Berichtigung bedeutet allgemeinsprachlich sowohl den Vorgang des Richtigstellens, Verbessern oder Korrigierens als auch dessen Ergebnis.Berichtigung, die duden.de, abgerufen am 10. Mai 2019
In Druckwerken erscheint es gelegentlich als die Überschrift auf einer Sonderseite, wo Fehler, die sich in der Druckfahne nicht mehr beheben ließen, behoben werden. In deutschen Schulen ist „Berichtigung“ die Überschrift über Nachträgen zu schriftlichen Arbeiten, in denen die orthographischen Fehler (z. B. eines Schulaufsatzes) vom Schüler richtiggestellt werden.
Die Rechtswissenschaft kennt die Berichtigung von Verhandlungsprotokollen, gerichtlichen Entscheidungen, Verwaltungsakten und Gesetzen. Die Berichtigung betrifft allein offenbare Unrichtigkeiten, wie Schreib- und Rechenfehler. Die Berichtigung kann auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden.
Abgrenzung Die Berichtigung ist einerseits abzugrenzen von einer neuen Sachentscheidung (kassatorische oder reformatorische Entscheidung) nach Einlegung eines Rechtsmittels, andererseits von materiellrechtlichen Berichtigungsansprüchen wie dem Grundbuchberichtigungsanspruch, dem medienrechtlichen Berichtigungs- bzw. Richtigstellungsanspruch oder dem Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten nach Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung.
Gegenüber einer Finanzbehörde kann der Steuerpflichtige bei einer Selbstanzeige eigene Angaben berichtigen, um nicht wegen Steuerhinterziehung bestraft zu werden ( AO).
Die Berichtigung einer falschen Angabe kann bei bestimmten Aussagedelikten zur Strafmilderung oder zum Abehen von Strafe führen ( StGB).
Im deutschen Insolvenzrecht bedeutet berichtigen in , InsO, eine Verbindlichkeit zu begleichen.
Verhandlungsprotokolle Zivilverfahren Unrichtigkeiten eines Verhandlungsprotokolls können im Zivilverfahren jederzeit berichtigt werden ( Abs. 1 ZPO). Das gilt für das Protokoll in Arbeits- oder Verwaltungsgerichtsverfahren entsprechend, da die jeweiligen Verfahrensordnungen auf die Zivilprozessordnung (ZPO) verweisen ( Abs. 2 ArbGG, VwGO).
Das Protokoll ist unrichtig, wenn nicht der tatsächliche Verhandlungsverlauf im Protokoll wiedergeben wird. Das kann der Fall sein, wenn tatsächliche Vorkommnisse nicht oder aber entgegen ZPO tatsächlich nicht beachtete Förmlichkeiten gleichwohl protokolliert wurden. § 164 regelt seit den 1970er Jahren die bis dahin im Gesetz nicht angesprochene Berichtigung des Protokolls in Anlehnung an die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze.vgl. Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 159 Anm. III 3 mit Nachweisen Vor der Berichtigung sind die Parteien zu hören (§ 162 Abs. 2 ZPO).
Die Protokollierung und ihre Berichtigung sind allein Sache des Instanzrichters und des etwaig beigezogenen Protokollführers in ihrer Eigenschaft als Urkundspersonen ( ZPO). Grundlage einer jeden Protokollberichtigung ist deren sichere Erinnerung an den Verhandlungsverlauf.BGHSt 51, 298, 314, 316 Die Berichtigung erfolgt durch Vermerk auf dem Protokoll ( Abs. 3 und 4 ZPO).
Die Entscheidung, ein Protokoll nicht zu berichtigen, ist nicht anfechtbar.LAG Baden -Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 13 Ta 27/13 Eine Anfechtungsmöglichkeit erschien dem Gesetzgeber nicht sinnvoll, weil das übergeordnete Gericht, da es an der Sitzung nicht teilgenommen hat, zu einer Überprüfung des Protokolls nicht geeignet sei. Die Anhörung vor der Entscheidung über die Berichtigung bedeute für die Parteien insoweit einen Ausgleich.Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle) BT-Drs. 7/2729 vom 5. November 1974, S. 63
Strafverfahren
Die Berichtigung eines Hauptverhandlungsprotokolls ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt.
Bedeutung Das Verhandlungsprotokoll muss insbesondere den wesentlichen Verlauf und das Ergebnis der Verhandlung, außerdem die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen ( ZPO, StPO). Verhandlungsprotokollen kommt hinsichtlich der für das Verfahren maßgeblichen Förmlichkeiten positive und negative Beweiskraft zu, wonach jene Förmlichkeiten, die protokolliert wurden, auch als tatsächlich eingehalten anzusehen sind, Förmlichkeiten, die das Protokoll nicht enthält, hingegen nicht ( StPO). Bei offensichtlichen Fehlern des Protokolls kann seine Beweiskraft entfallen.Katharina Beckemper: Unzulässige Protokollrüge. Urteilsanmerkung zu BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 – 4 StR 181/11. Zeitschrift für das Juristische Studium 2012, S. 286–289.
Handelt es sich bei einer nicht protokollierten Förmlichkeit um einen sog. absoluten Revisionsgrund, kann der Revisionsführer den betreffenden Verfahrensfehler mit dem Hinweis auf die Nichterwähnung im Protokoll als tatsächlich geschehen behaupten.Ingo E. Fromm: Über die Bedeutung des strafrechtlichen Sitzungsprotokolls in der Praxis Neue Justiz 2015, S. 96–101 Kein Revisionsgrund ist dagegen die bloße Protokollrüge, mit der lediglich die Unrichtigkeit der Sitzungsniederschrift selbst geltend gemacht wird.Meyer-Goßner, StPO, § 344 Rdnr. 26
Gerichtsentscheidungen Zivilverfahren Berichtigung des Urteils, § 319 ZPO Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, können jederzeit auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen berichtigt werden. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der auf dem berichtigten Urteil vermerkt wird. Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt ( ZPO).
FamFG enthält eine entsprechende Bestimmung für die Berichtigung von Beschlüssen.
Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, Verfälschungen des Rechtsspruchs durch technische Fehlleistungen oder offensichtliche Irrtümer zu vermeiden. § 319 ZPO schützt die Rechtsuchenden vor den Folgen solcher im Justizalltag unvermeidlichen Fehler und ist Ausdruck des das Prozessrecht durchziehenden Prinzips der Rücksichtnahme auf die Rechtsuchenden und ihrer fairen Behandlung.vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1992 - 1 BvR 1184/86
Über den Wortlaut des Abs. 3a ArbGG hinaus ist eine entsprechende Korrektur deshalb nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen nach § 319 ZPO grundsätzlich nicht ausgeschlossen für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht die Revision bereits im Urteil zulassen wollte und der entsprechende Ausspruch bloß versehentlich unterblieben ist. Rdnr. 17 Diese Auslegung von § 64 Abs. 3a ArbGG ergibt sich aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltenen verfassungsrechtlichen Gebot fairer Verfahrensgestaltung.
Berichtigung des Tatbestands, § 320 ZPO Nach der ursprünglichen Konzeption des Zivilprozesses als eines rein mündlichen Verfahrens konnte der mündliche Vortrag einer Partei allein durch Wiedergabe im Urteilstatbestand nachgewiesen werden.§ 128 Abs. 3 Satz 1 CPO 1877; § 137 Abs. 3 Satz 1 CPO 1900 Seit der Aufgabe des Bezugnahmeverbots durch Neufassung des Abs. 3 Satz 1 ZPORGBl. I 1924, 135 stehen die vorbereitenden Schriftsätze ebenfalls zum Nachweis des Parteivorbringens zur Verfügung. Seitdem ergibt sich der Prozeßstoff auch aus dem Inhalt der Gerichtsakten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dem Tatbestand seitdem keine negative Beweiskraft mehr zu.BGH, Urteil vom 12. März 2004 – V ZR 257/03 Rdnr. 26 Die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils entfalten nach Satz 1 ZPO aber positive Beweiskraft hinsichtlich all jener Tatsachen, die der Tatbestand erwähnt. Die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen muss daher mit dem Tatbestandsberichtigungsantrag geltend gemacht werden, um zu verhindern, dass diese Feststellungen nach Abs. 1 Nr. 1 ZPO für das Berufungsgericht bindend werden.Benedikt Windau: Klassische Haftungsfalle: Der vergessene Tatbestandsberichtigungsantrag 19. Juni 2014
Das Gericht entscheidet über den Antrag ohne Beweisaufnahme durch unanfechtbaren Beschluss, der auf dem Urteil vermerkt wird ( Abs. 4 ZPO).
Ergänzung des Urteils, § 321 ZPO Wurde ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt vor der Endentscheidung zwar mündlich verhandelt, auch im Tatbestand des Urteils erwähnt, aber versehentlich nicht tenoriert, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. Denn insoweit ist das Urteil noch nicht wirksam verkündet und über den Streitgegenstand noch nicht vollständig entschieden.Benedikt Windau: Urteilsergänzung oder Protokollberichtigung? 27. März 2014
FamFG enthält eine entsprechende Bestimmung für die Ergänzung von Beschlüssen.
Die erforderliche Ergänzung des Urteils erfolgt gemäß ZPO. Auf den fristgerechten Antrag einer Partei beraumt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung an, in dem über den übergangenen Anspruch verhandelt und dieser beschieden wird (§ 321 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Mit der Ladung zum Verhandlungstermin muss der anderen Partei der den Antrag enthaltende Schriftsatz zugestellt werden (§ 321 Abs. 3 Satz 2 ZPO).BGH, Urteil vom 24. September 2013 – I ZR 133/12
Mit dem Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfällt dagegen die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist.BGH, Urteil vom 8. November 1965 - VIII ZR 300/63, LM Nr. 54 zu § 322 ZPO; Urteil vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, WM 1991, 559 = NJW 1991, 1683 unter I 2 a; Urteil vom 10. Januar 2002 - III ZR 62/01, WM 2002, 816 = NJW 2002, 1115 unter II 1; MünchKommZPO/Musielak, Rdnr. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 321 Rdnr. 8; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 321 Rdnr. 6; § 261 Rdnr. 15; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 321 Rdnr. 5, § 261 Rdnr. 9BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 – VI ZR 209/14 Rdnr. 7 Sie muss daher neu anhängig gemacht werden, etwa durch eine zulässige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz.
Hat das Gericht den übergangenen Antrag versehentlich auch nicht in den Tatbestand seines unvollständigen Urteils aufgenommen, dann muss vor einer Urteilsergänzung eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO erfolgen.MünchKommZPO/Musielak, 2. Aufl., § 321 Rdnr. 7; vgl. auch Senatsbeschluß vom 18. Februar 1982 - VIII ZR 39/82, NJW 1982, 1821 Eine vorrangig zu beantragende Tatbestandsberichtigung kommt allerdings dort nicht in Betracht, wo das Urteil gem. , ZPO ausnahmsweise keinen Tatbestand enthält. Rdnr. 17
Strafverfahren Die Urteilsberichtigung im Strafverfahren ist gesetzlich nicht geregelt. Der Bundesgerichtshof lässt die nachträgliche Berichtigung eines schriftlichen Urteils daher nur ganz ausnahmsweise bei offenbaren Versehen zu. Es muss zweifelsfrei feststehen, dass sich hinter der Berichtigung nicht etwa eine nachträgliche sachliche Änderung verbirgt. Daraus folgt, dass eine Berichtigung dann zulässig ist, wenn sie sich zwanglos aus Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage liegen und jeden Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen, wo also das Versehen schon ohne die Berichtigung offensichtlich ist.BGH, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 4 StR 144/13 Rdnr. 2Detlef Burhoff: Berichtigungsbeschluss? Vorsicht und nur ausnahmsweise…" 13. September 2013
Verwaltungsakte Ein Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird ( Abs. 1 Satz 2 VwVfG).
Offenbare Unrichtigkeiten in Verwaltungsakten wie Schreib- und Rechenfehler können nach VwVfG, AO,Melina Kammerer: Die offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO. Zulässigkeit der Berichtigung von Steuerverwaltungsakten Bucerius Law Journal 2016, S. 19–25 SGB X jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, denn das Vertrauen in ihren Fortbestand ist nicht schutzwürdig. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch des Adressaten auf Berichtigung.