Das Strafbefehlsverfahren ist im deutschen Recht ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung der leichten Kriminalität durch einen schriftlichen Strafbefehl. Die Besonderheit des Strafbefehlsverfahrens liegt darin, dass es zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohne mündliche Hauptverhandlung führen kann. Dies entlastet Gericht, Staatsanwaltschaft, Polizei und andere Behörden (die nicht als Zeugen geladen werden müssen), kann aber auch im Interesse des Beschuldigten liegen, da das Verfahren kostensparend, schnell und ohne Aufsehen erledigt wird.Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, Vor § 407 Rn. 1 Nach aktuell herrschender Meinung muss die Schuld des Täters dabei nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sondern es genügt ein hinreichender Tatverdacht.Meyer-Goßner/Schmitt Vor. § 407 Rn. 1 m. w. N.; Geiss, Überzeugung beim Strafbefehlserlass?, Diss., 2000; a. A. Weßlau/Degener SK-StPO Vor. §§ 407 ff. Rn. 12 ff.
Allgemeines Durch Strafbefehl können nur Vergehen im Sinne des Absatz 2 StGB geahndet werden.
Als Rechtsfolgen der Tat kommen gemäß Absatz 2 StPO in Betracht: Geldstrafe ( StGB) Verwarnung mit Strafvorbehalt ( StGB) Fahrverbot ( StGB) Einziehung ( StGB) Vernichtung (nur in strafrechtlichen Nebengesetzen vorgesehen) Unbrauchbarmachung ( StGB) Bekanntgabe der Verurteilung (z. B. , StGB) Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung ( OWiG) Entziehung der Fahrerlaubnis ( StGB), wenn die Sperre für die Wiedererteilung gemäß StGB nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren Absehen von Strafe ( StGB).
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kann festgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 407 Abs. 2 Satz 2 StPO). Hat der Angeschuldigte bis dahin keinen Verteidiger, erklärt StPO die durch die Staatsanwaltschaft anvisierte Freiheitsstrafe zu einem Fall der Pflichtverteidigung bzw. notwendigen Verteidigung; dem Angeschuldigten ohne Verteidiger ist ein Pflichtverteidiger in diesem Fall durch das Gericht zu bestellen.
Bis 2017 war ebenfalls der Verfall eine mögliche Folge.
Verfahren
Antrag auf Erlass eines Strafbefehls Den Erlass eines Strafbefehls beantragt die Staatsanwaltschaft ( Absatz 1 StPO) oder der Privatkläger, dem nach StPO dieselben Rechtsmittel wie der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehen, bei Gericht. Zuständig ist in der Regel der Strafrichter am Amtsgericht des Tatortes gemäß .
Nach dem heutigen Gesetzeswortlaut der Absatz 1 und Absatz 1 StPO könnten Strafbefehle auch beim Schöffengericht beantragt werden. Gemäß , GVG ist das Schöffengericht nur für Verbrechen oder für Vergehen, bei denen eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist, zuständig. Daher können dort Strafbefehle mangels sachlicher Zuständigkeit nicht beantragt werden. Denn der Strafbefehl ist nur für Vergehen möglich und es darf höchstens eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, die zur Bewährung ausgesetzt werden muss. Zuvor konnte das Schöffengericht auch wegen der Bedeutung der Sache zuständig sein. Die Erwähnung des Schöffengerichts ist also nur noch rechtshistorisch zu begründen und derzeit rechtlich gegenstandslos. Dies gilt jedoch nur für Strafbefehle nach §§ 407, 408 StPO. Ein Strafbefehl nach StPO kann auch heute noch durch das Schöffengericht erlassen werden.
Gemäß StPO hat der Richter folgende Möglichkeiten auf einen Strafbefehlsantrag zu reagieren: Stehen dem Erlass des Strafbefehls keine Bedenken entgegen, hat er den Strafbefehl zu erlassen. Soll im Strafbefehl Freiheitsstrafe festgesetzt werden und hat der Angeschuldigte keinen Verteidiger, bestellt der Richter gemäß StPO dem Angeschuldigten zunächst einen Pflichtverteidiger. Hält der Richter den Angeschuldigten für nicht hinreichend verdächtig, lehnt er den Erlass des Strafbefehls durch Beschluss ab. Gegen diesen Beschluss kann die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde einlegen, StPO. Beschwerdebefugt sind auch der Nebenkläger und (eingeschränkt) der Privatkläger, nicht hingegen der Verletzte und der Anzeigende, sofern er nicht gleichzeitig Nebenkläger ist. Der Richter beraumt die Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, wenn er von der rechtlichen Beurteilung der Tat im Strafbefehlsantrag abweichen will oder wenn er eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will. In diesem Fall hat er aber zuvor der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen und gegebenenfalls den Strafbefehlsantrag zu ändern.
Erlass Durch den Erlass eines Strafbefehls wird ein Beschuldigter zum Angeklagten ( StPO). Durch Absatz 1 Satz 1 StPO, der die Stellung eines Einziehungsbeteiligten regelt, brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass Rechtshängigkeit mit Erlass des Strafbefehls eintritt. Dies hat jedoch in der Praxis eine geringe Bedeutung, da der Strafbefehl bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug durch die Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden kann.Meyer-Goßner/Schmitt Vor § 407 Rn. 3 Er steht einem Eröffnungsbeschluss gleich, den es angesichts des fehlenden Zwischenverfahrens allerdings nicht gibt. Durch den Erlass bringt der Richter zum Ausdruck, dass er hinreichenden Tatverdacht bejaht. Dies entspricht der rechtlichen Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens im normalen Strafprozess.
Zustellung Die Zustellung des Strafbefehls an den Angeklagten ist erforderlich. Alternativ kann der Richter ihn auch einem Angeklagten persönlich übergeben.Meyer-Goßner/Schmitt § 409 Rn. 16 Die Pflicht zur Bekanntgabe des Strafbefehls ergibt sich aus Absatz 2 Satz 1 StPO. Der Angeklagte wird dadurch über den Tatvorwurf informiert. Zudem kann er sich entscheiden, ob er Einspruch einlegen möchte oder nicht. Die Zustellung des Strafbefehls kann auch an den gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet oder den bestellten Verteidiger ( StPO) erfolgen. Mit der Zustellung an den Verteidiger gilt die Zustellung in einem solchen Fall auch gegenüber dem Angeklagten als bewirkt. Durch eine ordnungsgemäße Zustellung beginnt die Frist zur Einlegung eines Einspruchs.
Einspruch Gegen einen erlassenen Strafbefehl kann der Angeklagte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden ( Absatz 1 StPO). Er muss innerhalb der Frist bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, eingegangen sein. Wird der Einspruch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes eingelegt, trägt der Angeklagte das Risiko des rechtzeitigen Zugangs beim zuständigen Gericht, wenn er sich auf freiem Fuß befindet. Wer sich nicht auf freiem Fuß befindet, kann den Einspruch auch rechtzeitig bei dem Amtsgericht des Verwahrungsortes einlegen. In diesem Fall ist die Frist auch dann gewahrt, wenn der Einspruch erst später bei dem zuständigen Gericht eingeht ( StPO).
Der Einspruch muss nicht begründet werden.
Wird innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung kein Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich ( Absatz 3 StPO). Verzichtet der Angeklagte noch vor Ablauf der Frist schriftlich auf Rechtsmittel (z. B. weil er eine Strafe wie etwa ein Fahrverbot möglichst früh antreten und damit früher beenden möchte), tritt bereits damit die Rechtskraft ein. Das weitere Verfahren kann sich wie folgt gestalten:
Verwerfung des Einspruchs durch Beschluss Eine Verwerfung des Einspruchs durch einen Beschluss des Gerichts, das den Strafbefehl erlassen hat, sieht § 411 Abs. 1 S. 1 StPO für den Fall der Unzulässigkeit des Einspruchs, insbesondere wegen verspäteter Einlegung vor. Gegen diesen Beschluss steht dem Einspruchsführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu, über welches das Landgericht als Beschwerdegericht ebenfalls im schriftlichen Verfahren entscheidet. Daneben kann dem Angeklagten, der die Einspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, nach den allgemeinen Regeln des Strafverfahrens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Bei Zweifeln an der Zulässigkeit des Einspruchs ist dieser zunächst als zulässig zu behandeln und die Hauptverhandlung durchzuführen. Wurde die Unzulässigkeit des Einspruchs übersehen oder für zweifelhaft gehalten und mit der Hauptverhandlung begonnen, entscheidet das Gericht in jedem Fall durch Urteil.
Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins Erweist sich der Einspruch nicht von vornherein als unzulässig, ist grundsätzlich ein Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen und das Hauptverfahren durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft kann die in dem Antrag auf Erlass des Strafbefehls liegende öffentliche Klage jedoch noch bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen. Ebenso ist eine Einstellung des Verfahrens nach dem Opportunitätsprinzip möglich; insoweit gelten die allgemeinen Bestimmungen zu § 153 ff. StPO.
Beschränkung des Einspruchs Der Angeklagte kann den Einspruch auch auf bestimmte Rechtsfolgen beschränken (§ 410 Absatz 2 StPO). Beispiel: Der Strafbefehl enthält eine Geldstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis nebst einer Sperrfrist von zehn Monaten. Der Beschuldigte kann, wenn er mit der Dauer der Sperrfrist nicht einverstanden ist, seinen Einspruch auf diese Folge beschränken. In der Hauptverhandlung wird somit nur über den angefochtenen Teil der Rechtsfolgen, hier über die Dauer der Sperrfrist, verhandelt und entschieden.
Beschlussentscheidung über Tagessatzhöhe Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten in diesem Falle auch ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden ( Absatz 1 Satz 3 StPO). Auch gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft.
Hauptverhandlung In der mündlichen Verhandlung ersetzt der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls die Anklageschrift und der Strafbefehl selbst den Eröffnungsbeschluss. Die Beweisaufnahme ist entsprechend den Vorschriften über das beschleunigte Verfahren vereinfacht ( Absatz 2 Satz 2, StPO).
Anders als in normalen Strafverfahren, dem beschleunigten Verfahren oder dem Verfahren nach Anberaumung einer Hauptverhandlung gemäß Absatz 3 Satz 2 StPO braucht der Angeklagte in der Hauptverhandlung nach Einspruch gegen den Strafbefehl nicht selbst zu erscheinen. Der Angeklagte kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen ( Absatz 2 Satz 1 StPO). Das Gericht kann aber das persönliche Erscheinen des Angeklagten anordnen und notfalls erzwingen ( StPO).
Erscheint der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Hauptverhandlung nicht und ist er auch nicht ordnungsgemäß vertreten, wird der Einspruch durch Urteil ohne Verhandlung zur Sache verworfen (, StPO). Gegen dieses Urteil ist Berufung, Revision oder Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
Der Angeklagte kann den Einspruch und die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage jederzeit vor Verkündung des Urteils zurücknehmen. Hat die Hauptverhandlung bereits begonnen, das heißt nach dem Aufruf der Sache durch das Gericht, muss der jeweilige prozessuale „Gegner“ der Rücknahme zustimmen. Erfolgt keine Zustimmung, muss über den Einspruch entschieden werden.