Der Berliner Stadtsynodalverband, dessen Ursprünge auf das Jahr 1895 zurückgehen, war ein Zusammenschluss evangelischer Kirchengemeinden in Berlin. Wichtigste Aufgabe des Verbandes war die Erhebung der Kirchensteuer für die angeschlossenen Gemeinden, die Schaffung eines finanziellen Ausgleichs unter ihnen und die Förderung der Stadt Berlin mit äußeren kirchlichen Einrichtungen, insbesondere Pfarrstellen, kirchlichen Gebäuden (und) Begräbnisplätzen.Kirchengesetz betreffend die Berliner Stadtsynode und die Parochialverbände in größeren Orten vom 17. Mai 1895 § 5. Sein oberstes Organ war die Berliner Stadtsynode; oft wurde auch der Verband selbst als Stadtsynode bezeichnet. Das Bürogebäude befand sich zuletzt in der Goethestraße 87 in Berlin-Charlottenburg. Der Verband wurde in Berlin (West) 1976 aufgelöst. Seine Aufgaben wurden dem Konsistorium und den kreiskirchlichen Verwaltungsämtern übertragen. In Berlin (Ost) erfolgte die Auflösung 1994.
Vorgeschichte Den Hintergrund für die Bildung des Verbandes bildete die stark wachsende Metropole Berlin Ende des 19. Jahrhunderts. Damit einher ging eine erhebliche Zunahme an Mitgliedern der Stadtgemeinden, deren Ausstattung mit Gebäuden und Pfarrstellen mit dieser Entwicklung nicht Schritt halten konnte. So hatte zum Beispiel um 1892 in der Markus-Gemeinde ein Pfarrer 34.000 Gemeindeglieder zu versorgen.Georg von Loebell: Zur Geschichte der evangelischen Kirchengemeinden Berlins während der Jahre 1875-1908. Verlag der landeskirchlichen Vereinigung der Freunde der Positiven Union. Berlin 1909 S. 14. Der Kirchenkreis Berlin Stadt II – von 1864 mit 156.104 bis 1900 mit 583.153 gewachsenen „Seelen“ – war der am meisten bevölkerte in ganz Deutschland.Alfred Werbeck: Die Superintendenturen in Berlin. Berliner Stadtsynodalverband (Hrsg.) Berlin 1955, S. 36. Gleichzeitig war eine Krise der Finanzierung der Gemeinden und ihrer Arbeit entstanden. Grund hierfür war vor allem der Erlass des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes vom 6. Februar 1875, das die verpflichtende Beurkundung von Geburten, Eheschließungen und Sterbefällen durch staatliche Standesämter vorsah. Dies bewirkte einen starken Rückgang kirchlicher Amtshandlungen. So wurde nach Einführung dieses Gesetzes nur noch ein Viertel der geschlossenen Ehen kirchlich eingesegnet, fast die Hälfte aller neugeborenen Kinder blieb ungetauft.von Loebell S. 3 Die dadurch entfallenden Stolgebühren für die kirchlichen Amtshandlungen schwächten die kirchengemeindlichen Finanzen erheblich. Um hierfür einen Ausgleich zu schaffen, und auch um die Finanzierung kirchlicher Aufgaben vom Staat auf die Kirche zu verlagern, wurde durch die preußische Kirchengemeinde- und Synodalordnung vom 10. September 1873 den einzelnen Kirchengemeinden ein Besteuerungsrecht zugestanden.Wolfgang Spree: Kirchensteuern und die finanziellen Angelegenheiten der Kirche. Seminararbeit 2002. grin.com abgerufen am 10. Oktober 2022. Diese Kirchensteuergesetzgebung war allerdings ein fast vollständig auf die einzelne Ortsgemeinde zugeschnittenes Gesetz. Dies führte zu wirtschaftlichen Unterschieden, wobei reichere Gemeinden ihren ärmeren Schwestergemeinden nicht ausgleichend zur Hilfe kommen durften.kirchensteuerinfo.de abgerufen am 10. Oktober 2022.
Die vereinigten Kreissynoden In § 57 der Kirchengemeinde- und Synodalordnung war überdies geregelt, dass in Städten, die mehrere Synodalkreise (Kirchenkreise) umfassen, diese zu einer gemeinsamen Versammlung zusammentreten können, um gemeinsame kirchliche Anliegen zu beraten. Eine solche Versammlung trat erstmals am 8. Oktober 1875 im Evangelischen Vereinshaus in der Oranienstraße 106 zusammen. Obwohl diese Versammlung keine eigene Körperschaft war und auch in der Kirchenverfassung nicht verankert war, gilt dieses Datum als Gründungsdatum des späteren Stadtsynodalverbandes. Dem ersten Treffen folgte ein weiteres, bei dem ein „Regulativ für die vereinigten Kreissynoden der Haupt- und Residenzstadt Berlin“ verabschiedet wurde, das durch ministerielle Verfügung bestätigt wurde. Auf dieser Grundlage trat die erste ordentliche Versammlung der Vereinigten Berliner Kreissynoden am 31. Oktober 1877 – ebenfalls im Evangelischen Vereinshaus – zusammen.von Loebell 1909, S. 6. Julia Winnebeck: Apostolikumsstreitigkeiten. Diskussionen um Liturgie, Lehre und Kirchenverfassung in der preußischen Landeskirche 1871–1914. Evangelische Verlagsanstalt, Leipzig 2016, S. 154–156. Unter dem Vorsitz des Generalsuperintendenten von Berlin, Propst Bruno Brückner, versammelten sich sämtliche 204 stimmberechtigten Mitglieder sowie 62 Geistliche mit beratender Stimme aus den vier Kirchenkreisen Berlin-Stadt I, Berlin Stadt II, Kölln-Stadt und Friedrichswerder, um „gemeinsamen Bedürfnissen Befriedigung und schweren Nothständen Abhilfe zu bringen“.Periodische Blätter zur wissenschaftlichen Besprechung der großen religiösen Fragen der Gegenwart. 7. Band. Verlag von Friedrich Pustet Regensburg 1878 S. 69 ff. Nach mehreren Tagungen, in denen die Abschaffung der Stolgebühren durchgesetzt und ein geschäftsführender Ausschuss gebildet worden war, beschlossen die vereinigten Kreissynoden im März 1882 ihren ersten Haushaltsplan, der auf der Einnahmeseite einen Kirchensteuersatz von 5 ½ % vorsah.von Loebell 1909, S. 12. Zum 1. Juli 1890 wurde ein eigenes Büro für die Arbeit der vereinigten Kreissynoden eingerichtet. Im gleichen Jahr wurden auch erste Zuschüsse für Kirchenneubauten gezahlt und Mittel für die Errichtung zusätzlicher Pfarrstellen gefordert. Durch Gesetz vom 18. Mai 1891 erhielten die vereinigten Kreissynoden das Recht, Anleihen für die Errichtung kirchlicher Gebäude aufzunehmen. Die letzte Sitzung der vereinigten Kreissynoden fand am 15. Dezember 1894 statt. In den zwanzig Jahren ihres Bestehens konnten zahlreiche Kirchenneubauten errichtet und mehrere neue Gemeinden durch Teilung großer Parochien im Stadtgebiet gebildet werden.von Loebell 1909, S. 40
Berliner Stadtsynode mini|Siegelmarke des Berliner Stadtsynodalverbandes
Eine neue rechtliche Grundlage erhielt diese erfolgreiche Arbeit mit dem Gesetz „betreffend die Berliner Stadtsynode und die Parochialverbände in größeren Orten vom 18. Mai 1895“.Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten, Nr. 19, S. 175; mit Erläuterungen auch abgedruckt u. a. in: Karl Goßner: Preussisches evangelisches Kirchenrecht. Band 1. 2. Auflage. Guttentag, Berlin 1914, S. 278–283; im Anschluss weitere Gesetze und Verordnungen. Mit diesem Gesetz wurde der Berliner Stadtsynodalverband gebildet, der lt. § 1 „Rechte, namentlich auch an Grundstücken, erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, insbesondere auch Anleihen aufnehmen (kann)“. Im angeschlossenen Kirchengesetz vom 17. Mai 1895 wurde im Art. I § 1 geregelt, dass „sämtliche Kirchengemeinden, welche einer der Berliner Kreissynoden angehören und ihren Sitz in der Stadt Berlin haben… zu einem Gesamtverbande vereinigt(werden), dessen Vertretung durch die Stadtsynode erfolgt“. Weiterhin wurde geregelt, dass auch Gemeinden, die nicht ihren Sitz in der Stadt Berlin haben, aber an eine zum Synodalverband gehörige Kirchengemeinde angrenzen, an den Verband angeschlossen werden können. Auf die Stadtsynode gingen die Befugnisse und Verbindlichkeiten der bisherigen vereinigten Kreissynoden über (Art. I §5), die mit Inkrafttreten des Gesetzes in Wegfall kamen (Art. III). Vorausgegangen waren Überlegungen, Berlin aus dem Gebiet der Kirchenprovinz Mark Brandenburg herauszulösen und so eine eigene Berliner Provinzialsynode zu schaffen, die aber verworfen wurden.Immediatbericht des Kultusministers Robert Bosse vom 1. Juli 1895. In: Das preußische Kultusministerium als Staatsbehörde und gesellschaftliche Agentur (1817–1934). Band 2.2: Das Kultusministerium auf seinen Wirkungsfeldern Schule, Wissenschaft, Kirchen, Künste und Medizinalwesen. Dokumente (= Acta Borussica Neue Folge. 2. Reihe. Abteilung 1). Akademie Verlag, Berlin 2010, S. 13–76, hier S. 64 f.
Aufgabe der Stadtsynode war lt. Art I § 5 „die Förderung einer Ausreichenden Ausstattung der Stadt Berlin mit äußeren kirchlichen Einrichtungen, insbesondere Pfarrstellen, kirchlichen Gebäuden (und) Begräbnisplätzen. Auch hat sie die Verpflichtung, den einzelnen Kirchengemeinden diejenigen Mittel zu gewähren, welche sie zur Erfüllung der ihnen obliegenden gesetzlichen Leistungen bedürfen…“. Die Einnahmen der Stadtsynode wurden in § 6 geregelt: „Die Mittel, welche die Stadtsynode zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedarf, werden, soweit nicht andere Einnahmen zu Gebote stehen, durch Umlage beschafft…, die auf die Gemeindeglieder sämtlicher Kirchengemeinden des Stadtsynodalverbandes verteilt…und nach gleichem Maßstabe erhoben werden“. An der Spitze des Stadtsynodalverbandes stand die Stadtsynode, dem der Generalsuperintendent für die Stadt Berlin sowie Geistliche und Kirchenälteste der angeschlossenen Kirchengemeinden angehörten (Art. III 2). Die Synode wählte aus ihrer Mitte einen Vorstand sowie einen geschäftsführenden Ausschuss. Im Zusammenhang mit der Bildung der Stadtsynode wurde durch Gesetz vom 14. Januar 1895 auch die Abteilung Berlin des Königlichen Konsistoriums begründet.von Loebell 1909 S. 40 Die erste Berliner Stadtsynode tagte am 27. und 28. Juni 1895.
Durch das starke Wachstum Berlins erweiterte sich bald der Kreis der zum Verband gehörigen Kirchengemeinden. Zunächst umfasste er nur die Gemeinden der „Haupt- und Residenzstadt Berlin“, d. h. im Wesentlichen den heutigen Bezirk Mitte, den Ortsteil Prenzlauer Berg, die Schöneberger Vorstadt und Teile von Kreuzberg und Friedrichshain. Nachdem bereits der Bau der Charlottenburger Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche unterstützt werden konnte, wurde 1895 auch der Anschluss der Charlottenburger Luisen-Parochie an den Verband beschlossen, zum 1. April 1896 folgten Teile von Schöneberg, Deutsch-Wilmersdorf und Charlottenburg.
Anfang des 20. Jahrhunderts mini|Ostkirchhof des Berliner Stadtsynodalverbandes bei Ahrensfelde Die zunehmende Enge auf den innerstädtischen Begräbnisplätzen führte den Stadtsynodalverband zum Erwerb von außerhalb der Stadt gelegenen Friedhofsflächen. Die größten davon waren ein Areal von 160 Hektar, das für rund eine Million Mark im Südwesten Berlins bei Stahnsdorf erworben wurde abgerufen am 12. Oktober 2022. sowie eines von 285 Hektar, das für 1,33 Millionen Goldmark bei Ahrensfelde im Nordosten Berlins gekauft wurde.ostkirchhof-ahrensfelde.ekbo.de abgerufen am 12. Oktober 2022. Auf ihnen wurden 1908 der Ostkirchhof Ahrensfelde sowie 1909 der Südwestkirchhof Stahnsdorf eröffnet. Um die Erreichbarkeit von Berlin aus zu ermöglichen, investierte der Stadtsynodalverband auch in die jeweiligen Bahnanbindungen. So errichtete er auf eigene Kosten die Bahnstrecke Berlin-Wannsee–Stahnsdorf.
Wesentliche Veränderungen ergaben sich durch das Ende der Staatskirche nach dem Ende des Ersten Weltkrieges 1919. Das Recht der Kirchen, Kirchensteuern zu erheben, wurde dennoch in die Weimarer Verfassung aufgenommen, die Abwicklung verblieb weiterhin beim Stadtsynodalverband. Für die Angestellten des Verbandes wurde 1919 ein Tarifvertrag abgeschlossen.Franz Segbers: Die Konflikte um das Recht der Beschäftigten in Kirche, Diakonie und Caritas - Ein kritisches Resümee des Dienens. In: Widersprüche. Verlag Westfälisches Dampfboot, 2013, Heft 128, 33. Jahrg., Nr. 2, S. 59. Durch die Gründung von Groß-Berlin 1920 erweiterte sich die Zahl der angeschlossenen Stadtgemeinden. Allein Spandau, das einen eigenen Parochialverband unterhielt, schloss sich dem Berliner Stadtsynodalverband zunächst nicht an.Hans-Rainer Sandvoß: Widerstand in Spandau. Hrsg.: Gedenkstätte Deutscher Widerstand. Berlin 1988, S. 100 (= Heft 3 der Schriftenreihe über den Widerstand in Berlin von 1933 bis 1945).
In der Zeit des Nationalsozialismus