Die Hadrianische Teilung ist ein Begriff aus dem Sachenrecht und bezeichnet eine auf den römischen Kaiser Hadrian (76–138) zurückgehende Regelung des Eigentumserwerbs an Schatzfunden.
Kodifikationen Eine Kodifikation dazu findet sich in den Institutiones Iustiniani (Inst. 2. 1. 39),Rolf Knütel in: Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik, 1999 (books.google.de S. 570). enthalten im später so genannten Corpus iuris civilis. Das deutsche BGB hat sie in übernommen. Dort heißt es:
Entsprechende Bestimmungen enthalten beispielsweise § 399 des österreichischen ABGB,ris.bka.gv.at Artikel 716 des französischen Code civillegifrance.gouv.fr und Artikel 351 des Código Civil Español.noticias.juridicas.com
In Österreich galt vom 1. Jänner 1812 bis 31. Jänner 2002, also vor der heutigen Rechtslage, dass der Staat ein Drittel erhielt. Die bis 2002 geltende Fassung des § 399 ABGB begann mit den Sätzen: „Von einem Schatze wird der dritte Theil zum Staatsvermögen gezogen. Von den zwey übrigen Drittheilen erhält Eines der Finder, das andere der Eigenthümer des Grundes.“alte Fassung § 399 ABGB 1812-2002.
Hadrianische Teilung und Schatzregal Handelt es sich bei den gefundenen Sachen um archäologische Funde, so kann die Hadrianische Teilung in allen deutschen Bundesländern BGB durch ein von Land zu Land verschieden ausgestaltetes, landesrechtlich begründetes Schatzregal überlagert werden. Nach diesem Schatzregal steht das Eigentum am denkmalwerten Schatz allein dem Staat zu, sofern der Schatz, je nach Bundesland, von wissenschaftlichen oder besonderem wissenschaftlichen Wert ist.
In Österreich ändert sich an den Regeln über das Eigentum nichts, wenn ein Fund dem Denkmalschutz unterliegt oder nicht. Denkmalschutz begründet aber Verhaltenspflichten der Eigentümer (Erhaltung, Meldung von Veränderungswünschen usw.). Das kann, wenn hohe Erhaltungsaufwände anfallen, zu materiellen Nachteilen führen, die durch Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln gemildert werden können.Förderrichtlinien (abgerufen am 6. März 2021). In Österreich sind Funde sofort, spätestens am nächsten Tag dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen.§ 8 Denkmalschutzgesetz.
Siehe auch Ersitzung
Literatur Heinrich Dörner: Zivilrechtliche Probleme der Bodendenkmalspflege (= Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft. Band 63). Duncker & Humblot, Berlin 1992, ISBN 3-4280-7567-6.
Einzelnachweise
Kategorie:Archäologischer Fachbegriff Kategorie:Römisches Recht