Die longi temporis praescriptio (lat. für „Verteidigung mit der langen Dauer“) war im römischen Recht eine Einwendung, die der Besitzer (regelmäßig) eines Grundstücks, dem Herausgabeanspruch des Eigentümers entgegenstellen konnte. Als Rechtsgrund war der Verweis auf dessen lange Nichtgeltendmachung des Eigentumsrechts statthaft. Sie ähnelt einer ersitzungsähnlichen Einrede, der usucapio. Die ursprüngliche Abgrenzung zur tatbestandlichen Ersitzung erfolgte darüber, dass nur römische Bürger – dies im Rahmen des ius civile – ersitzen konnten, nicht aber Provinziale, für die Fremdenrecht galt. Auch in den Provinzen belegene Grundstücke unterlagen ursprünglich keiner Ersitzungsmöglichkeit.
Kern der Regelung Mit der Einwendung berief sich der Besitzer einer Sache oder eines Grundstücks darauf, dass ihm die Sache oder Liegenschaft nicht entzogen werden dürfe, er vielmehr weiterhin seine Besitzrechte auf dem streitgegenständlichen Grundstück oder an der eingeforderten Sache ausüben dürfe. Den Rechtsgrund für das Behaltendürfen leitete der Besitzer aus einem Besitztitel her, der ihm den rechtmäßigen Erwerb bescheinigt, zumindest aber aus gutem Glauben (bona fides), sofern er ihn von einem Nichtberechtigten erworben haben sollte. Insbesondere berief er sich darauf, dass er lange bereits den Besitz ausübe, zumeist zehn oder mehr Jahre.
Historische Entwicklung Es wird vermutet, dass dieses gegen den Eigentumsanspruch gerichtete Recht in der Zeit der römischen Klassik (Prinzipat) eingeführt, zumindest rechtlich anerkannt wurde.Dietmar Schanbacher: Praescriptio longi temporis. In: Der Neue Pauly, hrsg. von Hubert Cancik, Helmuth Schneider (Antike), Manfred Landfester (Rezeptions- und Wissenschaftsgeschichte); . Darauf, dass die Einwendung zu Zeiten des Kaisers Septimius Severus bereits praxiserprobt war, weist ein Reskript (rescriptum) im Jahr 199 n. Chr. hin. Ergiebiger ist die nachklassische Quellenlage dann bei Diokletian. Die peremptorische Einrede wurde dort so beschrieben, dass nach einem Zeitraum von zehn ununterbrochenen Jahren unter „Anwesenden“ (in der gleichen Provinz Lebenden) und nach zwanzig Jahren unter Abwesenden (in einer anderen Provinz Lebenden) keine Herausgabe mehr verlangt werden durfte.Sententiae Receptae 5,2,3–5.
Die longi temporis praescriptio betraf vornehmlich Provinzialgrundstücke, die nicht ersessen (usucapio) werden konnten, fand Anwendung aber auch auf bewegliche Sachen.Modestin, Digesten 44,3,3; Marcian, Digesten 44,3,9. Hinsichtlich seiner Entstehung und der Durchbrechung der hergebrachten Grundsätze wird davon ausgegangen, dass in den Provinzen Reskripte auf Anfragen erstellt wurden, die auch nicht-römischen Rechtsvorstellungen entsprachen. Da diese provinzialen Rechtsvorstellungen rezipiert wurden, fanden sie Einlass in das ius civile.Vgl. Ulrike Babusiaux: Römische Rechtsschichten. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 114–192, hier S. 148 (Rn. 115).
Literatur Dieter Nörr: Die Entstehung der longi temporis praescriptio. Studien zum Einfluss der Zeit im Recht und zur Rechtspolitik in der Kaiserzeit. Westdeutscher Verlag, Köln/Opladen 1969. Jan Dirk Harke: VI. Die longi temporis praescriptio in der diokletianischen Reskriptenpraxis. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Ausgabe 139, Nr. 1, 2022. S. 214–252. Joseph Aloys August Partsch: Die longi temporis praescriptio im klassischen römischen Recht. Leipzig 1906. Leopold Wenger: Josef Partsch: Die longi temporis praescriptio im klassischen römischen Rechte. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Ausgabe 27, Nr. 1, 1906. S. 373–377.
Anmerkungen
Kategorie:Privatrechtsgeschichte Kategorie:Römisches Recht Kategorie:Sachenrecht