Eine Kanones-Sammlung (auch Kirchenrechts- oder kanonistische Sammlung) ist eine Zusammenstellung von Kanones, d. h. kirchlichen Einzelnormen. Vor dem Inkrafttreten des Codex Iuris Canonici von 1917 war die Aufnahme in eine Kanones-Sammlung der entscheidende Schritt, um Einzelnormen zu verbreiten und ihnen Rechtswirksamkeit zu verschaffen. Vor allem im Früh- und Hochmittelalter bestand „das Kirchenrecht“ in der Praxis aus jenen Normen, die in den (meist wenigen) lokal verfügbaren Sammlungen zu finden waren. Sehr viele Konzilskanones und Dekretalen vor allem des ersten Jahrtausends sind ausschließlich in kanonistischen Sammlungen überliefert.

Begriff Kanones-Sammlungen stellen unterschiedliche kirchliche Vorschriften zusammen, in der Spätantike zunächst vor allem Auszüge aus Kirchenordnungen, bischöflichen Schreiben und Beschlüssen von Konzilien, später auch Dekretalen. Als κανόνες (kanónes; Singular κανών / kanón) wurden seit dem 4. Jahrhundert einzelne Konzilsbeschlüsse bezeichnet, zugleich meinte κανών in der Alten Kirche auch die Gesamtheit der dogmatischen und disziplinarischen Bestimmungen.

Auch in griechischen und lateinischen Werktiteln wurde Kanon seit der Spätantike üblich, um kirchliche Vorschriften zu bezeichnen (z. B. die Canones Apostolorum, die Concordia canonum des Cresconius oder die Συναγωγή κανόνων des Johannes Scholastikos). Der Begriff „Kanones-Sammlung“ entspricht zudem den sehr vielfältigen und nicht nur juristischen (sondern z. B. auch liturgischen und dogmatischen) Inhalten der Sammlungen besser als Bezeichnungen wie „Kirchenrechtssammlung“.

Themen, Rechtsquellen und Präsentation der Texte Die Sammlungen können alle Themen behandeln, zu denen es kirchliche Regeln gab, insbesondere liturgische, dogmatische und disziplinarische Aspekte des kirchlichen Lebens. Wichtige Themenbereiche sind unter anderem Wahl und Weihe von Bischöfen, Vorschriften über die Ehe und/oder die sexuelle Enthaltsamkeit des Klerus, die Verwaltung des kirchlichen Besitzes, die Liturgie, die Lehre von den Sakramenten, eherechtliche Bestimmungen, die Buße und das Verfahrensrecht. Im Laufe des Mittelalters verschob sich der Schwerpunkt dabei hin zu den kirchenrechtlichen Inhalten im engeren Sinne, d. h. Konzilsbeschlüsse und Dekretalen zu rechtlichen Themen, während Fragen zur Liturgie, zum Verständnis der Sakramente und zur Buße in jeweils eigenen (theologischen) Werken behandelt wurden.

Der Vielfalt der Themen entspricht die Vielfalt der Rechtsquellen, die in den Sammlungen Verwendung finden konnte. In den frühesten Sammlungen spielen Kanones, die sich (zu Recht oder nicht) auf die Autorität der Apostel berufen, eine besondere Rolle, sowie die Beschlüsse der ökumenischen Konzilien; dazu kommen Dekretalen, die schon in der ausgehenden Spätantike als von gleicher Rechtskraft wie die Konzilsbeschlüsse galten und im Spätmittelalter die mit Abstand wichtigste Rechtsquelle wurden. Zusätzlich können kanonistische Sammlungen auch Auszüge aus der Bibel, Normen des weltlichen Rechts sowie historische und exegetische Texte enthalten.

Die Sammlungen präsentieren oft nur kurze Auszüge aus den genannten Rechtsquellen. In vielen Sammlungen sind die Kanones mit Rubriken versehen, die knapp den wichtigsten Inhalt zusammenfassen. Sogenannte Inskriptionen über oder neben dem Haupttext eines Kanon geben die (angebliche) Quelle an, z. B. den Namen eines Konzils und die Nummer des jeweiligen Kanons im Falle von Konzilsbeschlüssen oder den Namen des Papstes und des Empfängers seines Schreibens im Falle von Dekretalen. Nur wenige Sammlungen vor dem Decretum Gratiani enthalten Kommentare. Außer den Kanones enthalten die Sammlungen manchmal noch ein oder mehrere Vorworte, ein Inhaltsverzeichnis (capitulatio genannt) und gelegentlich noch anderes Material. Gerade kleinere Sammlungen werden oft als Sammelhandschriften gemeinsam mit anderen juristischen, theologischen oder anderen Schriften überliefert.

Der Wortlaut einzelner Kanones kann von Sammlung zu Sammlung (und in geringerem Maße von Handschrift zu Handschrift) variieren, entweder aufgrund von Schreiberfehlern oder aufgrund bewusster Texteingriffe. Davon kann auch der rechtliche Gehalt der Kanones betroffen sein und sich im Extremfall in sein Gegenteil verkehren.

Entstehung, Verbreitung, Verwendung Kanones-Sammlungen entstanden oft dezentral und erreichten teils nur lokale und zeitlich befristete Wirkung, teilweise aber wurden sie auch in großen Gebieten und über lange Zeiträume hinweg genutzt. Beispiele sehr weit verbreiteter Sammlungen sind die Collectio Dionysio-Hadriana, das Decretum Gratiani und der Liber extra, die in ganz Westeuropa jeweils mehrere Jahrhunderte lang verbreitet waren. Seit dem 12. und 13. Jahrhundert haben Päpste gezielt die Kompilation von Sammlungen angeregt und ihre Nutzung im akademischen Unterricht und in der gerichtlichen Praxis reglementiert.

Die meisten vorgratianischen (d. h. vor dem Decretum Gratiani entstandenen) Sammlungen sind anonyme Werke, viele haben auch keinen Titel (nur Notnamen). Soweit ihre Entstehung näher bekannt ist, wurden viele durch Bischöfe oder in ihrem Auftrag angelegt. Bischöfe waren vor allem vor Entstehung der Universitäten auch ein wichtiger Adressatenkreis der Sammlungen, weil sie als Lehrer und Richter das kirchliche Recht kennen mussten. Ab dem 12. und vor allem dem 13. Jahrhundert ging die Initiative zunehmend vom Papst aus, die Durchführung lag zunehmend in den Händen akademisch gebildeter Juristen, und die Kanonisten an den Universitäten waren auch für die Auslegung der in den Sammlungen enthaltenen Einzelnormen zuständig. Ein frühes Beispiel ist der Liber extra, der 1234 im Auftrag des Papstes erstellt und von diesem an die Universitäten von Bologna und Paris übersandt wurde. Die kirchliche Gerichtsbarkeit differenzierte sich im Lauf des Mittelalters aus, neben (und teilweise anstatt) den Bischöfen waren es bischöfliche Offiziale, päpstliche Legaten, Kardinäle, kuriale Behörden und Gerichte (wie die Rota) sowie die dortigen Prokuratoren und Notare, die sich besonders mit der praktischen Anwendung des Kirchenrechts auskennen mussten.

Unterschiedliche Arten von Sammlungen Sammlungen, die Abschnitte zu einzelnen Konzilien und solche mit Dekretalen jeweils in zeitlicher Reihenfolge anordnen, nennt man „chronologisch geordnet“ im Gegensatz zu sogenannten „systematischen“ Sammlungen, die das Material mehr oder minder nach Rechtsmaterien anordnen. Viele Sammlungen folgen aber weder der einen noch der anderen Ordnung, sondern jeweils abschnittsweise der Anordnung der jeweiligen Vorlagen. Ist gar kein Ordnungsprinzip erkennbar, spricht die Forschung manchmal von „Farrago“ (lat. für „Mischmasch“).

Typische chronologisch geordnete Sammlungen sind die Dionysiana und die Pseudo-Isidorischen Fälschungen, bekannte systematische Sammlungen sind der Liber decretorum des Burchard von Worms und viele Dekretalensammlungen des 12. und 13. Jahrhunderts wie der Liber extra. Auch Mischungen kommen vor (z. B. die Collectio Tripartita).

Der Umfang der Sammlungen kann von einigen Dutzend bis mehreren tausend Einzelnormen reichen. Größere Sammlungen sind oft in Bücher eingeteilt, die ihrerseits in Abschnitte und teils noch einmal in Unterabschnitte eingeteilt jeweils mit eigenen Titeln sein können; die kleinste Einheit ist meist der einzelne Kanon, der oft auch als Kapitel (capitulum) bezeichnet wird.

Sammlungen, die ausschließlich oder zumindest überwiegend Dekretalen enthalten sind, heißen „Dekretalensammlungen“; eine Sonderform sind Dekretalenanhänge, die als Anhang älterer Sammlungen überliefert sind. Die frühesten Dekretalensammlungen sind oft chronologisch, die spätmittelalterlichen oft systematisch geordnet. Bernhard von Pavia war der erste, der eine Dekretalensammlung in fünf Bücher zu den Themen kirchliches Verfassungsrecht (Stichwort iudex), römisch-kanonischer Prozess (iudicium), das Recht des Klerus (clerus), Eherecht (connubium) und Strafrecht (crimen) einteilte, ein Schema, das von vielen Kompilatoren übernommen wurde und das Corpus Iuris Canonici bis in die Neuzeit prägte.

Die vormodernen Sammlungen des Kirchenrechts werden „Kompilationen“ oder eben „Sammlungen“ genannt im Gegensatz zu Kodifikationen wie dem Codex Iuris Canonici. Einige von ihnen gelten als Gesetzbücher in dem Sinne, dass die enthaltenen Einzelnormen aufgrund ihrer Aufnahme in die Sammlung und mit deren Promulgation Geltungskraft erlangten; für andere ist dies in der Forschung umstritten. Bis 1917 blieb das Kirchenrecht davon geprägt, dass viele Rechtsnormen Geltung hatten, die nie in ein kirchliches Gesetzbuch aufgenommen worden waren, und auch wichtige Rechtsquellen wie das Decretum Gratiani wurden nie promulgiert.

Geschichte

Vorgratianische Sammlungen (5.–12. Jahrhundert)

Spätantike Die frühesten Sammlungen von kirchlichen Normen (außer der Bibel) waren Gemeindeordnungen wie die wohl aus der Provinz Syrien stammende Didache aus dem ersten oder zweiten Jahrhundert oder die Didascalia und die Traditio Apostolica, die beide im frühen dritten Jahrhundert entstanden und in verschiedenen Übersetzungen (Griechisch, Altsyrisch, Koptisch usw.) Verbreitung im Mittelmeerraum und darüber hinaus fanden. Ihre Bestimmungen gingen auch in Sammlungen wie die Constitutiones Apostolorum und die Canones Apostolorum, die im vierten oder fünften Jahrhundert ebenfalls in Syrien entstanden. Dazu kamen als Rechtsquellen (pseudo-)apostolische Briefe, bischöfliche Lehrschreiben und die Beschlüsse von Konzilien (vor allem der ökumenischen Konzilien) und später Dekretalen. Erste Sammlungen von Kanones mehrerer Konzilien entstanden im griechischen Raum schon im vierten Jahrhundert. Ab dem fünften Jahrhundert entstanden auch im lateinischen Westen (zuerst in Rom und Nordafrika) größere Sammlungen von Kanones. Ausgangspunkt waren Übersetzungen griechischer Konzilskanones, zum Beispiel durch Dionysius Exiguus, erweitert um andere Normen. Die Sammlungen dienten sowohl der Verbreitung der enthaltenen Beschlüsse als auch der Auswahl aus der wachsenden Zahl an Vorschriften, die untereinander teilweise im Widerspruch standen.

Frühmittelalter (6. bis 9. Jahrhundert) Im frühen und hohen Mittelalter war die Kompilation von Sammlungen das wichtigste Mittel der Rechtsfortbildung neben Konzilbeschlüssen, Dekretalen und Fälschungen (wie z. B. Pseudoisidor). Die vorgratianischen Sammlungen stellten einerseits das vorhandene Material immer wieder anders zusammen und nahmen andererseits Rechtsquellen auf, die in dem Sinne „neu“ waren, dass sie in den früheren Sammlungen noch nicht enthalten waren. Dazu gehörten die angeblich sehr alten Falschen Dekretalen, die teils im 10., vor allem aber im 11. Jahrhundert in Sammlungen integriert wurden, das römische Recht sowie tatsächlich „neues“ Recht in Form von Konzilsbeschlüssen und Dekretalen aus der jüngeren Vergangenheit. Durch Auswahl, Anordnung sowie teilweise durch Texteingriffe (Kürzungen, Verfälschungen) und seltener Kommentare wurde dabei auch neues Recht geschaffen.