Die senatus consulta Tertullianum und Orfitianum sind zwei Senatsbeschlüsse, denen große Bedeutung für die Entwicklung des römischen Erbrechts zukommt und die von der Forschung regelmäßig im Zusammenhang interpretiert werden. Sie stammen aus der Zeit der Kaiser Hadrian und Mark Aurel, (wohl um) 130 und (wohl) 178 n. Chr.
Mit den Konsulten wurde erstmals das strenge ius civile, das aus altziviler Tradition des Zwölftafelgesetzes heraus nur die Agnation als Vererbungsprinzip kannte, zugunsten der Vererbung an kognatische Verwandtschaft durchbrochen. Das senatus consultum Tertullianum korrigierte und verbesserte die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge zwischen Mutter und Kind (Intestate). Die Wirksamkeit einer Erbschaftsübertragung bedurfte fortan nicht mehr der Voraussetzung, dass die Mutter unter der Verfügungsgewalt ihres Ehemannes und häuslichen Gebieters stand.Gaius, Institutiones 3.24. Damit wurden Regeln des ius civile, das sich an frührepublikanische Regelwerk der Zwölftafeln anlehnte, aus der Rechtspraxis heraus modifiziert.
Das senatus consultum Orfitianum ging über diese Regelung noch etwas hinaus und verlieh den KindernBei Schwebezuständen (Hausherr selbst ist nicht verstorben) vermittelte Ulpian, Digesten 38.17.1.1.) einen provisorischen Rechtsschutz. nach dem Tod der Mutter ein Erbrecht vor allen Agnaten, was eine Besserstellung weiblicher Abkömmlinge darstellte.Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt). 2. Auflage. C. H. Beck, München 1955, S. 585 f.
Große Bedeutung misst den beiden senatus consulta die Forschung bei, denn wie bei etlichen anderen Regeln auch, treffen Erbschaftsregelungen (hereditates) aus zwei verschiedenen Rechtsschichten aufeinander, die ursprünglich von einander getrennt behandelt wurden, später dann aber in Konkurrenz zueinander traten, sodass rechtlich harmonische Ergebnisse gesucht werden mussten. Zum einen handelte es sich um das – bereits erwähnte – wirkmächtige ius civile, also das klassische Zivilrecht, zum anderen um das ius honorarium, das prätorische Amtsrecht, das um Ausgleich bei Rechtskonflikten bemüht war.Gunter Wesener: Marianne Meinhart, Die Senatusconsulta Tertullianum und Orfitianum in ihrer Bedeutung für das klassische römische Erbrecht. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 85, Heft 1, 1968, S. 531–535. Kraft des gerichtsmagistratischen Amtsrechts war es möglich, jemanden in eine Erbschaft einzuweisen, obgleich er weder gesetzlicher noch testamentarischer Erbe geworden war. Die Möglichkeit der amtsrechtlichen Einweisung eines Anspruchsstellers in die Erbschaft, dabei handelte es sich um die sogenannte bonorum possessio, verdrängte an dieser Stelle das an sich stärkere archaische Zivilrecht und kraft Edikts trat magistratisches Recht an dessen Stelle.
Literatur Marianne Meinhart: Die Senatusconsulta Tertullianum und Orfitianum in ihrer Bedeutung für das klassische römische Erbrecht (= Wiener Rechtsgeschichtliche Arbeiten. Band IX). Böhlau, Graz/Wien/Köln 1967. Marianne Meinhart: Die Datierung des SC Tertullianum, mit einem Beitrag zur Gaiusforschung. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 83, 1966, S. 100–141.
Anmerkungen
Kategorie:Privatrechtsgeschichte Kategorie:Erbrechtsgeschichte Kategorie:Erbrecht (Römisches Recht) Kategorie:Senatus consultum