Der Begriff der römischen Familie beschreibt im antiken Rom einen Personenkreis, der unter der Vollmacht eines Familienoberhauptes, dem sogenannten pater familias, stand. Man zählte darunter alle Abkömmlinge eines gemeinsamen männlichen Vorfahren. Aber auch alle Sklaven und Freigelassenen des Familienoberhauptes konnten zur familia gehören. Keinesfalls darf angenommen werden, dass eine römische Familie grundsätzlich nach der heutigen Definition einer Kernfamilie aufgebaut war. Frühere Forschungen gingen davon aus, dass im antiken Rom die patriarchalische Großfamilie dominierte. Jedoch deuten neuere Erkenntnisse darauf hin, dass zumindest in der oberen Schicht in römischen familia auch durchaus Kernfamilien im heutigen Sinne vorkommen konnten.

Man geht davon aus, dass mit dem lateinischen Wort domus nicht nur das Haus, sondern auch alle im Gebäude lebenden Personen gemeint werden konnten. Der Herr über diese Hausgemeinschaft war der pater familias.

Pater familias Der pater familias stellte den Vorstand der Hausgemeinschaft dar. Ein Mann konnte nur pater familias werden, wenn er durch Geburt oder Ernennung römischer Bürger war. Dieser hatte die volle Verfügungsgewalt, die sogenannte patria potestas über alle unterstellten Gemeinschaftsmitglieder. Er hatte also Obhuts-, Rechtsvertretungs- und Führungsposition im Haushalt. Frauen konnten niemals die Rolle eines Familienoberhaupts einnehmen.

Somit war er auch Gesetzgeber in seiner Hausgemeinschaft und deren Mitglieder ihm gegenüber zur Gehorsamkeit verpflichtet. Widersetzte sich ihm eine der Personen des Haushalts, war er, legitimiert durch das Zwölftafelgesetz theoretisch berechtigt, über dessen Leben oder Tod (ius vitae necisque) zu entscheiden. Praktisch geschah dies jedoch eher weniger, da in diesem Fall das Familiengericht einberufen wurde, das über den Fall und dessen Urteil entschied. Die patria potestas behielt der pater familias bis zu seinem Lebensende bei. Anschließend ging sie an den ältesten Sohn über. Bis dahin befanden sich selbst seine erwachsenen und verheirateten Söhne unter seiner Vormundschaft und durften kein eigenes Vermögen erwerben. Dies führte gelegentlich zu paradoxen Zuständen, in denen die Söhne bereits das Amt des Senators besetzten oder anerkannte Feldherren waren und immer noch unter der Vormundschaft des pater familias standen. Zudem erlaubte das römische Gesetz bis zum Ende des römischen Reichs die Nichtanerkennung von Kindern der Ehefrauen durch den pater familias. Jedoch entsprach dies nicht den sittlichen Normen und dementsprechend wurde es auch weniger ausgeübt.

Sklave-Herr-Beziehung in der familia mini|Grabmal der Familie eines Freigelassenen; der Sohn trägt die bulla, das Amulett der freigeborenen Kinder

Die meisten wohlhabenden Familien hatten Sklaven, die Arbeiten im Haushalt verrichteten. Gut ausgebildete Sklaven wurden auch als Hauslehrer oder Ärzte eingesetzt. Weibliche Sklaven dienten auch als Konkubinen. Sklaven wurden juristisch nicht als Menschen, ausgestattet mit Menschenrechten, sondern als Sachen betrachtet. Sie hatten nicht das Recht zu heiraten, konnten aber eheähnliche Bindungen eingehen. Dies war jedoch oft schwierig, da ihr Herr die Möglichkeit hatte, diese Beziehungen zu unterbinden oder den sexuellen Zugang zu seinen Sklaven zu kontrollieren. Die Kinder einer Sklavin gehörten ihrem Herren. Der Hausherr konnte diese auf öffentlichen Sklavenauktionen handeln. Wie die Sklaven in einer Hausgemeinschaft behandelt wurden, hing vom Herren ab. Bekannt ist jedoch, dass zur Zeit des frühen römischen Reiches die Sklaven hart behandelt und für Fehlverhalten schwer bestraft wurden. So hat man beispielsweise Sklaven zur Strafe für die Flucht aus dem Haushalt ihres Herrn, die Buchstaben FUG (fugitivus = Ausreißer) auf die Stirn, oder bei Diebstahl in die Haut des Sklaven FUR (fur = Dieb) eingebrannt. Dass Grausamkeit der Hausherren gegenüber den Sklaven Konsequenzen nach sich zog, zeigt sich in Plinius’ Brief III. 1.4. So beschreibt er in einem seiner Briefe, wie mehrere Sklaven mit Messern auf den Senator Larcius Macedo einstachen, während dieser badete. Es gab aber auch durchaus Herren, die ihre Sklaven würdevoll behandelten. Er schreibt in seinem Brief III. 1.6 von seiner Fürsorge für seine erkrankten Sklaven. Laut seinen Schriften räumte er ihnen auch die Möglichkeit ein, ihren Willen zu äußern und gegebenenfalls die Befreiung von der Sklaverei zu gewähren. Sklaven konnten als Belohnung für ihre loyalen Dienste gegenüber ihrem Herren von diesem ihre Freiheit zugesprochen bekommen. Oft verfügte der Hausherr testamentarisch, dass seine Sklaven nach seinem Tod ihre Freiheit erhielten. Aber auch ein Freikauf durch den Sklaven selbst war möglich. Danach war der Sklave offiziell ein Freigelassener. Dennoch hatte er weder das Recht, an Wahlen teilzunehmen noch die Toga zutragen.Hans Rupprecht Goette: Die römische ›Staatstracht‹ – toga, tunica und calcei. In: Michael Tellenbach u. a. (Hrsg.): Die Macht der Toga. 2013. S. 39–52.

Patrone und Klienten Das römische Klientelwesen Vergl. Terminologie und Verbreitung der Clientel, in: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft. Bd. IV, 1. 1900. Sp. 23-55. war ein gesellschaftliches Phänomen, das vor allem zur Zeit der Zweiten Republik im römischen Alltag Bestand hatte. Aber im Laufe der Zeit bis zu dem Aufstieg Kaiser Augustus hat es zunehmend an Bedeutung verloren. Beim Klientelwesen, beziehungsweise beim Patronat, handelte es sich um das persönliche und juristische Verhältnis zwischen dem Klienten und dem Patron. Kennzeichnend für die Beziehung war, dass ein Austausch von Gütern und Dienstleistungen von beiden Seiten ausging. Die an der Beziehung beteiligten Personen waren von unterschiedlichem Rang. So war der Patron, der Herr, meist ein Adeliger und der Klient eher eine Art Knecht, der eher aus der unteren Schicht kam.

Das Patronat beruhte auf dem Gedanken des do ut des, also dass man bei Empfangen einer Wohltat etwas im Gegenzug zurückgeben sollte. Auf diesem Grundsatz beruhte die Klient-Patron-Beziehung. Der Klient musste dem Patron gehorchen, diesen bei seinen Spaziergängen, den sogenannten meritoria salutatio, begleiten und bei öffentlichen Reden des Patrons diesen politisch unterstützen durch Aufmerksamkeit und heftigen Beifall. Zudem hat der Klient den Patron auch bei Wahlen durch seine Stimme unterstützt. Der Patron wiederum musste dem Klienten Fürsorge leisten. So nahm er sich für den Klienten Zeit und vertrat dessen Interessen. Der Patron konnte dem Klienten Beiträge (sportulae) zahlen, um ihn finanziell zu unterstützen und auf das Einhalten von Gesetzen bei seinem Klienten achten.

Verlobung und Ehe

Die Jungen konnten ab einem Alter von 14 Jahren und die Mädchen ab einem Alter von 12 Jahren heiraten. Das tatsächliche Alter der Heirat lag jedoch bei Frauen etwa bei 15 bis 20 Jahren und bei Männern zwischen 25 und 35 Jahren. Die meisten Ehen wurden durch die Eltern der Jungen und Mädchen arrangiert. Die rechtliche Befähigung zur Ehe bezeichnete man als conubium. Dieses Recht besaßen nur römische Bürger. Dementsprechend konnten auch nur römische Bürger untereinander eine rechtlich fixierte Ehe, das matrimonium, eingehen. Ein weiteres Kriterium für das rechtsgültige Eingehen einer Ehe war der consensus, also die Einwilligung zur Ehe sowohl durch den Mann als auch die Frau. Befanden sich die Frau und der Mann noch unter der Gewalt der patria potestas, wurden zusätzlich noch die Erlaubnisse zur Eheschließung von den pater familias benötigt. Die Verlobung wurde durch eine Verlobungsfeier (sponsalia), bei der der Mann seiner Zukünftigen einen Verlobungsring (anulus pronubius) übergab, und einen Ehevertrag offiziell gemacht. In dem Vertrag wurden finanzielle Angelegenheiten festgelegt, und der Vater musste eine Mitgift vereinbaren. Nach der Verlobung wohnte die Verlobte weiterhin bis zur Hochzeit in ihrem Elternhaus. Die Eheschließung wurde durch Hochzeitszeremonien gefestigt.

Es gab verschiedene Eheformen in Rom. Die Art der Eheschließung, bei der die Ehefrau aus der „Hand“ (manus) ihres Vaters an die des Ehemannes beziehungsweise des Schwiegervaters überwechselte, bezeichnete man als manus-Ehe. Die Frau schied damit aus ihrer Herkunftsfamilie aus und wurde Teil der Familie ihres Ehemannes. Ihr Besitz ging in den ihrer neuen Familie über. Eine Scheidung war fast unmöglich. Die Manusehe war zur Zeit der Könige und frühen römischen Republik verbreitet. In der späten Republik Roms und zur Kaiserzeit verlor die Manusehe an Bedeutung und wurde kaum noch geschlossen. Später im ersten Jahrhundert v. Chr. wurde das einfache Zusammenleben von römischen Paaren unabhängig von einer Zeremonie als Eheform zunehmend üblicher. So lange die Frau das Haus ihres Mannes jedes Jahr für drei Tage verließ, blieb die Ehe manus-frei. Das bedeutete, dass die Frau nicht Teil der Familie des Mannes wurde, sondern weiter der Vormundschaft des pater familias ihrer eigenen Familie unterstand. Mit ihren Kindern galt sie damit als nicht verwandt. Sie bzw. ihre Familie behielt aber das Recht an ihrer Mitgift und ihrem Vermögen. Zur Zeit des frühen Rom wurde von den Frauen erwartet, dass sie ihrem Ehemann jederzeit gehorchen. Sie waren zwar ebenso Herrinnen in der Hausgemeinschaft, dennoch konnten ihre Männer sie bei falschem Verhalten bestrafen.siehe Fontes Iuris Anteiustiniani 1.3 Es gab aber auch durchaus Männer, die ihre Ehefrauen mit Respekt behandelten. So zeugten römische Grabinschriften von liebevollen Beziehungen der Ehemänner zu ihren Frauen. Auch aus Ciceros Briefen an seine Frau Terentia und seine Kindersiehe Ciceros Briefe an seine Familie XIV. 4 lässt sich entnehmen, dass vom Ehemann selbst eine Fürsorge und Liebe zu seiner Frau ausging.

Scheidungen waren im Rahmen einer Manusehe nur unter bestimmten Bedingungen möglich und daher bis ins dritte vorchristliche Jahrhundert selten. Zunächst hatte nur der Mann das Recht, sich von seiner Ehefrau zu scheiden. Ab dem zweiten Jahrhundert v. Chr. sind häufiger Scheidungen überliefert, die auch immer öfter von den Frauen bzw. deren gesetzlichen Vertretern ausgingen. Bekannte Beispiele für oft mehrfache Scheidungen und Wiederverheiratungen sind Cicero, Augustus und Plinius der Jüngere. Unter der Regierung des Augustus wurde die Möglichkeit einer Scheidung erschwert und musste begründet werden. Als Gründe konnte der Mann hierfür anführen: Kinderlosigkeit, Ehebruch oder Giftmischerei durch die Frau. Die Ehefrau hingegen durfte eine Scheidung von ihrem Mann damit begründen, dass dieser möglicherweise einen Raub oder Mord getätigt haben könnte. Das änderte allerdings nichts daran, dass Ehen, die in erster Linie als Bündnisse zwischen Familien angesehen wurden, vom pater familias aufgelöst wurden, wenn sich eine günstigere Verbindung ergab, teilweise auch ohne Zustimmung der Ehepartner. So musste sich der spätere Kaiser Tiberius auf Geheiß seines Stiefvaters Augustus von Vipsania Agrippina scheiden lassen, um Augustus’ verwitwete Tochter Iulia zu heiraten. Mark Aurel erließ schließlich ein Gesetz, das dem pater familias verbot, eine glückliche Ehe aufzulösen.Iulius Paulus, Sententiae 5,6,15. Siehe Jane F. Gardner: Frauen im antike Rom. S. 17.

Kinder und Erziehung in der familia

Bei der Geburt eines Kindes wurde dieses zunächst, vermutlich von einer Hebamme (obstretix), auf seine Lebensfähigkeit überprüft. Anschließend wurde es vor dem pater familias auf den Boden gelegt. Hob er das Kind vom Boden auf, so erkannte er es symbolisch als sein eigenes an. Dieser Aufnahmeritus in die familia durch den pater familias nannte sich confessio patris.

Am Tag des dies lustricus, bei Mädchen am achten Tag und bei Jungen am neunten Tag nach der Geburt, bekam das Kind einen Namen und eine Halskette mit einem Amulett. Dieses Amulett nannte sich bulla und kennzeichnete das Kind als freigeboren.