Ein Ablehnungsgesuch, auch Befangenheitsantrag genannt, ist ein Antrag, durch welchen ein an einem (Gerichts-)Verfahren Beteiligter die Besorgnis geltend machen kann, ein anderer Prozessbeteiligter (Richter, Sachverständiger) sei befangen. Wird das Ablehnungsgesuch für zulässig und begründet erklärt, scheidet der abgelehnte Prozessbeteiligte aus dem Verfahren aus. Stellt sich die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als willkürlich dar, verletzt dies das Justizgrundrecht des Antragstellers auf den gesetzlichen Richter ( Abs. 1 Satz 2 GG). Die Rechtslage in den vier deutschsprachigen Ländern ist im Wesentlichen die gleiche.

Rechtslage in Deutschland Abgelehnt werden können sowohl einzelne oder mehrere bestimmte Berufs- als auch ehrenamtliche Richter, außerdem Patentprüfer ( Abs. 6 PatG) und Sachverständige ( ZPO, StPO) sowie Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und Rechtspfleger. Nicht abgelehnt werden kann das Gericht als Ganzes, das Ablehnungsgesuch muss sich immer gegen einzelne konkrete Personen richten.

Gesetzliche Grundlagen Ablehnungsgesuche gegen Zivilrichter sind geregelt in ZPO. Darauf verweisen FamFG, VwGO, SGG, Abs. 1 Satz 1 FGO und Abs. 1 PatG. § 42 ZPO ist auf Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden ( ZPO). Für Rechtspfleger verweist RPflG auf die für Richter geltenden Vorschriften. StPO regelt das Ablehnungsgesuch gegen einen Richter im Strafverfahren, StPO gilt für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen.

Grund für die Möglichkeit, eine Gerichtsperson wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes abzuleitende Grundsatz des fairen Verfahrens (englisch fair trial) sowie das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz. Die Verfassungsnorm garantiert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet.; ; ; ; ; Daher muss ein an einem Verfahren Beteiligter die Möglichkeit haben, darauf hinzuwirken, dass nur Richter, die ihm unvoreingenommen gegenübertreten, mit der Sache befasst werden.

Besorgnis der Befangenheit Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen ( Abs. 2 ZPO, Abs. 2 StPO).

Ein solcher Grund ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“, d. h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Entscheidend ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

Darauf, ob der Ablehnende aus seiner Sicht den Richter für befangen hält, kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob sich der Richter selbst für befangen hält oder ob er objektiv befangen ist. Denn Ablehnungsgrund ist entgegen der ungenauen Alltagssprache nicht die Befangenheit, sondern die Besorgnis der Befangenheit. Daher enthält weder ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter noch ein Beschluss, mit dem das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wurde, notwendigerweise einen Vorwurf gegen den abgelehnten Richter (etwa des Inhalts, er habe einen Fehler gemacht oder sich nicht neutral und unparteiisch verhalten).

Sind im Verfahren über die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit die tatsächlichen Grundlagen schlüssig dargelegt, aber unaufklärbar, spricht der Anschein für die Besorgnis der Befangenheit. Hingegen ist für eine Entscheidung „im Zweifel zugunsten des Ablehnenden“ kein Raum, wenn es nur um dessen subjektive Bewertung objektiv feststehender Tatsachen geht.OLG Braunschweig, Beschluss vom 24. Januar 2000, Az. 1 W 3/00, OLGR Braunschweig 2000, 122.123

Fallgruppen Es lassen sich gewisse Fallgruppen unterscheiden, bei denen die Unvoreingenommenheit typischerweise in Frage gestellt wird: Alexander Ignor: Befangenheit im Prozess ZIS 2012, S. 228–237 besondere Näheverhältnisse des Richters zu Verfahrensbeteiligten Mitwirkungen an Vorentscheidungen oder sonstige Vorbefassungen mit der zu entscheidenden Sache Verfahrensfehler Äußerungen über das Prozessverhalten von Verfahrensbeteiligten Weltanschauliche Einstellungen Interessen am Prozessausgang

Die Begründetheit eines Befangenheitsantrags ist aber immer eine Einzelfallentscheidung. Dabei sind als allgemeine rechtliche Gesichtspunkte insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, das Fairnessgebot und das Willkürverbot erkennbar. Die Handhabung durch die Rechtsprechung ist tendenziell restriktiv, da sich die Entscheidung unmittelbar auf den gesetzlichen Richter gem. Abs. 1 Satz 2 GG auswirktLSG München, Beschluss vom 9. Januar 2017 - L 3 SF 290/16 AB/L 3 SF 291/16 ABMarcus Creutz: Verdacht der Befangenheit wegen richterlichem Verhalten 11. Dezember 2012 und ein Missbrauch des Ablehnungsrechts insbesondere im Strafverfahren verhindert werden soll ( Abs. 1 Nr. 3 StPO).BGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 5 StR 138/07

Einzelfälle unbegründeter Ablehnung Persönliche Näheverhältnisse des Richters zu einer Partei bzw. einem Verfahrensbeteiligten außerhalb der gesetzlich vorgesehenen persönlichen Ausschließungsgründe anerkennt die Rechtsprechung nur in seltenen Ausnahmefällen als Ablehnungsgrund, um die Gründe für den Ausschluss vom Richteramt gem. Nr. 2 bis 4 ZPO nicht unzulässig zu erweitern.BGH, Beschluss vom 20.10.2003 - II ZB 31/02, NJW 2004, 163Weil Ehefrau VW verklagt hat: LG erklärt Stuttgarter Diesel-Richter für befangen LTO, 30. April 2019 SWR, 2. Mai 2019 Aus demselben Grund ist die Rechtsprechung sehr zurückhaltend, wenn ein Richter mit der von ihm (mit) zu entscheidenden Sache in einer Weise vorbefasst war, die nicht bereits einen gesetzlichen Ausschließungsgrund nach Nr. 6 ZPO darstellt.BVerwG, Beschluss vom 02.10.1997, Az. 11 B 30.97, NVwZ-RR 1998, 268 Ein Richter, der kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, darf an dem Verfahren auch dann nicht mitwirken, wenn kein Ablehnungsgesuch gegen ihn gestellt wird.Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, Bearbeiter Scheuten, 7. Auflage 2013, Rn. 7 zu § 22 StPO

Auch Verfahrensfehler von Richtern, die in der Praxis häufiger zum Anlass von Ablehnungsgesuchen genommen werden, werden von der Rechtsprechung nur selten als Ablehnungsgründe anerkannt. Denn im Ablehnungsverfahren geht es nicht um die Richtigkeit einer Entscheidung, sondern um die Parteilichkeit des Richters.KG MDR 2005, 703 Das Ablehnungsrecht soll kein Instrument der Verfahrens- oder Fehlerkontrolle sein, da hierfür die Rechtsmittel zur Verfügung stehen.OLG Naumburg, Beschluss vom 09.08.2001, Az. 10 W 31/01, NJW-RR 2002, 502 Kritikern zufolge wird richterliches Fehlverhalten in der Rechtsprechung zum Befangenheitsrecht fast uferlos toleriert.Egon Schneider, Erfolglose Richterablehnungen im Zivilprozess, NJW 1996, 2285; ders., Die Sackgasse der Befangenheitsablehnung im Zivilprozess, NJW 1997, 832

Gründe wie die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Konfession reichen für die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht aus und dementsprechend – grundsätzlich – auch nicht politische und religiöse Auffassungen. Anders hat das LG Berlin allerdings in einem Fall entschieden, in dem in einer Hauptverhandlung gegen arabische und türkische Angeklagte ein Schöffe ein schwarzes Sweatshirt trug, auf dem im Brustbereich in weißen Buchstaben „Pit Bull Germany“ aufgedruckt war.LG Berlin, Beschluss vom 26.11.2001 - (501) 68 Js 693/00 KLs (24/01), StV 2002, 132 Das LG Dortmund gab einem Befangenheitsgesuch gegen eine Schöffin statt, die sich aus weltanschaulichen Gründen weigerte, in der Hauptverhandlung ihr Kopftuch abzunehmen.LG Dortmund, Beschluss vom 07.11.2006, Az. 14 (VIII) Gen.Str.K., NJW 2007, 3013 Besondere Regelungen enthält auch Abs. 2 BVerfGG.Ablehnungsgesuche gegen Vizepräsident Kirchhof zurückgewiesen Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 30/2018 vom 3. Mai 2018

Hat ein Richter möglicherweise ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, ist für die berechtigte Besorgnis der Befangenheit „eine über den Bereich gleicher oder ähnlicher Erfahrungen hinausgehende eindeutige Verbundenheit mit oder Parallelität zu der streitbefangenen Situation und in Rede stehenden Interessenlage erforderlich.“OVG Münster NVwZ-RR 2004, 457

Keine Besorgnis der Befangenheit begründet in der Regel, wenn der Richter in einer von der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehenen Weise schon mit der Sache befasst war und Entscheidungen erlassen hat, etwa im Zivilprozess einen Hinweis nach ZPO erteilt oder ein Teil- oder Zwischenurteil erlassen hat.

Kontrovers diskutiert wird die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Mitwirkung eines Richters im Strafprozess die Besorgnis der Befangenheit begründet, der etwa an der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens, die Fortdauer der Untersuchungshaft oder die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beteiligt war.Werner Beulke, Strafprozessrecht, 11. Aufl. 2010, Rn. 73 f.; Meyer-Goßner Strafprozessordnung, Kommentar, 54. Aufl. 2011, § 23 Rn. 2 Die Besorgnis der Befangenheit ist nach der Rechtsprechung selbst dann unbegründet, wenn ein Richter über einen Angeklagten zu Gericht sitzt, über dessen Schuld er sich bereits im Rahmen einer Hauptverhandlung gegen einen Mitangeklagten eine Überzeugung gebildet hat.Alexander Ignor: Befangenheit im Prozess ZIS 2012, S. 228, 233

Einzelfälle begründeter Ablehnung Der Richter müsste nach der Mitwirkung an einer Vorentscheidung gegebenenfalls die eigene Entscheidung nachträglich nicht nur als unrichtig, sondern als „handgreiflich falsch“ erachten. Dies, so das OVG Schleswig, erfordere ein besonders ausgeprägtes, weit überdurchschnittliches Maß an Fähigkeit und Bereitschaft zur Selbstkritik, an deren Vorhandensein ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung und lebensnaher Betrachtung Zweifel haben könne.OVG Schleswig, Beschluss vom 03.09.2003, Az. 3 LB 38/03, NVwZ-RR 2004, 457Europäisches Patentamt: Zwischenentscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 25. April 2014, R 0019/12 Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann jedoch auch eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Vorentscheidung für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen. „Es müssen vielmehr konkrete Umstände des Einzelfalls hinzutreten, welche die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen; diese über die Vorentscheidung hinausreichenden Umstände muss der Antragsteller in seinem Gesuch vortragen und glaubhaft machen. Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit können in dem Verhalten des Richters oder in den Gründen der vorangegangenen Entscheidung gefunden werden.“BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 StR 23/18 Rdnr. 5