Eine Übergewinnsteuer ( oder ) ist eine Steuerart, die Gewinne von Unternehmen abschöpft, welche über einen definierten „Normalgewinn“ hinausgehen. Was als normaler Gewinn gilt, ist von der jeweiligen Ausgestaltung der Steuer abhängig. Teils wird auch von einer Zufallsgewinnsteuer gesprochen.
In der Vergangenheit wurden Übergewinnsteuern zeitlich begrenzt in Krisenzeiten erhoben, insbesondere in Kriegs- bzw. Nachkriegszeiten oder Wirtschaftskrisen. Ziel ist es, diejenigen Unternehmen oder Branchen, denen die Krise wirtschaftliche Zusatzvorteile verschafft, stärker zu besteuern und damit an der gesellschaftlichen Bewältigung der Krise auch stärker finanziell zu beteiligen. Aktuell wird in verschiedenen Ländern über die (Wieder-)Einführung einer solchen Steuer diskutiert oder sie wurde bereits eingeführt, um den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie und insbesondere des Ukraine-Krieges zu begegnen. In Deutschland war als Sondersteuer der EU-Energiekrisenbeitrag für die Jahre 2022/2023 zu entrichten.
Begrifflichkeit Der Übergewinn ist nicht – wie es begrifflich naheliegt – die Bemessungsgrundlage für die Übergewinnsteuer, sondern sie wird auf den Mehrgewinn erhoben, der gegenüber dem als „normal“ eingestuften Gewinn in einem der vorangegangenen Geschäftsjahre erwirtschaftet worden ist.Verlag Th. Gabler GmbH (Hrsg.), Gabler Volkswirtschafts-Lexikon, 1990, S. 824
In den Wirtschaftswissenschaften wird der Begriff „Übergewinn“ als Synonym für Residualgewinn verstanden. Dies ist der Gewinn, der über den Leistungsgewinn, der die Kapitalkosten eines Unternehmens abdeckt, hinausgeht. Negativ ausgedrückt ist Residualgewinn oder „Restgewinn“ der Teil des Gewinns, der nach Abzug der Kapitalkosten verbleibt. In der politischen Diskussion um eine Übergewinnsteuer geht es aber nicht darum, sondern um den zusätzlichen Gewinn, der Unternehmen durch externe Ereignisse (Krieg, Inflation, Anstieg des Ölpreises oder ähnliches) zufließt. Eine einheitliche Definition dieses „Übergewinns“ gibt es daher nicht. Die Bezeichnung eines solchen „Übergewinns“ in der Ökonomie lautet Marktlagengewinn (.
Der Wirtschaftswissenschaftler Thomas Beschorner weist darauf hin, dass Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft in Krisenzeiten wie eine negative Untergewinnsteuer zu betrachten seien. Beispiele: Unternehmen wurden während der Weltfinanzkrise ab 2007 durch den Staat gestützt. Während der COVID-19-Pandemie gerieten Teile der Wirtschaft unverschuldet in Schwierigkeiten und wurde durch eine Vielzahl von Maßnahmen mit Kapital versorgt.
Geschichte Seit Einführung der modernen Einkommensteuer wurden in Krisenzeiten Profite aus diesen Krisen besonders besteuert oder deren Besteuerung diskutiert. Großbritannien erhob eine Excess Profits Tax anlässlich des Ersten Weltkrieges von 1915 bis 1921 mit Steuersätzen zwischen 50 % und 80 % der kriegsbedingten Mehrgewinne, und im Zweiten Weltkrieg erneut in Höhe von 60 %. In den USA wurde eine Excess Profits Tax von 1917 bis 1921 erhoben, mit Steuersätzen zwischen 20 % und 80 % des erzielten Übergewinns, und erneut 1940 bis 1945 mit Steuersätzen bis zu 95 %. Frankreich führte während des Ersten Weltkrieges eine Übergewinnsteuer ein, die für Geschäftsjahre ab 1914 galt, in Höhe von 50 % bis 80 % der Mehrbeträge, und ebenfalls von 1939 bis 1945. Gemeinsam war diesen weltkriegsbezogenen Formen der Übergewinnbesteuerung, dass sie nicht nur bestimmte Branchen trafen, z. B. die Rüstungsindustrie, sondern nahezu alle Unternehmen. Besteuert wurde der Mehrgewinn, der sich durch Vergleich mit dem „Normalgewinn“ des jeweiligen Unternehmens zu Friedenszeiten ergab oder durch Vergleich mit einer „Normalrendite“ auf das eingesetzte Kapital.
Finanzielle Vorteile aus Krisen wurden auch durch andere Steuern ausgeglichen. So schöpfte die Hauszinssteuer einen Teil der Mehrerträge ab, die Immobilienbesitzer während der Hyperinflation in Deutschland 1923 erzielten. Nach der Ölkrise wurde in den 1980ern in den USA versucht, den Windfall Profit (Marktlagengewinn) der Ölfirmen über eine Zufallsgewinnsteuer abzuschöpfen.
Übergewinnbesteuerung seit 2021 Europäische Union Zur gemeinsamen europäischen Bewältigung der durch den Ukraine-Krieg mitverursachten Energiekrise in den Jahren 2021/2022 stellte die EU-Kommission im März 2022 den REPowerEU-Plan vor. Er enthält Leitlinien, die den Mitgliedsländern ausdrücklich eine bis zum Ende Juni 2022 befristete Besteuerung „übermäßiger Erlöse“ aus der Stromerzeugung erlauben. Die Steuereinnahmen sollen an die Strom-Endverbraucher umverteilt werden, ohne eine effiziente Preisbildung zu beeinträchtigen.
Die EU-Notfallmaßnahmen-Verordnung des Rates der Europäischen Union von Anfang Oktober 2022 sieht unter anderem die Einführung einer befristeten, obligatorischen Abgabe für fossile Energieunternehmen vor, bezeichnet als Solidaritätsbeitrag, für die Jahre 2022 und 2023. des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise. In: eur-lex.europa.eu, abgerufen am 29. November 2022.Rat nimmt Notfallmaßnahmen zur Senkung der Energiepreise förmlich an. Pressemitteilung vom 6. Oktober 2022. In: consilium.europa.eu, abgerufen am 29. November 2022. Die Abgabe fällt an, sofern der Unternehmensgewinn 20 % eines Vergleichsgewinns übersteigt. Dieser entspricht dem jährlichen Durchschnittsgewinn des Unternehmens für die Jahre 2018 bis 2021. Den Steuersatz legen die Mitgliedstaaten selbst fest; er soll mindestens 33 % betragen.
Die Vereinbarkeit des EU-Solidaritätsbeitrags mit dem europäischen Primärrecht und dem Grundgesetz wird vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum angezweifelt.
Deutschland Im Sommer 2022 wurde eine Bundesrat-Initiative zur Einführung einer nationalen Übergewinnsteuer in Deutschland volkswirtschaftlich und verfassungsrechtlich kritisiert und hatte politisch keinen Erfolg. Durch die im Herbst 2022 beschlossene EU-Notfallmaßnahmen-Verordnung wurde Deutschland dann aber europarechtlich verpflichtet, eine Übergewinnsteuer einzuführen.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der EU-Solidaritätsbeitrag im Dezember 2022 als sog. EU-Energiekrisenbeitrag für die Jahre 2022 und 2023 umgesetzt.Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854 (EU-Energiekrisenbeitragsgesetz – ) Hiernach unterliegen Gewinne von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen einer befristeten, obligatorischen Sonderbesteuerung. Das Steueraufkommen steht dem Bund zu und ist zweckgebunden zu verwenden zur Unterstützung von Energie-Endkunden und Unternehmen energieintensiver Branchen; es handelt sich um eine Steuer im Sinne der Abgabenordnung ( EU-EnergieKBG), die durch das Bundeszentralamt für Steuern verwaltet wird. Entsprechend den EU-Mindestvorgaben greift bei Überschreiten einer Gewinn-Toleranzgrenze von 20 % ein zusätzlicher Steuersatz von 33 %. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2024 hat das Finanzgericht Köln den Vollzug einer entsprechenden Steueranmeldung wegen unions- und verfassungsrechtlicher Zweifel an der Erhebung des EU-Krisenbeitrags ausgesetzt. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung 2025 und teilte die unions- und verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Einnahmen aus der Übergewinnsteuer, in Kraft von Dezember 2022 bis Juni 2023, betrugen 521 Millionen Euro. Dies sind nur 2 Prozent der erwarteten 23,5 Milliarden Euro. Der Grund ist, dass die Preise schon Anfang 2023 wieder sanken, und damit nach Definition keine Übergewinne mehr erwirtschaftet wurden.
Im März 2026 wird in Deutschland angesichts hoher Kraftstoffpreise erneut öffentlich über die Einführung einer Übergewinnsteuer diskutiert.
Belgien Für Belgien wurde am 16. Dezember 2022 die Einführung einer Übergewinnsteuer (Solidaritätsbeitrag) für Energiekonzerne nach den EU-Vorgaben umgesetzt. Gewinne über dem Durchschnitt der Vorjahre seit 2018 wurden zusätzlich besteuert. Nach dem Jahr 2023 wurden die befristeten Maßnahmen wieder abgeschafft.https://de.const-court.be/public/d/2023/2023-097d.pdf Urteil zum Solidaritätsbeitrag vom 15. Juni 2023
Griechenland Griechenland führte im Mai 2022 eine einmalige Sonderabgabe für Stromerzeuger ein. Der Übergewinn wird berechnet, indem die Gewinne im Zeitraum Oktober 2021 bis Juni 2022 dem Vorjahresgewinnen gegenübergestellt werden. Der Steuersatz beträgt 90 %. Es soll ein Aufkommen bis zu 400 Mio. Euro erzielt werden.
Italien Für Italien wurde im März 2022 unter Mario Draghi eine sogenannte „Außerordentliche Solidaritätsabgabe“ für den Besteuerungszeitraum Oktober 2021 bis April 2022 rückwirkend eingeführt. Technisch handelt es sich um eine „Über-Umsatzsteuer“, da der zusätzliche Umsatz im Vergleich zum Vorjahr besteuert wird. Sie gilt für Unternehmen der Energiebranche und beträgt 25 % des Mehrumsatzes, sofern dieser bestimmte Grenzen übersteigt. Ursprünglich waren 10 % vorgesehen. Es wird mit Steuereinnahmen von rund 10 Mrd. Euro gerechnet.
Im August 2023 wurde eine Steuer auf Übergewinne von Banken für das Jahr 2023 eingeführt. Sie sollte 40 % betragen und Banken-Übergewinne – insbesondere jene aus den hohen Zinssätzen – belasten. Im Laufe des Jahres 2023 und nach Börsenturbulenzen wurde die Steuer so weit abgeschwächt, dass sie faktisch ins Leere läuft. Die folgende praktische Umsetzung war fehleranfällig. Italiens Verfassungsgericht erklärte im Juni 2024 Teile von Draghis Übergewinnsteuer für rechtswidrig. Die Richter beanstandeten vor allem die Bemessungsgrundlage; Unternehmen können deshalb teilweise Rückzahlungen verlangen. Die Grundidee blieb politisch attraktiv, juristisch aber erwies sie sich als anfällig.https://www.focus.de/earth/energie/so-stehen-die-parteien-zur-uebergewinnsteuer_c3aa0dc5-4f3a-4dd8-b04a-bf13d7e1ffca.html
Italien wurde auch 2026 aktiv: Die Regierung von Giorgia Meloni erhöhte im Februar die regionale Unternehmenssteuer für Energieunternehmen von 3,9 auf 5,9 Prozent, um Hilfen gegen hohe Stromrechnungen zu finanzieren, und Meloni stellte Anfang März weitere Steuererhöhungen für Unternehmen in Aussicht, die von steigenden Energiepreisen „unangemessen profitieren“.
Rumänien Rumänien erhebt seit 2021 von Stromerzeugern eine Sondersteuer, begrenzt bis zum Jahr 2023. Besteuert werden die Einnahmen der Stromhersteller, die über einem Referenzpreis liegen, mit einem Steuersatz von 80 %.
Slowenien „In Slowenien soll auch der Bankensektor einen finanziellen Beitrag zum milliardenschweren Wiederaufbau nach der Flutkatastrophe leisten. Die Regierung plant eine Sondersteuer in der Höhe von 0,2 Prozent der Bilanzsumme (...) Zuletzt gab es in Slowenien eine Bankensondersteuer zwischen 2011 und 2014. Damals wurde die Besteuerung in der Höhe von 0,1 Prozent der Bilanzsumme eingeführt, um die Banken dazu zu bringen, der Wirtschaft mehr Kredite zur Verfügung zu stellen.“
Spanien In Spanien wurde bereits 2021 eine Abgabe für bestimmte Stromerzeuger eingeführt und infolge des Ukraine-Krieges eine Übergewinnsteuer für 2022 und 2023. Banken zahlen 4,8 Prozent und die großen Energieunternehmen 1,2 Prozent zusätzlich auf ihre Umsätze. Der Staat plant mit Mehreinnahmen in Höhe von jährlich 3,5 Milliarden Euro. Die Regierung plant das Geld in Bildung und kostenlose Fahrkarten für Nahverkehrszüge und Regionalzüge zu investieren.
Tschechische Republik Im Oktober 2022 hat sich das Kabinett der tschechischen Regierung für die Einführung einer Übergewinnsteuer ab 2023 ausgesprochen, die für Stromerzeuger, Mineralöl- und Montanunternehmen sowie Banken gelten soll. Mit den Einnahmen soll unter anderem der staatliche Preisdeckelung für Strom und Gas finanziert werden.
Ungarn Ungarn führte per Dekret im Juni 2022 Sondersteuern ein für Banken, Versicherungen, Energie-, Handels-, Telekommunikations- und Pharmaunternehmen sowie Fluggesellschaften, gültig für die Jahre 2022 und 2023. Bemessungsgrundlage und Steuersatz sind branchenweise verschieden. In den beiden Steuerjahren sollen insgesamt 4,5 Mrd. Euro erzielt werden.