mini|Das Ausweispapier Shenasnameh gilt seit 1918/25 als Nachweisinstrument der Staatsangehörigkeit. Die iranische Staatsbürgerschaft ist die rechtliche Zugehörigkeit einer natürlichen Person zum Staat Iran.

Von Bedeutung wurden Fragen der Staatsangehörigkeit erst im modernen Persien, das mit der Kadscharen-Dynastie 1794 begann, deren Souveränität aber durch die Kapitulationen von 1708 bis 1928 eingeschränkt blieben, und unter den Pahlavis ab 1925 fortgesetzt wurde, die das Reich 1935 in Iran umbenannten.Die entsprechenden Landesnamen werden hier für jene Zeiträume verwendet. Den Beginn eines Rechtsstaates kann man festlegen auf den Erlass der Verfassung (persisch qānūn-e asāsī) 1906, die sich an den Vorbildern derer Belgiens und Bulgariens (1879) orientierte.

Historisches mini|Reisepass des persischen Kaiserreichs In vorkonstitutioneller, feudaler Zeit war der gesellschaftliche Status eines Untertanen wichtig. Das Recht basierte auf der Scharia und Dekreten des Herrschers.

Erstmals regelte man Fragen, wer wessen Untertan sei durch einen internationalen Vertrag 1746 als Nader Schah und der osmanische Sultan Mahmud I. sich einigten entflohene Untertanen dem jeweils anderen wieder auszuliefern. Hierin findet man zum ersten Mal den Begriff Tābiʿīyat [تیعبات], der „Staatsangehörigkeit“ im juristischen Sinne beschreibt. Untertanen mit vollen Rechten konnten nur Moslems sein. Ungläubige Fremde, die sich über ein Jahr im Lande aufhielten mussten eine spezielle Kopfsteuer entrichten.

Die Grenzen zu Russland im Südkaukasus klärte der Friede von Turkmantschai sowie ein 1844 in Teheran geschlossenes Abkommen, das Reisepässe und -genehmigungen erforderlich machte.

Ein Passwesen wurde vom Großwesir Amir Kabir 1850 eingeführt. Eine genauere Verordnung erließ man 1882, wobei das Recht der Ausstellung an einen Unternehmer verpachtet wurde. Der Ausweis war der einzige Nachweis der Staatsangehörigkeit, obwohl dessen Erteilung eigentlich nur von der Gebührenzahlung abhängig war. Erst um 1900 begann z. B. durch Bürgen die Identität des Antragstellers sicherzustellen.

Seit 1901 verlangte man von Persern, die die Grenze überqueren wollten den Staatsangehörigkeitsausweis Tazkira, bei dem es sich um keinen Reisepass handelte, den brauchte man zusätzlich für den Grenzübertritt. Für die Ausstellung zuständig war das Außenministerium, das dafür Außenstellen einrichtete. Gültigkeit war ein Jahr, aber verlängerbar.Kashani-Sabet, Firoozeh; Frontier fictions: shaping the Iranian nation, 1804-1946; 1999 (Princeton University Press); ISBN 0-691-15113-X; S. 55 ff. Diese Regel wurde in spätere Staatsangehörigkeitsgesetze übernommen.

Ab 1870 gab es Querelen mit den Briten, die nach dem bei ihnen üblichen Geburtsortsprinzip, die zahlreichen in Britisch-IndienDazu gehörte auch bis 1937 die Persian Gulf Residency usw. also Gebiete „direkt vor der Haustür.“ geborenen Kinder persischer Zuwanderer als „British subject“ betrachteten und die in den KapitulationenAufgekündigt 1927. Vgl.: Abschaffung der Kapitulationen in Persien; ZaöRV, Vol. 1 (1929), S. 294–314. gewährten Privilegien (wie Konsulargerichtsbarkeit) einforderten, wohingegen die Perser sie als Inländer betrachteten.

1875 einigte man sich mit dem osmanischen Reich,zu früheren Verträgen vgl. Masters, Bruce; The Treaties of Erzurum (1823 and 1848) and the Changing Status of Iranians in the Ottoman Empire; Iranian Studies, Vol. 24 (1991), Nr. 1/4, S. 3–15. das 1869 ein Staatsangehörigkeitsgesetz erlassen hatte und dabei, was in den Grenzprovinzen (heute Irak) von Bedeutung war, Eheschließungen osmanischer Frauen mit Persern verboten hatte. Mit der Anerkennung des nun unabhängigen Iraks ergaben sich 1929 wieder Probleme nach der Grenzziehung.Detailliert in: Kern, Karen; Imperial Citizen: Marriage and Citizenship in the Ottoman Frontier Provinces of Iraq; 2011 (Syracuse University Press); ISBN 978-0-8156-3285-6.Übersicht der Gebietsveränderungen im 19. und 20. Jhdt.

Nāser ad-Din Schāh bestimmte 1890, dass alle persischen Frauen, die durch Ausländerheirat ihre Staatsangehörigkeit gewechselt hatten, diese nach Eheende zurückerhalten sollten.

Staatsangehörigkeitsausweise Seit 1918 gibt es das Ausweispapier Shenasnameh (Gesetzliche Grundlage: Zivilgesetzbuch, §§ 992–1001.) das allen Bürgern (tabaʿa) bei der Eintragung der Geburt beim zentralen Standesamt (Heute 31 Zweigniederlassungen. Geringfügige Namens- und Aufgabenänderungen 1928, 1940, 1976 und 1984. Zusätzlich gibt es noch eine Personenkennziffer und, verpflichtend ab dem 15. Geburtstag, einen Personalausweis.) ausgestellt wird und dessen Besitz für jedermann seit 1925 vorgeschrieben ist. 2015/16 werden neue, nun ausgedruckte, computerisierte Shenasnameh ausgestellt.

Staatsangehörigkeitsverordnung 1894 Der Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit wurde zuerst 8. August 1894 durch eine Verordnung des Schahs geregelt.Greenfield, James; Die Verfassung des persischen Staates nebst einem Anhang über Gesetze, Bildungswesen, sanitäre und wirtschaftliche Zustände im heutigen Persien; Berlin 1904 (Vahlen), S. 86Nicht eingegangen wird auf eventuell ergangene Regeln von kurzlebigen Staatswesen auf iranischem Territorium wie der Sozialistischen Sowjetrepublik Iran, Republik Mahabad oder der autonomen Republik Aserbaidschan.

Im Abschnitt wer anspruchsberechtigt wäre, das letzte Wort hatte der Schah, findet sich die Formulierung, dass jeder in Persien Geborene dessen Bürger sei sofern er eine Ausländereigenschaft nicht nachweisen konnte sowie dass hier geborene Ausländerkinder mit Erreichen der Volljährigkeit die Staatsbürgerschaft verlangen konnten.

Auch Ausländer, die im Lande gelebt, aber unrichtigerweise behauptet hatten Perser zu sein, konnten sich dann später nicht mehr auf ihre Ausländereigenschaft berufen.

Einbürgerungskandidaten hatten ihre Volljährigkeit und Unbescholtenheit nachzuweisen. Sie mussten seit fünf Jahren im Lande leben, wobei die Freist verkürzt werden konnte. Ehemalige Perser oder deren Kinder wurden ohne Wartezeit wieder eingebürgert. Dies galt ebenso für Frauen, die Ausländer geheiratet hatten nach Eheende. Ausländerfrauen durften keine eigenen Anträge stellen, sondern wurden mit ihren Männer eingebürgert.

Ein im Ausland lebender Perser, der vor Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft die persische ablegen wollte, hatte nachzuweisen, dass er nicht desertiert war, kein Strafverfahren anhängig und er im Lande schuldenfrei war, widrigenfalls die vom Herrscher gewährte Entlassung ungültig würde.

Die Möglichkeit spezielle (abweichende) Auswanderungsabkommen zu schließen, war ausdrücklich vorgesehen.

Staatsangehörigkeitsgesetz 1929 Das Staatsangehörigkeitsgesetz (Qānūn Tābiʿīyat) vom 7. September 1929 wurde zum 11. September in Kraft gesetzt und am 21. Oktober 1930 durch einen Nachtrag ergänzt, der einige Optionsregeln klarer fasste. Volljährig im Staatsangehörigkeitssachen war man mit 18 Jahren.Absatz nach Persien. Staatsangehörigkeitsgesetz, 7. September 1929; ZaöRV, Vol. 3 (1933), S. 532–7.

Als Perser galten alle Kinder eines persischen Vaters, unabhängig vom Geburtsort. Alle Bewohner des Landes, deren Ausländereigenschaft nicht klar war, wurden ebenfalls als Bürger betrachtet. Dies galt auch für Findelkinder. Sie verfügen über originäre Staatsangehörigkeit (ab Geburt), tābeʿīyat-e aṣlī.

Kinder eines ausländischen Vaters wurden ab Geburt Perser, wenn ihr Vater oder ihre Mutter schon im Lande geboren waren („Doppeltes ius soli“). Weiterhin in Persien geborene Kinder eines ausländischen Vaters, wenn sie ab dem 18. Geburtstag ihren Wohnsitz (wieder) hier nahmen. Beiden Gruppen stand jedoch die Optionsmöglichkeit zu (bei Volljährigkeit) sich für die Staatsbürgerschaft ihres ausländischen Vaters auszusprechen.

Durch Hochzeit automatisch eingebürgert wurden Frauen, die einen Perser heirateten (tābeʿīyat-e tabaʿī).

Für Ausländer heiratende Frauen galt ansonsten das Prinzip der Gegenseitigkeit. Wechselte nach jeweiligem ausländischem Recht ein Ehepartner (d. h. damals i. d. R. die Frau) die Staatsbürgerschaft wegen Heirat automatisch, so galt das auch für Perserinnen, die ansonsten aber durch Eheschließung mit einem Fremden ihre persische Staatsbürgerschaft behielten.

Gleichzeitig ist aber einer Muslima die Heirat mit einem Ungläubigen verboten, sofern dieser nicht konvertiert.So schon im Zivilgesetzbuch 1928, § 1059. Nach Eheende konnte die Frau, sofern sie nach vorstehenden Regel die Staatsbürgerschaft gewechselt hatte durch einfache an das Außenministerium gesandte Erklärung ihre persische zurückerhalten. Dies allerdings nicht bei Witwen solange die Kinder aus dieser Ehe noch nicht volljährig waren.

Einbürgerung Die Einbürgerung konnte nach fünfjährigem, nicht notwendigerweise kontinuierlichem, DaueraufenthaltDie entsprechende Erlaubnis war im jährlichen Turnus zu beantragen. Geregelt im Dekret betr. der Einreise und den Aufenthalt fremder Staatsangehöriger in Persien, 4. Mai 1931, ZaöRV, Vol. 3 (1933), S. 339–45. beantragt werden. Sie schloss Ehefrau und am Datum der Antragstellung minderjährige Kinder mit ein. Der Dienstweg ging vom Gouverneur (der Provinz) an das Außenministerium unter Beifügung von Ausweisen und Führungszeugnis. Voraussetzungen waren Volljährigkeit und keine Verurteilung wegen schweren Verbrechen oder Desertation. Formal genehmigte der Ministerrat jede Einbürgerung. Danach wurde eine entsprechende Urkunde über die erworbene Staatsangehörigkeit (tābeʿīyat-e ektesābī) ausgefertigt. Stellte sich innerhalb fünf Jahren heraus, dass doch eine Verurteilung oder Desertion vorgelegen hatte, konnte die Einbürgerung durch Ministerratsbeschluss widerrufen werden.

Verdiente Personen konnten ohne Vorbedingung eingebürgert werden. Ggf. erließ man ein Sondergesetz.Die Staatsangehörigkeit von Kaiserin Fausia stellte ein konstitutionelles Problem dar. Nach der iranischen Verfassung musste ein Schah von iranischen Eltern abstammen. Man musste der Ägypterin Fausia die iranische Herkunft zuerkennen, wenn ihr späterer Sohn Schah von Iran werden sollte. Am 29. November 1939 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, mit dem Fausia zur „iranischen Frau mit iranischer Abstammung“ erklärt wurde.

Eingebürgerte blieben vom diplomatischen Dienst dauerhaft oder von Mitgliedschaft in gesetzgebenden Körperschaften für zehn Jahre ausgeschlossen.§ 7 des Gesetzes 7. Sept. 1929. Ließ sich ein Mann nach Persien einbürgern, was normalerweise Frau und minderjährige Kinder mit einschloss, so konnten diese innerhalb eines Jahres durch einfache an das Außenministerium gesandte Erklärung ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiedererlangen, wenn sie eine entsprechende zustimmende Bescheinigung des Heimatlandes beibrachten.

Aufgabe Gab ein volljähriger persischer Mann mit Genehmigung des Ministerrats seine Staatsbürgerschaft auf, so betraf das Frau und Kinder nur, falls der Ministerrat zustimmte. Wer aus der persischen Staatsangehörigkeit ausschied, hatte Grundbesitz, der über das Ausländern gestattete MaßErlaubt: ein Wohnhaus und eine Arbeitsstätte. hinausging, innerhalb eines Jahres an Inländer zu verkaufen. War ein Perser so ausgeschieden, so konnten er oder seine Kinder durch Erklärung die Wiederaufnahme verlangen.