In der Schweiz wird zwischen der Sozialhilfe im weiteren Sinn und der Sozialhilfe im engeren Sinn unterschieden.

Sozialhilfe im engeren und im weiteren Sinn Die Sozialhilfe im weiteren Sinn umfasst alle bedarfsabhängigen Leistungen sowie die Sozialhilfe im engeren Sinn. Der Sozialhilfe im engeren Sinn vorgelagerte Bedarfsleistungen werden risikospezifisch ausgerichtet. Einen Anspruch hat, wer aufgrund einer bestimmten Lebenssituation in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Die vorgelagerten Bedarfsleistungen sind vielfältig und unterscheiden sich je nach Kanton. Grundsätzlich lassen sich drei Gruppen von Bedarfsleistungen unterscheiden:

Leistungen, die den Zugang zur staatlichen Grundversorgung garantieren (Ausbildungsbeiträge, Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenversicherung etc.) Leistungen, die in Ergänzung zu ungenügenden oder erschöpften Sozialversicherungsleistungen (Ergänzungsleistungen zur Alters- und Invalidenversicherung, Arbeitslosenhilfe, Familienzulagen etc.) entrichtet werden. Leistungen, die infolge einer mangelnden privaten Sicherung (Alimentenhilfe, Wohnkostenbeihilfen etc.) zum Tragen kommen!Bundesamt für Statistik 2011. Statistischer Sozialbericht Schweiz 2011, S. 64ff.

Die Sozialhilfe im engeren Sinn kommt zum Tragen, wenn ein Haushalt trotz dieser Leistungen seine Existenz nicht sichern kann. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Sozialleistung, die im System der sozialen Sicherheit die Funktion einer Mindestsicherung des untersten Auffangnetzes innehat. Sie sichert die Existenz bedürftiger Personen, fördert ihre wirtschaftliche und persönliche Eigenständigkeit und unterstützt ihre soziale und berufliche Integration. Die Sozialhilfe leistet einen aktiven Beitrag zur Prävention und Verhinderung von Armut und damit zum sozialen Frieden in der Schweiz. Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe bemessen sich am individuellen Bedarf und werden nur ausbezahlt, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen und alle anderen Hilfen nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich sind. Neben der wirtschaftlichen Hilfe leistet die Sozialhilfe persönliche Unterstützung im Rahmen der Sozialberatung. Die Sozialhilfe ist ein zentraler Pfeiler des sozialen Sicherungssystems in der Schweiz. Sie wird von den Kantonen gesetzlich geregelt und aus öffentlichen Geldern finanziert. Die Kantone orientieren sich bei der Ausgestaltung der Unterstützungsleistungen an den SKOS-Richtlinien. Die öffentliche Sozialhilfe wird ergänzt durch die private Sozialhilfe von Hilfswerken und anderen Organisationen.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Sozialhilfe im engeren Sinn.

Gesetzliche Grundlagen Bundesebene Grundrecht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) Die schweizerische Bundesverfassung garantiert jedem in der Schweiz sich aufhaltenden Menschen einen Anspruch auf Hilfe in Notlagen. Artikel 12 BV lautet: «Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.» Der in diesem Artikel festgeschriebene Anspruch auf Existenzsicherung bildet auf Bundesebene die wichtigste Grundlage für die Sozialhilfe. Allerdings wird keine Aussage dazu gemacht, welche Mittel für eine menschenwürdige Existenz notwendig sind. Es wird also kein Existenzminimum begründet.Claudia Hänzi: Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. 2011, S. 81.

Der Artikel 12 BV ist in der Praxis von Bedeutung, wenn der Sozialhilfeanspruch einer Person erlischt – insbesondere bei Ausländern ohne Aufenthaltsbewilligung und Asylsuchenden mit einem rechtskräftigen Ausweisungsbefehl.

Artikel 115 BV und Zuständigkeitsgesetz (ZUG) Artikel 115 der Bundesverfassung ist eine Kompetenznorm, die bestimmt, dass die Kantone für die Unterstützung Bedürftiger zuständig sind. Die Kantone sind verfassungsrechtlich zur Regelung und zum Vollzug der Sozialhilfe verpflichtet. In Artikel 115 ist aber auch festgehalten, dass der Bund die Zuständigkeit und die Ausnahmen regeln kann. Er hat dies im Zuständigkeitsgesetz (ZUG) von 1977 geregelt.Das Zuständigkeitsgesetz ZUG Das ZUG befasst sich mit dem Sozialhilferecht und regelt im Wesentlichen die Kostenersatzpflicht zwischen den Kantonen (hinsichtlich Unterstützungswohnsitz, Wohnkanton, Heimatkanton etc.). Weiter ist im ZUG auch die Zuständigkeit bei Schweizern mit permanentem Wohnsitz im Ausland, Ausländern, Flüchtlingen oder Staatenlosen festgehalten. Im Dezember 2012 hat das schweizerische Parlament beschlossen, das Zuständigkeitsgesetz dahingehend zu ändern, dass die Rückerstattungspflicht des Heimatkantons abgeschafft wird.parlament.ch

Gesetzgebung über die Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland Das Gesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland basiert auf Art. 40 der Bundesverfassung und regelt den Anspruch auf Sozialhilfe für Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten oder nach mindestens drei Jahren im Ausland in die Schweiz zurückkehren und auf Unterstützung angewiesen sind.Claudia Hänzi: Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. 2011, S. 57f.

Sozialhilfe an Ausländer Ausländer aus der Europäischen Union und der EFTA können nur dann Sozialhilfe erhalten, wenn sie eine gültige Aufenthaltsbewilligung besitzen und mindestens ein Jahr in der Schweiz gearbeitet haben. Im Juni 2017 befasste sich der Bundesrat mit der Frage einer stärkeren Einschränkung des Zugangs zur Sozialhilfe für Personen, die nicht Staatsangehörige von EU- oder EFTA-Staaten sind.

Gesetzliche Grundlagen aus dem Asylbereich Sind Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige und Flüchtlinge (während der ersten 5 bzw. 7 Aufenthaltsjahre) bzw. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen, sind zwar die Kantone und die Gemeinden für die Ausrichtung der Leistungen zuständig, die Kosten werden aber vom Bund übernommen. Dadurch hat der Bund auch die Möglichkeit, Bestimmungen über die Entrichtung von Sozialhilfeleistungen für diese Personengruppen durchzusetzen.Claudia Hänzi: Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. 2011, S. 59–63.

Kantonale Ebene In jedem Kanton gibt es ein kantonales Sozialhilfegesetz, welches vom jeweiligen Parlament verabschiedet worden ist. Die Details werden durch eine Sozialhilfeverordnung geregelt. Diese wird von der kantonalen Regierung erlassen. Dadurch variiert das Sozialhilferecht von Kanton zu Kanton.Claudia Hänzi: Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Teil 4, 2011, S. 271–362. Alle Kantone orientieren sich in der einen oder anderen Weise an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).

SKOS-Richtlinien Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) ist ein privatrechtlicher Verein und Fachverband, in dessen Vorstand die kantonalen Sozialämter, Städte, Gemeinden und Regionen sowie Organisationen der privaten Sozialhilfe vertreten sind. Mitglieder der SKOS sind die Kantone, Bundesämter, Städte, Gemeinden sowie private Organisationen.

Die SKOS erlässt RichtlinienDie SKOS-Richtlinien zur Berechnungsweise und zur Festlegung des individuellen Unterstützungsbudgets beim Bezug von Sozialhilfeleistungen. Diese setzen sich zusammen aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung sowie den situationsbedingten Leistungen. Mithilfe eines Zulagensystems wird den persönlichen Integrationsbemühungen und der individuellen Lebenslage speziell Rechnung getragen. Die Richtlinien machen zudem Angaben zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen, zum Umgang mit finanziellen Ansprüchen gegenüber Dritten, zu Rechten und Pflichten von Sozialhilfebeziehenden sowie zu Auflagen, möglichen Sanktionen und Massnahmen zur Integration. Diese Richtlinien haben empfehlenden Charakter. Gesetzliche Verbindlichkeit erlangen sie erst durch deren Aufnahme in die kantonale Gesetzgebung, die kommunale Rechtsetzung oder die Rechtsprechung. Heute orientieren sich alle Kantone jedoch in unterschiedlicher Ausprägung an den SKOS-Richtlinien.

Die Richtlinien werden von Praktikern vorbereitet. Der Kommission «Richtlinien und Praxishilfe (RIP)» gehören über zwanzig Fachleute aus der Praxis der Sozialhilfe und Leitungen von Sozialdiensten grösserer und kleinerer Gemeinden, Städte sowie der deutsch- und französischsprachigen Schweiz an. Abgestützt werden Richtlinienänderungen zudem durch die Kommission «Rechtsfragen» aus juristischer Sicht sowie der Kommission «Sozialpolitik und Sozialhilfe» aus sozialpolitischer Perspektive. Verabschiedet werden die Richtlinien von dem Vorstand der SKOS und dem Vorstand der schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK). Durch diesen Mechanismus zur Festlegung oder Revision der Richtlinien wird sichergestellt, dass die Richtlinien breit abgestützt sind.Die SKOS-Richtlinien auf einen Blick, Grundlagenpapier der SKOS (2013)www.skos.ch (PDF; 210 kB)

Organisation der Sozialhilfe Zuständigkeit und Vollzug der Sozialhilfe sind je nach Kanton oder Gemeinde sehr unterschiedlich organisiert. Sie kann kantonal, regional oder kommunal organisiert sein. Mit der Schaffung spezialisierter Sozialdienste auf kantonaler oder regionaler Ebene oder in grossen Gemeinden und Städten, wird die Professionalisierung der Sozialhilfe verstärkt. Diese Sozialdienste leisten materielle und persönliche Hilfe in Notlagen. Es kann davon ausgegangen werden, dass heute 80–90 % aller Personen in der Schweiz im Einzugsgebiet eines solchen Sozialdienstes wohnen.skos.ch

Die Sozialhilfebehörde erledigt auch Einsprachen gegen Entscheide. In zweiter Instanz befasst sich in der Regel eine kantonale Aufsichtsbehörde damit. Als letzten Schritt können rekurrierende Personen auch an die zuständigen Gerichte gelangen.

Zahlen Gesamtschweizerisch haben 2014 261'983 Personen Leistungen der Sozialhilfe bezogen. Das sind 3,2 % der Schweizer Bevölkerung. Zwischen 2009 und 2014 hat sich die Sozialhilfequote kaum verändert. Es gibt aber grosse Unterschiede zwischen den Kantonen. Städtisch geprägte Kantone haben eine höhere Sozialhilfequote als ländlich geprägte Gebiete. Besonders häufig auf Sozialhilfe angewiesen sind junge Erwachsene, Personen mit einem tiefen Bildungsniveau, Alleinerziehende sowie Ausländer.

Sozialhilfequote nach Altersklassen (2014):Bundesamt für Statistik (BFS). Sozialhilfestatistik 2014. 00–17 Jahre, 5,2 % 18–25 Jahre, 3,9 % 26–35 Jahre, 3,9 % 36–45 Jahre, 3,6 % 46–55 Jahre, 3,3 % 56–64 Jahre, 2,7 % 65–79 Jahre, 0,2 % 80+ Jahre, 0,3 %

Sozialhilfequote nach Nationalität (2014):Bundesamt für Statistik (BFS). Sozialhilfestatistik 2014. Schweizer, 2,2 % Ausländer, 6,3 %

Unterstützungseinheiten nach Haushaltsstruktur (2014):Bundesamt für Statistik (BFS). Sozialhilfestatistik 2014. 65,5 % aller Fälle betreffen Einpersonenfälle 18,6 % aller Fälle betreffen Alleinerziehende 10,5 % aller Fälle betreffen Paare mit Kindern 5,3 % aller Fälle betreffen Paare ohne Kinder

44,2 % aller Sozialhilfebeziehenden verfügen über keine berufliche Ausbildung (2014).Bundesamt für Statistik (BFS). Sozialhilfestatistik 2014.

Für 53,5 % aller Sozialhilfedossiers war die Sozialhilfe die einzige Einkommensquelle. In 27,5 % der Fälle musste die Sozialhilfe ein Erwerbseinkommen ergänzen. Lag das Erwerbspensum bei 90 % oder mehr, spricht man von Working Poor.Bundesamt für Statistik (BFS). Sozialhilfestatistik 2014.

Geschichte Mittelalter Im Mittelalter war die Sozialhilfe, damals als Armenfürsorge bezeichnet, eine Sache der Kirchen, welche Almosen an Bedürftige verteilten. Religiöse Orden führten einfache Spitäler und Hospizen, wo die Armen kostenlos behandelt wurden. Im Spätmittelalter begannen die Dörfer und Städte selber solche Armenhäuser zu unterhalten.

16. bis 19. Jahrhundert