109px|rechts|Logo auf den Entscheidungen des Verfassungsgerichts Als Caroline-von-Monaco-Urteil II wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361; Az. 1 BvR 653/96) bezeichnet. Die Entscheidung betrifft das Verhältnis zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, insbesondere dem Schutz der Privatsphäre und dem Recht am eigenen Bild, und der Pressefreiheit bei der Bildberichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens.

Beschwerdeführerin war die in der Entscheidung als Prinzessin Caroline von Monaco bezeichnete Caroline von Hannover. Ihre Verfassungsbeschwerde war teilweise erfolgreich: Hinsichtlich dreier Fotografien, die sie zusammen mit ihren Kindern zeigten, stellte das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts fest, hob insoweit das Urteil des Bundesgerichtshofs auf und verwies die Sache an diesen zurück. Hinsichtlich fünf weiterer Fotografien wurde die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Sachverhalt Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Burda GmbH, verlegte die Zeitschriften Freizeit Revue und Bunte. In beiden Zeitschriften waren 1993 im Rahmen verschiedener Beiträge Fotografien Caroline von Hannovers veröffentlicht worden. Sie verlangte die Unterlassung einer erneuten Veröffentlichung.

Zum Ausgangsverfahren gehörten zunächst auch fünf Fotografien aus der Freizeit Revue Nr. 30 vom 22. Juli 1993. Sie zeigten Caroline zusammen mit dem Schauspieler Vincent Lindon zur Abendzeit an einem Tisch in einem Gartenlokal in Saint-Rémy-de-Provence. Da sie hinsichtlich dieser Bilder bereits vor dem Bundesgerichtshof mit ihrem Unterlassungsbegehren Erfolg hatte, waren sie nicht mehr Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.

Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens waren acht in der Bunten veröffentlichte Fotografien. In der Ausgabe Nr. 32 vom 5. August 1993 erschienen ein Foto, das Caroline beim Reiten zeigte, und ein weiteres mit ihren Kindern Pierre und Andrea. In der Ausgabe Nr. 34 vom 19. August 1993 erschienen unter anderem Bilder, die sie mit ihrer Tochter Charlotte in einem Paddelboot, beim Gang zum Markt, mit Vincent Lindon in einem Gasthaus, beim Fahrradfahren, zusammen mit Vincent Lindon und ihrem Sohn Pierre sowie mit einer Leibwächterin auf einem Markt zeigten.

Verfahrensweg Das Landgericht Hamburg entschied am 4. Februar 1994 (324 O 537/93). Es gab der Klage statt, soweit es um die Veröffentlichung der Fotografien in Zeitschriften ging, die in Frankreich vertrieben wurden; im Übrigen wies es die Klage ab.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg wies am 8. Dezember 1994 (3 U 64/94) die Berufung Carolines zurück. Auf die Anschlussberufung des Verlages änderte es zugleich das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage auch insoweit ab, als ihr das Landgericht stattgegeben hatte.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts mit Urteil vom 19. Dezember 1995 (VI ZR 15/95) teilweise auf. Er untersagte die erneute Veröffentlichung der fünf in der Freizeit Revue erschienenen Fotografien aus dem Gartenlokal. Die weitergehende Revision wies er zurück.

Gegen die Entscheidungen des Landgerichts Hamburg, des Oberlandesgerichts Hamburg und des Bundesgerichtshofs erhob Caroline Verfassungsbeschwerde.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Der Erste Senat gab der Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 15. Dezember 1999 teilweise statt. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten Caroline in ihrem Grundrecht aus Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1 GG, soweit ihr Unterlassungsbegehren bezüglich dreier Bilder abgelehnt worden war, die sie zusammen mit ihren Kindern zeigten. In diesem Umfang und hinsichtlich der Kostenentscheidung hob das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Bundesgerichtshofs auf und verwies die Sache an diesen zurück. Im Übrigen wies es die Verfassungsbeschwerde zurück.

Schutz der Privatsphäre Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass die durch Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt ist. Der Einzelne müsse grundsätzlich auch außerhalb seiner Wohnung die Möglichkeit haben, sich an erkennbar abgeschiedenen Orten von Bildberichterstattung unbehelligt zu bewegen.

Wo die Grenzen der geschützten Privatsphäre außerhalb des Hauses verlaufen, lässt sich nach Auffassung des Gerichts nicht allgemein bestimmen. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des jeweiligen Ortes. Entscheidend ist, ob eine Person begründetermaßen und auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein. An Orten, an denen sich jemand unter vielen anderen Menschen befindet, fehlt es dagegen grundsätzlich an den Voraussetzungen eines solchen räumlichen Privatsphärenschutzes.

Personen der Zeitgeschichte Der in Rechtsprechung und Literatur verwendete Begriff der „absoluten Person der Zeitgeschichte“ ergibt sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts weder zwingend aus dem Gesetz noch aus der Verfassung. Als abgekürzte Bezeichnung für Personen, deren Bild die Öffentlichkeit wegen ihrer Person selbst der Beachtung wert findet, sei der Begriff jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die erforderliche Einzelfallabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht unterbleibt.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verlangt dabei nicht, die einwilligungsfreie Bildberichterstattung über Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung auf Fotografien zu beschränken, die sie bei der Wahrnehmung öffentlicher Funktionen zeigen. Ein öffentliches Informationsinteresse kann sich grundsätzlich auch darauf erstrecken, wie sich solche Personen außerhalb ihrer jeweiligen Funktion in der Öffentlichkeit bewegen.

Die fünf Fotografien ohne Kinder Hinsichtlich der fünf Fotografien, die Caroline ohne ihre Kinder zeigten, beanstandete das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht. Dies betraf Bilder vom Gang zum Markt, von Caroline mit einer Leibwächterin auf einem Markt, mit Vincent Lindon in einem gut besuchten Lokal sowie beim Reiten und Fahrradfahren.

Beim Gang zum Markt und auf dem Markt mit ihrer Leibwächterin befand sie sich nach Auffassung des Gerichts auf nicht abgeschlossenen, von der breiten Öffentlichkeit aufgesuchten Plätzen. Auch in dem gut besuchten Lokal stand sie unter den Augen der anwesenden Öffentlichkeit. Die Bilder beim Reiten und Fahrradfahren durfte der Bundesgerichtshof ebenfalls der Öffentlichkeitssphäre und nicht einer räumlich abgeschiedenen Privatsphäre zurechnen.

Das Bundesverfassungsgericht stellte damit nicht allgemein fest, dass derartige Bildveröffentlichungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht unberührt lassen. Seine Aufgabe beschränkte sich vielmehr darauf zu überprüfen, ob die Zivilgerichte bei der Auslegung und Anwendung der §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) Bedeutung und Tragweite der betroffenen Grundrechte hinreichend berücksichtigt hatten.

Fotografien mit den Kindern Anders beurteilte das Bundesverfassungsgericht die drei Fotografien, auf denen Caroline zusammen mit ihren Kindern zu sehen war. Es stellte fest, dass ihre persönlichkeitsrechtliche Schutzposition beim familiären Umgang mit ihren Kindern durch GG verstärkt wird.

Die drei Bilder zeigten Caroline mit ihren Söhnen Pierre und Andrea, zusammen mit ihrer Tochter Charlotte in einem Paddelboot sowie gemeinsam mit Vincent Lindon und ihrem Sohn Pierre. Der Bundesgerichtshof hatte den verstärkenden Einfluss von Art. 6 GG auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt.

Das Bundesverfassungsgericht entschied nicht selbst abschließend, ob die erneute Veröffentlichung jedes einzelnen dieser Bilder zu untersagen war. Es hielt es für möglich, dass eine erneute Prüfung anhand der verfassungsrechtlichen Maßstäbe bezüglich einzelner oder aller Bilder zu einem anderen Ergebnis führen würde. Deshalb hob es das Urteil des Bundesgerichtshofs insoweit auf und verwies die Sache an ihn zurück.

Selbstöffnung der Privatsphäre Das Bundesverfassungsgericht befasste sich außerdem mit Fällen, in denen eine Person selbst private Angelegenheiten öffentlich macht. Der verfassungsrechtliche Schutz der Privatsphäre tritt zurück, soweit sich jemand damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden, etwa durch Exklusivvereinbarungen über die Berichterstattung aus dem Privatleben. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet keinen besonderen Schutz zur Vermarktung der eigenen Privatsphäre.

Eine einmalige Öffnung privater Bereiche führt jedoch nicht dazu, dass der Schutz der Privatsphäre dauerhaft entfällt. Entscheidend ist nach dem Gericht, ob die Erwartung, bestimmte Angelegenheiten der öffentlichen Kenntnisnahme zu entziehen, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht wird.

Pressefreiheit und Unterhaltungspresse Das Bundesverfassungsgericht betonte zugleich die Bedeutung der Pressefreiheit aus Abs. 1 Satz 2 GG. Ihr Schutz erstreckt sich nicht nur auf politische oder sachbezogene Berichterstattung, sondern auch auf unterhaltende Publikationen und Beiträge sowie deren Bebilderung.

Auch die Bildberichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen kann daher vom Schutz der Pressefreiheit erfasst sein. Dem steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person gegenüber, weshalb die widerstreitenden Rechtspositionen im Einzelfall gegeneinander abzuwägen sind.

Leitsätze des Urteils „1. Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre ist nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt. Der Einzelne muß grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich auch an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten von Bildberichterstattung unbehelligt zu bewegen.“

„2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Der Schutz der Privatsphäre vor Abbildungen tritt zurück, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat angesehene Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.“

„3. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern oder Elternteilen erfährt eine Verstärkung durch Abs. 1 und 2 GG, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen geht, die die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben.“

„4. Die in Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch unterhaltende Publikationen und Beiträge sowie deren Bebilderung. Das gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung von Bildern, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen zeigen.“

Weitere Entwicklung Die deutsche Rechtsprechung zur Bildberichterstattung über Caroline von Hannover war später Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dieser stellte mit Urteil vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache Von Hannover gegen Deutschland (Beschwerde Nr. 59320/00) eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK fest.

Für die Abwägung zwischen dem Schutz des Privatlebens und der Freiheit der Medien maß der EGMR insbesondere der Frage Bedeutung bei, ob die veröffentlichten Fotografien und die dazugehörige Berichterstattung zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen. Die von der damaligen deutschen Rechtsprechung vorgenommene weitreichende Einordnung Carolines als Person der Zeitgeschichte sowie die starke Anknüpfung des Privatsphärenschutzes an eine räumliche Abgeschiedenheit hielt der Gerichtshof für keinen hinreichenden Schutz ihres Privatlebens.