Die Liste der Senioren der Ernestiner enthält die Inhaber des Seniorats, also die jeweils ältesten lebenden Herzöge der ernestinischen Staaten bzw. Prinzen der ernestinischen Linie des Hauses Wettin.
Geschichte Die Ernestiner sind eine im 15. Jahrhundert entstandene Linie des Hauses Wettin, die ihre Ländereien vor allem im heutigen Thüringen besaß und sich in weitere Linien aufspaltete. Sie befolgten zunächst keine Primogeniturordnung, sondern hielten häufig bis ins 18., teils sogar bis ins frühe 19. JahrhundertSiegrid Westphal: Das dynastische Selbstverständnis der Ernestiner im Spiegel ihrer Hausverträge. In: Werner Greiling, Gerhard Müller, Uwe Schirmer und Helmut G. Walther (Hrsg.): Die Ernestiner. Politik, Kultur und gesellschaftlicher Wandel. Reihe: Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Thüringen, Band 50, Wien / Köln / Weimar 2016, ISBN 978-3-412-50402-1, S. 42 ff. (google.de/books). an einem – bei den Wettinern schon damals mit langer Tradition behafteten – kollektiven Erbrecht sämtlicher vorhandener Söhne fest. Da diese sich oftmals nicht einigen konnten, führte das im 16. und 17. Jahrhundert zu zahlreichen Realteilungen in Form von Landesteilungen. Um dennoch gemeinsame Interessen effizient vertreten zu können, bestimmten die Ernestiner per Hausgesetz die Anwendung des Senioratsprinzips – unter Brüdern, wenn es um die Regierung eines einzelnen Herzogtums ging, aber auch unter weit voneinander entfernten Vettern für die Ernestiner als Ganzes. Danach hatte jeweils der älteste lebende Fürst der ernestinischen Herzogtümer das Direktorium bzw. das Seniorat des ernestinischen Gesamthauses inne, also aller ernestinischer Linien; der nächstälteste wurde als SubseniorUlrich Heß: Forschungen zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte des Herzogtums Sachsen-Coburg-Meiningen 1680–1829. Band 1: Grundlagen, 1954, S. 50; db-thueringen.de (PDF; 30 MB). bezeichnet.
Unmittelbarer Auslöser zur Einführung des Prinzips war die Ernestinische Teilung von 1640, bei der Sachsen-Gotha und Sachsen-Eisenach von Sachsen-Weimar abgetrennt wurden. Die drei Herzöge und Brüder Ernst von Sachsen-Gotha, Albrecht von Sachsen-Eisenach und Wilhelm von Sachsen-Weimar einigten sich per Rezess vom 9. April 1640August Nebe: Geschichte des Klosters Oldisleben. In: Zeitschrift des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde, Band 20, Wernigerode 1887, S. 439; . und daraufhin per Vertrag vom 12. September 1641. Darin wurde fortan unabhängig vom Alter der einzelnen Linien der jeweils älteste regierende Herzog, zunächst also Wilhelm, mit der Übernahme des Direktoriums des ernestinischen Gesamthauses auf Lebenszeit beauftragt. Dies geschah entsprechend jener Bestimmungen, die bereits seit dem 16. März 1629 für den Fall mehrerer erbberechtigter Nachkommen hausintern verabredet waren.Oliver Heyn: Das Militär des Fürstentums Sachsen-Hildburghausen (1680–1806). Reihe: Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Thüringen, Band 47, Wien / Köln / Weimar 2016, S. 35 ff. (google.de/books). Konkret hieß es: „Zum Sechsten soll […] allezeit der älteste Herr Bruder, oder auch ins künftige uf begebende Fälle der älteste Herr Vetter, ohne einigen Unterschied der Linien, wie dieselbe in dem zwischen Uns allerseits den 19. Mart. Ao. 1629 zu Weimar aufgerichteten Hauptvertrag […] beschrieben wird, nemlich jezt zu Anfang Wir, Herzog Wilhelm, […] das Directorium führen.“Johann Ulrich Röder: Von den Herzoglich-Sächsischen Reichs-Tags-Stimmen. Hildburghausen 1779, S. 275 ff. (google.de/books).
Der Direktor bzw. Senior hatte in gemeinsamen Beratungen den Vorsitz.Johann Gottfried Gruber: Allgemeine Encyclopädie der Wissenschaften und Künste. 2. Section, Band 21. Leipzig 1842, S. 253 (google.de/books). Er führte die gemeinschaftlichen Geschäfte der ernestinischen Linien, betreffend gemeinsame Angelegenheiten beim Heiligen Römischen Reich und beim Obersächsischen Reichskreis, die Universität Jena, den Schöppenstuhl und das Hofgericht in Jena, aber auch in Sachen gemeinschaftlicher Schulden oder Gefahrenlagen.August Beck: Ernst der Fromme, Herzog zu Sachsen-Gotha und Altenburg. Ein Beitrag zur Geschichte des siebenzehnten Jahrhunderts. Weimar 1865, S. 325 (google.de/books). Allerdings hatte der Inhaber des Seniorats bzw. Direktoriums keine selbständigen Entscheidungsrechte, sondern lediglich einen Vorrang: In wichtigen Sachen siegelten und unterschrieben alle regierenden Herzöge weiterhin für sich,Stefan Wallentin: Fürstliche Normen und akademische »Observanzen«. Die Verfassung der Universität Jena 1630–1730. Reihe: Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Thüringen, Band 27. Wien / Köln / Weimar 2009, S. 84 ff. (google.de/books). übrige gemeinsame Beschlüsse wie bspw. LandtagsabschiedeHeinrich Brockhaus (Hrsg.): Die Gegenwart. Eine encyklopädische Darstellung der neuesten Zeitgeschichte für alle Stände. Band 10. Leipzig 1855, S. 445 (google.de/books). und bis 1687 im PostwesenFritz Regel: Thüringen. Ein geographisches Handbuch. Dritter Teil: Kulturgeographie. Jena 1896, S. 310 (Digitalisat). unterschrieb der Senior allein. Als Ausgleich erhielt der jeweilige Senior das bis 1706 als DirektorialamtChristoph Gottlob Heinrich: Sächsische Geschichte. Band 2. Leipzig 1782, S. 188; . bezeichnete, bis 1821 in dieser Form bestehende Senioratsamt Oldisleben mit seinen Einkünften. Ab dem 1. Februar 1668 – per Vertrag zwischen Sachsen-Weimar und Ernst von Sachsen-Gotha, der sechs Jahre zuvor zum Senior geworden und Stifter einer eigenen Linie war, – besaß er dort volle landeshoheitliche Rechte mit Ausnahme des Besteuerungsrechts, das weiterhin Sachsen-Weimar oblag. Durch das hohe Alter des jeweiligen Seniors und dessen nur noch geringe Lebenserwartung wechselten die Amtsinhaber relativ oft.Friedrich von Sydow: Oldisleben. In: Thüringen und der Harz mit ihren Merkwürdigkeiten, Volkssagen und Legenden. Band 3, Sondershausen 1840, S. 85; .
Eine Rolle spielte das Seniorat bei einigen Rechtsstreitigkeiten. Als es am Anfang des 17. Jahrhunderts zwischen dem Älteren Haus Sachsen-Altenburg und dem Haus Sachsen-Weimar um Nachfolgeansprüche auf die Mitte des 16. Jahrhunderts an die Albertiner verlorene Kurwürde ging,Nicolaus Hieronymus Gundling: Gründlicher Discours über die kayserliche Wahl-Capitulation Caroli VI. Frankfurt/Leipzig 1741, S. 503 (google.de/books). konnte selbst ein kaiserlicher Schiedsspruch das Problem nicht lösen, weil sich die Altenburger als ältere Linie auf die Primogenitur beriefen, die Weimarer jedoch auf das höhere Alter ihres regierenden Herzogs Johann Ernst I. (1594–1626) gegenüber Johann Philipp von Sachsen-Altenburg (1597–1639).Siegrid Westphal, Hans-Werner Hahn, Georg Schmidt (Hrsg.): Die Welt der Ernestiner. Ein Lesebuch. Köln / Weimar / Wien 2016, S. 229 (google.de/books). Nach dem Aussterben des Älteren Hauses Sachsen-Altenburg 1672 konnte Ernst von Sachsen-Gotha auch in seiner Funktion als damaliger Inhaber des Seniorats sowie als Mann der Prinzessin Elisabeth Sophia von Sachsen-Altenburg durchsetzen, dass er drei Viertel des Herzogtums Sachsen-Altenburg erbte, während nur ein Viertel an Sachsen-Weimar fiel.Karl Helmrich: Geschichte des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach für Schule und Haus. Weimar 1852, S. 99 (google.de/books).Karl Ernst Adolf von Hoff: Historische Entwickelung der im Herzoglichen Hause Sachsen beobachteten Grundsätze der Erbfolge unter Seitenverwandten. Gotha 1826, S. 50 (google.de/books). Nach Ernsts Tod wurde 1680 beim Gothaer Hauptrezess sein Herzogtum Sachsen-Gotha-Altenburg verkleinert und zerstückelt, weshalb in der Folge für das Seniorat nicht mehr die Vertreter von nur zwei, sondern von mehr als fünf Linien in Frage kamen. Bis zur Einführung einer entsprechenden Sonderregelung am 31. Mai 1704Johann Jacob Moser: Teutsches Staats-Recht. Band 23. Leipzig/Ebersdorf 1746, S. 362 (google.de/books). wirkte sich das Seniorat auch auf die Reihenfolge der Stimmabgabe beim Immerwährenden Reichstag in Regensburg aus.Christoph Gottlob Heinrich, Karl Heinrich Ludwig Pölitz: Handbuch der sächsischen Geschichte. Band 2. Leipzig 1812, S. 679 (google.de/books).
Bis zum 17. August 1706Staats-Handbuch für das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach 1855. Weimar 1855, S. 233 (google.de/books). konnten nur regierende Herzöge der Senior der Ernestiner werden, danach alle männlichen Mitglieder des Gesamthauses, also auch apanagierte Prinzen. Nach dem Tod des Herzogs Bernhard I. von Sachsen-MeiningenJohann Gottlob Schulz: Handbuch für die Sächsische Jugend zur Kenntniß des Vaterlandes. Erster Theil. Geschichte Sachsenlandes und seiner Regenten. Leipzig 1795, S. 427 (google.de/books). wurde am 18. November bzw. 18. Dezember 1706Ernst Julius Walch: Historische, statistische, geographische und topographische Beschreibung der königlich- und herzoglich-sächsischen Häuser und Lande überhaupt und des Sachsen-Coburg-Meiningischen Hauses und dessen Lande insonderheit. Nürnberg 1811, S. 14; . das Direktorium aufgehoben, da sich durch die Einführung von Primogeniturordnungen das Erbfolgerecht in den ernestinischen Herzogtümern (mit Ausnahme Sachsen-MeiningensGenealogisches Reichs- und Staats-Handbuch auf das Jahr 1799. Band 1. Frankfurt 1799, S. 202 (google.de/books).) verändert hatte.Johann Gerhard Gruner: Historisch-statistische Beschreibung des Fürstenthums Coburg, S. Saalfeldischen Antheils. Nachtrag, oder zweiter Theil. Nebst einigen Urkunden und einer Karte, welche das Fürstenthum Coburg, so wie es ehedem zusammen gehöret hat, vorstellet. Coburg 1784, S. 18 (google.de/books). Lediglich die Rechte im Senioratsamt Oldisleben sowie das Recht, für noch nicht volljährige Herzöge die Vormundschaft auszuüben, blieben bestehen. Dabei hatte sich eingebürgert, dass die Erben eines verstorbenen Seniors die Einkünfte aus dem Seniorat nicht nur, wie anfangs üblich, noch das halbe Jahr nach dessen Tod, sondern ein gesamtes sogenanntes „Nachsitzjahr“ genießen konnten. Der damalige Senior der Ernestiner, Herzog Friedrich Wilhelm von Sachsen-Meiningen, stiftete 1732 den Senioratsorden.