Die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen . (Kurzbezeichnungen Brüssel IIb-Verordnung oder EuEheVO) vom 2. Juli 2019 regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte innerhalb der Europäischen Union – mit Ausnahme Dänemarks – in Ehe- und Kindschaftssachen und die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel-IIa).
Geschichte Ein völkerrechtliches Übereinkommen vom 28. Mai 1998 nach Vorbild des EuGVÜ zur Regelung des Eherechts wurde ausgearbeitet, trat aber nie in Kraft. Stattdessen wurde das geplante Übereinkommen als Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 erlassen. Dies wurde überarbeitet und um eine umfangreichere Regelung des Kindschaftsrechts ergänzt und als Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa) erlassen. Es folgten 2006 ein KommissionsvorschlagVorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich (KOM) (2006) 399 endg. und 2014 ein Bericht über die Anwendung der Brüssel-IIa-VerordnungKOM (2014) 225 endg. und eine anschließende Konsultation sowie im Jahr 2016 ein Verordnungsentwurf.Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführung, KOM (2016) 411 endg. Mit einem erneuten Kompromissvorschlag im Rahmen der österreichischen Ratspräsidentschaft wurde 2018 der Durchbruch erzielt.
Die aktuelle Verordnung Brüssel IIb ersetzt ab dem 1. August 2022 die Verordnung Brüssel IIa.Siehe Artikel 104 Abs. 2 der Brüssel IIb-Verordnung.
Ziel und Zweck der Verordnung Ziel Hauptziel der Brüssel IIb-Verordnung ist es, die Potenziale des europäischen „Binnenmarktes als Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr u. a. von Personen gewährleistet ist, mit zu gewährleisten. Der Abbau nationalstaatlicher Schranken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist hierfür aktuell noch nicht möglich, da die Rechtssysteme zu unterschiedlich sind und auch die Europäische Union dafür keine ausreichende Regelungskompetenzen hat. Durch die Regelung der Zusammenarbeit von Gerichten und BehördenZum Begriff Gerichte bzw. Behörden siehe auch die Ausführungen in Erwägungsgrund 14 der Brüssel IIb-Verordnung. der Unionsmitgliedstaaten kann eine gewisse Harmonisierung zum Vorteil der Unionsbürger erreicht und zum Funktionieren des Binnenmarktes beigetragen werden.“Siehe auch Erwägungsgründe 3 ff. und 98 der Brüssel IIb-Verordnung.
Anwendungsbereiche und Hauptregelungsinhalte Die Brüssel IIb-Verordnung hat mehrere Hauptregelungsinhalten und richtet sich primär an die Gerichte und Behörden der Unionsmitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Die Hauptregelungsinhalte sind:Siehe auch Erwägungsgrund 2 der Brüssel IIb-Verordnung sowie Artikel 1 und Kapitel VI. Regelung der gerichtlichen bzw. behördlichen Zuständigkeit in Ehesachen, Regelung der gerichtlichen bzw. behördlichen Zuständigkeit und Zusammenarbeit in Bezug auf die elterliche VerantwortungZum Begriff „elterliche Verantwortung“ siehe Artikel 2 Abs. 2. Zif. 7 der Brüssel IIb-Verordnung., Regelungen in Bezug auf internationale Kindesentführung, Regelungen in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidungen aus den Unionsmitgliedstaaten, Regelungen über das Verhältnis zu bestehenden bi- und multilateralen Verträgen der Unionsmitgliedstaaten.Zum Beispiel zum Haager Übereinkommen von 1980 bzw. 1996 oder Verträgen mit dem Heiligen Stuhl, UN-Kinderrechtsübereinkommen etc. Zu „Altverträgen“ siehe auch Artikel 351 AEUV bzw. darauf bezugnehmend Erwägungsgrund 91 der Brüssel IIb-Verordnung.
Wichtig ist dabei, dass auch die Brüssel IIb-Verordnung keine Definition zum Begriff der Ehe kennt (siehe Kapitel I, Artikel 2). Daher ist weiterhin strittig, ob auch die gleichgeschlechtliche Ehe vom Anwendungsbereich der Brüssel-IIb-Verordnung erfasst wird.
Ausnahmen Die Brüssel-IIb-Verordnung gilt nicht (Artikel 1 Abs. 4): für die Feststellung und die Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses, für Adoptionsentscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung einer Adoption sowie die Ungültigerklärung und den Widerruf der Adoption, bezüglich des Namens und Vornamens eines KindesGemäß Artikel 2 Abs. 2 Zif. 6 Brüssel-IIb-Verordnung ist ein Kind, eine natürliche Person unter 18 Jahren. Beachte jedoch, dass die Regelungen betreffend der internationalen Kindesentführung nur für Kinder bis zu einem Alter von 16 Jahren gelten (Erwägungsgrund 17)., die Volljährigkeitserklärung, Unterhaltspflichten, Trusts oder Erbschaften, Maßnahmen infolge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden.
Zentrale Behörden Die eingerichteten zentralen Behörden sollen die Gerichte und die zuständigen Behörden in den Unionsmitgliedstaaten und in bestimmten Fällen auch die Träger der elterlichen Verantwortung in grenzüberschreitenden Verfahren unterstützen. Und zwar in allgemeinen Angelegenheiten als auch in besonderen Fällen, auch zur Förderung der gütlichen Beilegung von Familienstreitigkeiten.Siehe auch Erwägungsgrund 74 ff der Brüssel IIb-Verordnung sowie Artikel 76 ff. Brüssel-IIb-Verordnung.
Ausgewählte Besonderheiten Meinungsäußerung des Kindes In Bezug auf die grenzüberschreitende elterliche Verantwortung sieht Artikel 21 und in Bezug auf die Kindesentführung nach Artikel 26 Brüssel-IIb-Verordnung (Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980) vor, dass im Verfahren ein Recht des Kindes auf direkte oder indirekte Meinungsäußerung besteht, wobei den Gerichten ein gewisser Ermessensspielraum verbleibt.Siehe auch Erwägungsgrund 39 der Brüssel-IIb-Verordnung, Artikel 24 der Grundrechtecharta und Artikel 12 des UN-Kinderrechtsübereinkommens. Der Meinung des Kindes muss entsprechend seinem Alter und seiner Reife gebührendes Gewicht beigelegt werden. Dies kann sogar zu einer Versagung der Anerkennung einer Entscheidung aus einem anderen Unionsmitgliedstaat führen, wenn die Anhörung eines Kindes nicht ordnungsgemäß erfolgte (Artikel 39 Abs. 2 Brüssel-IIb-Verordnung). Die Vorgaben der Europäischen Union gehen somit teilweise über die Vorgaben der nationalen Gesetzgeber in den Unionsmitgliedstaaten hinaus und die Brüssel-IIb-Verordnung betont das Kindeswohl auch in anderen Bestimmungen noch stärker als bisher.
Einschränkung von Formalitäten in den Unionsmitgliedstaaten Die Brüssel-IIb-Verordnung sieht, wie viele andere ähnliche EU-Verordnungen, eine Einschränkung von Formalitäten in den Unionsmitgliedstaaten vor, wodurch es dazu kommen kann, dass Unionsbürger in grenzüberschreitenden Sachverhalten bessergestellt werden, als Staatsbürger eines Unionsmitgliedstaates bei rein nationalen Sachverhalten (Inländerdiskriminierung). Dies wird z. B. * bei der Anerkennung einer Entscheidung nach Artikel 30, der Anerkennung und Vollstreckung von öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen nach Artikel 65, dem Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nach Artikel 69, der Anerkennung einer Entscheidung in Ehesachen, die nicht deswegen versagt werden darf, weil eine EhescheidungIn Bezug auf außergerichtliche und Privat-Scheidungen sind noch einige Punkte auch mit der Neufassung der Brüssel-IIb-Verordnung ungeklärt., Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, unter Zugrundelegung desselben Sachverhalts nicht zulässig wäre (Artikel 70), dem Verbot einer Nachprüfung in der Sache (Artikel 71), der Gewährung von Prozesskostenhilfe (Artikel 74), dem Verbot der Einhebung von Sicherheitsleistung bzw. Hinterlegung (Artikel 75), dem Verbot der Vorgabe von Förmlichkeit wie z. B. Legalisation (Artikel 90).
Ordre public Einschränkungen bei der Anwendung der Verordnung sind unter eng begrenzten Umständen möglich, wenn z. B. eine Entscheidung dem Ordre public widersprechen würde (Artikel 68).
Rechtliche Grundlage und Wirkung der Verordnung Die Brüssel-IIb-Verordnung stützt sich insbesondere auf Artikel 81 Abs. 3 iVm mit Abs. 1 AEUV. Artikel 81 Abs. 3 AEUV normiert, dass der Rat der Europäischen Union Bestimmungen zum Familienrecht erlassen kann, wenn diese Maßnahmen zum Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.Zur Entwicklung dieser Bestimmungen über die verschiedenen Vertragsfassungen seit 1957 siehe:
Die Verordnung wurde nach Artikel 81 Abs. 3 AEUV in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments vom Rat der Europäischen Union einstimmig erlassen.
Aufbau und Inhalt der Verordnung KAPITEL I (ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN) Artikel 1 (Anwendungsbereich) Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) KAPITEL II (ZUSTÄNDIGKEIT IN EHESACHEN UND IN VERFAHREN BETREFFEND DIE ELTERLICHE VERANTWORTUNG) ABSCHNITT 1 (Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe) Artikel 3 (Allgemeine Zuständigkeit) Artikel 4 (Gegenantrag) Artikel 5 (Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung) Artikel 6 (Restzuständigkeit) ABSCHNITT 2 (Elterliche Verantwortung) Artikel 7 (Allgemeine Zuständigkeit) Artikel 8 (Aufrechterhaltung der Zuständigkeit in Bezug auf das Umgangsrecht) Artikel 9 (Zuständigkeit im Fall eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens eines Kindes) Artikel 10 (Gerichtsstandsvereinbarungen) Artikel 11 (Zuständigkeit aufgrund der Anwesenheit des Kindes) Artikel 12 (Übertragung der Zuständigkeit an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats) Artikel 13 (Ersuchen um Übertragung der Zuständigkeit durch ein Gericht eines nicht zuständigen Mitgliedstaats) Artikel 14 (Restzuständigkeit) Artikel 15 (Einstweilige Maßnahmen, einschließlich Schutzmaßnahmen, in dringenden Fällen) Artikel 16 (Vorfragen) ABSCHNITT 3 (Gemeinsame Bestimmungen) Artikel 17 (Anrufung eines Gerichts) Artikel 18 (Prüfung der Zuständigkeit) Artikel 19 (Prüfung der Zulässigkeit) Artikel 20 (Rechtshängigkeit und abhängige Verfahren) Artikel 21 (Recht des Kindes auf Meinungsäußerung) KAPITEL III (INTERNATIONALE KINDESENTFÜHRUNG) Artikel 22 (Rückgabe des Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980) Artikel 23 (Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen durch die Zentralen Behörden) Artikel 24 (Zügige Gerichtsverfahren) Artikel 25 (Alternative Streitbeilegungsverfahren) Artikel 26 (Recht des Kindes auf Meinungsäußerung im Rückgabeverfahren) Artikel 27 (Verfahren für die Rückgabe des Kindes) Artikel 28 (Vollstreckung von Entscheidungen, mit denen die Rückgabe des Kindes angeordnet wird) Artikel 29 (Verfahren im Anschluss an die Ablehnung der Rückgabe des Kindes gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 2 des Haager Übereinkommens von 1980) KAPITEL IV (ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG) ABSCHNITT 1 (Allgemeine Bestimmungen über die Anerkennung und die Vollstreckung) Unterabschnitt 1 (Anerkennung) Artikel 30 (Anerkennung einer Entscheidung) Artikel 31 (Zwecks Anerkennung vorzulegende Unterlagen) Artikel 32 (Fehlen von Unterlagen) Artikel 33 (Aussetzung des Verfahrens) Unterabschnitt 2 (Vollstreckbarkeit und Vollstreckung) Artikel 34 (Vollstreckbare Entscheidungen) Artikel 35 (Zwecks Vollstreckung vorzulegende Unterlagen) Unterabschnitt 3 (Bescheinigung) Artikel 36 (Ausstellung der Bescheinigung) Artikel 37 (Berichtigung der Bescheinigung) Unterabschnitt 4 (Versagung der Anerkennung und Vollstreckung) Artikel 38 (Gründe für die Versagung der Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen) Artikel 39 (Gründe für die Versagung der Anerkennung von Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung)