Die deutsche Zivilprozessordnung (abgekürzt ZPO; bei Rechtsvergleichung: dZPO) regelt das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und trat in der ursprünglichen Fassung am 1. Oktober 1879 als Teil der Reichsjustizgesetze in Kraft. Sie sollte „praktisch brauchbar und zweckmäßig“ sein und „den Rechtsstreit auf dem einfachsten, kürzesten und sichersten Wege seiner Entscheidung“ zuführen.Hahn, Mugdan: Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen. Band 2. Abt. 1, S. 115.
Sie regelt die Einleitung, Durchführung und Beendigung bürgerlicher Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten ( GVG). Das sind die Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof ( GVG).
Der Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wurde durch die Reichsgesetzgebung nicht näher bestimmt, weil er in genauer Weise nicht für alle deutschen Bundesstaaten gemeinsam festgestellt werden konnte. Sie sind jedoch von den anderen Zivilsachen zu unterscheiden, die auch vor die ordentlichen Gerichte gehören, aber nicht nach der ZPO entschieden werden. Das sind die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Als „Mutter aller Prozessordnungen“ wird für das Verfahren der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, das erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts normiert wurde, auf Teile der ZPO verwiesen, die entsprechend anzuwenden sind ( VwGO, FGO, Abs. 2 ArbGG und SGG). In der StPO wird in nur für das Zustellungsverfahren auf die Regeln der ZPO verwiesen.
Bedeutung Anwendbarkeit Im Rechtsstaat ist dem einzelnen Bürger die Durchsetzung seiner Rechte im Wege der Selbsthilfe grundsätzlich untersagt. Das Gewaltmonopol liegt vielmehr beim Staat. Um die Durchsetzung privater Rechte zu gewährleisten, eröffnet der Staat den Zivilrechtsweg mit der Möglichkeit für den Kläger, in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit eine im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten durchsetzbare Gerichtsentscheidung zu erwirken, insbesondere ein vollstreckbares Endurteil ( ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel ( ZPO).
Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit liegt typischerweise vor, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger den geltend gemachten Anspruch herleitet, dem bürgerlichen Recht (Privatrecht) zuzuordnen ist. Das zählt insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch, in dem das Schuldrecht (z. B. Verbraucher- oder Mietverträge), das Sachenrecht (Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen und Grundstücken) sowie das Familien- und das Erbrecht geregelt sind,Recht easy: Das Konzept des BGB. Wiley-VCH Verlag, ISBN 3-527-71569-X; wiley-vch.de (PDF; 0,3 MB); abgerufen am 29. November 2021. aber auch das Handelsgesetzbuch für bestimmte Ansprüche gegen einen Kaufmann ( Abs. 1 Nr. 1 GVG).
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern werden dagegen von den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) entschieden ( Abs. 1, ArbGG).
Das Verfahren nach der ZPO dient (allein) dem Schutz und der Durchsetzung bürgerlicher (privater) Rechte. Geht es hingegen auch um Rechtsgüter von allgemeinem Interesse, beispielsweise das Kindeswohl, gilt als spezielle Verfahrensordnung das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), das sich von der ZPO vor allem durch die herrschenden Verfahrensgrundsätze unterscheidet wie die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes ( FamFG).
Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtswegs und der anwendbaren Verfahrensordnung ist der sog. Streitgegenstand.
Verfahrensgrundsätze
Wie das bürgerliche Recht die Privatautonomie gewährleistet, so ist es nach der die ZPO beherrschenden Dispositionsmaxime dem einzelnen überlassen, durch Klageerhebung ein Gerichtsverfahren zu veranlassen ( ZPO). Das Gericht darf nur über die von den Parteien gestellten Anträge entscheiden (ne ultra petita, ZPO). Die Parteien haben es auch in der Hand, den Prozess ohne Urteil zu beenden, etwa durch Klagerücknahme. Auf einen Prozessvergleich soll das Gericht selbst hinwirken ( ZPO).
Das Gericht stellt im Verfahren den Parteien die Schriftsätze zu, entscheidet über Schriftsatzfristen und beraumt Termine an.
Die Parteien müssen dem Gericht alle entscheidungserheblichen Tatsachen wahrheitsgemäß und rechtzeitig vortragen (Beibringungsgrundsatz), das Gericht ermittelt den maßgeblichen Sachverhalt grundsätzlich nicht von Amts wegen (Da mihi factum, dabo tibi ius). Über strittige Tatsachen wird Beweis erhoben, weil das Urteil der materiellen Wahrheit entsprechen soll ( ZPO).vgl. Martin Hohlweck: Die Beweiswürdigung im Zivilurteil. In: JuS, 2001, S. 584–589; uni-trier.de (PDF). Die Beweisaufnahme, z. B. die Einvernahme von Zeugen, erfolgt unmittelbar vor dem Prozessgericht (, , ZPO).
In der Regel entscheidet das Gericht aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ( ZPO, GVG).
Auch für den Zivilprozess gelten schließlich die verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsätze. So gehören zu einem rechtsstaatlichen Verfahren ( Abs. 3 GG) etwa die Bindung an Recht und Gesetz, der Anspruch auf einen effektiven und zügigen Rechtsschutz und ein faires Verfahren, die Wahrnehmung gerichtlicher Hinweispflichten und der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit. Die Parteien haben ferner einen Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Abs. 1 Satz 2 GG), auf rechtliches Gehör ( Abs. 1 GG) und sollen vor Überraschungsentscheidungen geschützt sein. Schließlich gelten die allgemeinen Grundrechte. So wird etwa aus Art. 3 Abs. 1 GG ein allgemeines Willkürverbot abgeleitet.Zivilverfahren. Landgericht Saarbrücken, 30. Januar 2020.
Entstehungsgeschichte Kodifikation eines einheitlichen Prozessrechts Die 1877 verabschiedete und 1879 in Kraft getretene Zivilprozessordnung (nach damaliger Schreibweise Civilprozeßordnung) stellt den Endpunkt einer langjährigen Entwicklung dar. Mit ihren Vorarbeiten schließt sie an die bereits zur Zeit des Deutschen und des Norddeutschen Bundes unternommenen Versuche an, zu einem modernen und einheitlichen Prozessrecht zu gelangen.Bele Carolin Peters: Der Gütegedanke im deutschen Zivilprozessrecht. Eine historisch-soziologische Untersuchung zum Gütegedanken im Zivilverfahrensrecht seit 1879. Univ.-Dissertation, Jena 2004, S. 58, 63 ff.; db-thueringen.de (PDF; 0,9 MB).
Sie vereinte das streng formalistische und dem Streitgedanken verhaftete römisch-kanonische Recht mit der germanischen Rechtstradition, die aus einem Sühne- und Vergleichsverfahren hervorgegangen und ursprünglich auf den Abschluss eines sog. Sühnevertrags gerichtet war.Hermann Conrad: Deutsche Rechtsgeschichte. Band I. C.F. Müller Verlag, 2011, S. 385 ff. Erheblichen Einfluss hatte auch das französische Recht. Seit 1806 war der französische Code de Procédure in Rheinpreußen, Rheinbayern und Rheinhessen geltendes Recht und blieb es bis zum 1. Oktober 1879.Johann Christoph Schwartz: Vierhundert Jahre deutscher Civilproceß-Gesetzgebung: Darstellungen und Studien zur deutschen Rechtsgeschichte. Berlin, 1898, S. 608 ff.
Nach der Reichsverfassung von 1871 unterlag das gerichtliche Verfahren der Gesetzgebung des Reichs (Art. 4 Nr. 13 RV). Am 21. Dezember 1876 nahm der Reichstag die zum Zivilprozessrecht erarbeiteten Entwürfe an, die Zustimmung des Bundesrates folgte am 22. Dezember 1876. Am 30. Januar 1877 wurde die Civilprozeßordnung im Reichsgesetzblatt veröffentlicht und trat am 1. Oktober 1879 in Kraft.Leo Rosenberg, Karl Heinz Schwab, Peter Gottwald: Zivilprozessrecht. München 2018, S. 24 f.; Friedrich Stein, Martin Jonas: Die Zivilprozessordnung für das Deutsche Reich. 14. Auflage. Erster Band. Einleitung, S. XXII f.
Ebenfalls am 30. Januar 1877 wurde das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung im Reichsgesetzblatt bekannt gemacht, das vor allem das Verhältnis der vorhandenen landesgesetzlichen Bestimmungen zur reichsweit geltenden Civilprozessordnung regelte. Auf Prozesse, die bereits anhängig waren, sowie auf eine vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung anhängig gewordene Zwangsvollstreckung fanden noch die bisherigen Prozessgesetze Anwendung.
Rechtsgeschichtliche Entwicklung Von Anfang an galten in der Civilprozeßordnung die Grundsätze des Parteibetriebes, der Öffentlichkeit, Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens.Ernst Springer: Reform des Zivilprozesses. Berlin 1911, S. 5.
Das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum 1. Januar 1900 führte zu einigen Anpassungen. Dazu gehörten die Milderung des Formzwanges, Fristverkürzungen sowie die Verbilligung und Beschleunigung des Prozesses durch Beschränkung der Rechtsmittel.Dieter Dannreuther: Der Zivilprozeß als Gegenstand der Rechtspolitik im Deutschen Reich 1871–1945. Frankfurt am Main u. a. 1987, S. 165.
1905 beschloss der Reichstag eine Novelle zur Entlastung des Reichsgerichts durch eine deutliche Erhöhung der Revisionssumme von 1.500 auf 2.500 Mark unter gleichzeitiger Vereinfachung des Revisionsverfahrens und starker Beschränkung der Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte.Novelle vom 5. Juni 1905, Drucksachen des Reichstages 1903/04, Nr. 415.Friedrich Stein, Martin Jonas: Die Zivilprozessordnung für das Deutsche Reich. 14. Auflage. Erster Band. Einleitung, S. XXVI. Mit dem Gesetz, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts vom 22. Mai 1910RGBl. S. 767 wurde die Revisionssumme auf 4.000 Mark erhöht.
Unter dem Eindruck der österreichischen ZPO von 1895, die einen straffen Amtsbetrieb und eine starke richterliche Prozessleitung vorsah, wurde auch in die deutsche ZPO die Zustellung von Amts wegen eingeführt, die Termine wurden durch das Gericht bestimmt und das Gericht verpflichtet, mit den Parteien den Sach- und Streitstand zu erörtern.Drucksachen des Reichstages 1907/1908, Nr. 735.
Auf den zunehmenden Personalmangel infolge der Mobilmachung im August 1914 und während des Ersten Weltkriegs reagierte der Gesetzgeber 1915 mit einer Entlastungsverordnung, die im Interesse der Prozessökonomie ein obligatorisches Mahnverfahren in der ersten Instanz einführte, um unstreitige Sachen ohne mündliche Verhandlung zu erledigen. Der Amtsrichter sollte nach Erscheinen beider Parteien vor Eintritt in die mündliche Verhandlung einen Sühneversuch unternehmen.vgl. auch Gustav Radbruch: Das Güteverfahren und das deutsche Rechtsgefühl. Mai 1918. Gesamtausgabe, Band 1. S. 430 ff. Das Gericht konnte auch ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten entscheiden.Anette Köster: Die Beschleunigung der Zivilprozesse und die Entlastung der Zivilgerichte in der Gesetzgebung 1879–1993. Frankfurt a. M. 1995, S. 153 f. (zugleich: Univ.-Dissertation, Berlin, 1995) Angesichts der Kriegsgräuel sei es an der Zeit, die Streitigkeiten des Alltags durch Rechtsfrieden statt durch Rechtskampf zu beseitigen.Felix Ermacora (Hrsg.): Rudolf von Jhering: Der Kampf um’s Recht. Zum hundertsten Todesjahr des Autors herausgegeben von Felix Ermacora. Propyläen-Verlag, 1992; koeblergerhard.de (PDF; 14 MB). Privatrechtsstreitigkeiten müssten ihren Charakter als Ehrensache verlieren und zu einer nüchternen Geschäftsangelegenheit werden, die von Zweckmäßigkeitserwägungen geprägt ist.Bele Carolin Peters: Der Gütegedanke im deutschen Zivilprozessrecht. Eine historisch-soziologische Untersuchung zum Gütegedanken im Zivilverfahrensrecht seit 1879. Univ.-Diss., Jena 2004, S. 90 f.; db-thueringen.de (PDF; 0,9 MB)
Die Emminger-Novelle führte 1924 zu einer Verfahrensbeschleunigung durch eine stärkere Prozessleitung des Gerichts, eine Vorbereitung und Konzentration der Verhandlung, um den Rechtsstreit in einem umfassenden Haupttermin zu erledigen und durch eine Präklusion verspäteten Vorbringens. Der Erhebung der Klage im Verfahren vor den Amtsgerichten musste in der Regel ein Güteverfahren vorangehen.Verordnung über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 13. Februar 1924. In: RGBl., I, S. 135; alex.onb.ac.at