aufgehen. Nach dieser Sichtweise wäre etwa auch ein Kilometerzähler wegen seiner aufeinander aufbauenden, fortlaufenden Rechenwerte eine technische Aufzeichnung.So Frank Schuster: § 268 Rn. 9. In: