Das Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe, ist ein österreichisches Bundesgesetz, das den Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln (illegalen Drogen und psychotropen Substanzen) und Vorläuferstoffen regelt. Es zählt gemeinsam mit dem Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), Mediengesetz (MedienG), Pornographiegesetz (PornoG), Verbotsgesetz 1947 (VerbotsG), Waffengesetz (WaffG), Militärstrafgesetz (MilStG) und dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) zu den strafrechtlichen Nebengesetzen.
Gliederung
Das Suchtmittelgesetz ist in 6 Hauptstücke gegliedert: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (§§ 1–4) Suchtmittel (§§ 5–16) Verkehr und Gebarung mit Vorläuferstoffen (§§ 17–22) Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Vorläuferstoffen (§§ 23–26) Strafrechtliche Bestimmungen und Verfahrensvorschriften (§§ 27–44) Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen (§§ 45 ff)
Begriffe
Das Suchtmittelgesetz unterscheidet zwischen Suchtgiften, psychotropen Stoffen und Vorläuferstoffen,
wobei die ersten beiden Kategorien als Suchtmittel zusammengefasst werden.
Suchtgifte
Suchtgifte im Sinne des SMG sind Stoffe und Zubereitungen, die in der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung als Suchtgifte bezeichnet sind, etwa Cannabis, Kokain und Opiate, sowie Substanzen in den Anhängen I und II der Konvention über psychotrope Substanzen von 1971, wie LSD, Psilocybin, Amphetamin und dessen Derivate (MDMA) und Phencyclidin.
Gemäß dem Bestimmtheitsgrundsatz des Strafrechts sind alle als Suchtgift geltenden Substanzen in der Suchtgiftverordnung taxativ aufgezählt. Das ist insbesondere bei Fällen mit Ecstasy von Bedeutung, weil unter der Bezeichnung oft Substanzen vertrieben werden, die dem SMG nicht unterliegen, etwa Koffein oder Paracetamol. Ohne die nähere Bestimmung der Substanz lässt sich in manchen Fällen nicht ohne Weiteres beurteilen, ob ein strafbarer Suchtgiftbesitz vorliegt.
Der im Gesetz verwendete Ausdruck Suchtgift als Übersetzung für den englischen Begriff „narcotic drug“ ist irreführend und tendenziös, weil er auch Stoffe umfasst, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen weder süchtig machen noch giftig sind. Dagegen sind Alkohol und Nikotin trotz ihres bekannten Suchtpotentials und ihrer relativ großen Toxizität keine Suchtgifte im Sinne des Gesetzes.
Psychotrope Stoffe
Psychotrope Stoffe sind Stoffe und Zubereitungen, die in den Anhängen III und IV der Psychotropenkonvention 1971 enthalten sind, z. B. Barbiturate und Benzodiazepine. Bei Substanzen, die von der Einzigen Suchtgiftkonvention kontrolliert werden, („Suchtgiften“) sind auch Derivate mitumfasst. Im Gegensatz dazu beschränkt die Psychotropenkonvention 1971 nur die Gebarung mit den in den Anhängen taxativ genannten Substanzen, nicht aber mit ihren Derivaten.
Im österreichischen Suchmittelrecht ist diese unterschiedliche Handhabung der beiden Substanzkategorien in den einzelnen Verordnungen (Suchtgiftverordnung und Psychotropenverordnung) umgesetzt. Während bei Suchtgiften auch Isomere, Salze der Isomere, Salze, Äther und Molekülverbindungen von der Kontrolle mitumfasst sind, gilt das bei psychotropen Stoffen nur für deren Salze.
Wie bei Suchtgiften sind alle als psychotrop geltenden Stoffe in der Psychotropenverordnung taxativ aufgezählt.
Vorläuferstoffe
Vorläuferstoffe sind Substanzen, die bei der Herstellung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen verwendet werden, sie sind im Anhang der EU-Verordnungen Nr. 3677/90 vom 13. Dezember 1990 und Nr. 3769/92 vom 21. Dezember 1992 aufgezählt: z. B. Ephedrin, Safrol, Essigsäureanhydrid, Aceton, Schwefelsäure und Salzsäure. Viele Vorläuferstoffe haben auch legitime industrielle und private Anwendungen und lassen sich nicht effektiv kontrollieren.
Die meisten Suchtgifte, mit Ausnahme von Cannabis oder Pilzen, müssen mit besonderen Chemikalien aufbereitet werden. Eines der Ziele des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen (sog. Wiener Übereinkommen von 1988) ist es, den Handel und die Gebarung mit solchen Vorläuferstoffen zu kontrollieren, was sich in mehreren EU-Verordnungen und einer EU-Richtlinie widerspiegelte, die in Österreich mit der Vorläuferstoffeverordnung umgesetzt wurde.
Strafrechtliche Bestimmungen
Der Konsum von Suchtgiften an sich ist nicht strafbar. Strafbar ist jedoch fast alles, was damit zusammenhängt: Der Erwerb, der Besitz, das Inverkehrsetzen, die Ein- oder Ausfuhr, die Erzeugung, das Überlassen oder Verschaffen.
Geringe, große und übergroße Mengen
Das SMG unterscheidet nicht zwischen so genannten weichen und harten Suchtgiften, die Strafdrohung ist bei allen Suchtgiften gleich. Jedoch unterscheidet es zwischen geringen, großen und übergroßen Mengen, wobei an größere Mengen prinzipiell auch strengere Strafen geknüpft sind. Ausnahmen sind der Erwerb und Besitz von Suchtgiften für den Eigenbedarf, die als gesundheitspolitisches und weniger als kriminalpolitisches Thema wahrgenommen werden. Als weich geltende Suchtgifte, etwa MDMA, Cannabis und Kokain, sind insofern privilegiert, weil sie größere Grenzmengen haben.
Strafverfahren wegen des Erwerbs und Besitzes geringer Mengen Suchtgift müssen im Allgemeinen nach Maßgabe der §§ 35 und 36 SMG für eine Probezeit von zwei Jahren eingestellt werden. Ähnlich kann die Verfolgung von Delikten der so genannten Beschaffungskriminalität, die vom Beschuldigten auf Grund seiner Gewöhnung an Suchtmittel und in Zusammenhang mit der Beschaffung eines Suchtmittels begangen werden, nach Maßgabe der §§ 35 und 36 SMG eingestellt werden, sofern sie nicht in die Zuständigkeit eines Schöffen- oder Geschworenengerichts fallen.
Andere Deliktsformen wie die Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr sowie das Überlassen oder Verschaffen einer geringen Menge Suchtgift werden nach § 27 SMG bestraft. Bei großen Mengen gelten für alle Suchtgiftdelikte, mit Ausnahme des Erwerbs und Besitzes für den Eigenbedarf, strengere Strafdrohungen (§ 28 SMG). Übergroß ist eine Menge, die mindestens das 25fache der Grenzmenge der geringen Menge ausmacht. Für Delikte in dieser Größenordnung gelten besonders strenge Strafdrohungen, die auf Fälle der organisierten Kriminalität abzielen (§ 28 Abs. 4 Z. 3 SMG).
Im Gegensatz zu Suchtgiften gibt es bei psychotropen Stoffen keine übergroße Menge. Für diese Stoffe gelten im Vergleich zu Suchtgiften wesentlich mildere Strafdrohungen, die Gegenstand der §§ 30 und 31 SMG sind.
Konkrete Mengen liegen einerseits im Bestimmtheitsgrundsatz des Strafrechts begründet, andererseits bietet eine klare Abgrenzung zwischen geringen und großen Suchtmittelmengen auch verfahrenstechnische Vorteile, indem sie es den Gerichten erleichtert, eine einheitliche Rechtsprechung auszuüben. De facto sind die Grenzmengen auch gesundheits- und kriminalpolitische Steuerungsinstrumente, mit denen das Ausmaß der politischen Ächtung von bestimmten Suchtmitteln vorgegeben wird. So ist etwa die Grenzmenge für Cannabis weit größer als für Heroin.
Die Untergrenzen der geringen Menge eines Suchtmittels oder psychotropen Stoffes, bezogen auf die Reinsubstanz des aktiven Wirkstoffes, sind in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung und Psychotropen-Grenzmengenverordnung definiert. Die Festlegung von Suchtgift-Grenzmengen obliegt dem Gesundheits- und Justizministerium, sie muss vom Hauptausschuss des Nationalrates genehmigt werden. Bei der Festlegung von geeigneten Grenzmengen ist gemäß § 28 Abs. 6 SMG auf die „Eignung der Suchtgifte, Gewöhnung hervorzurufen und im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtkranken Bedacht zu nehmen.“ Das Gleiche gilt gemäß § 31 Abs. 3 SMG für psychotrope Stoffe, mit dem Unterschied, dass die Grenzmengen nicht vom Hauptausschuss des Nationalrats genehmigt werden müssen.
Die Grenzmengen beziehen sich auf die Reinsubstanz. Hier sind einige Grenzmengen mit Stand 2005: MDMA: 30 g THC: 20 g Kokain: 15 g Heroin (Diacetylmorphin): 3 g (+)-Lysergid, LSD, LSD-25: 0,01 g Flunitrazepam: 0,4 g Phenobarbital: 40 g
Strafbestimmungen für Suchtgifte § 27 SMG
Mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen wird bestraft, wer vorschriftswidrig Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmittelgebrauches anbaut.
Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer diese Straftaten gewerbsmäßig begeht.
Mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer
durch eine Straftat nach Abs. 1. Z 1 oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtmitteln ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder eine solche Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Abs. 3 oder Abs. 4 Z 2 vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu beschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. (BGBl I 2007/110)
Strafverfahren nach § 27 SMG wegen Delikten mit geringen Mengen Suchtgift sind in der Praxis die häufigsten. Verurteilungen nach § 27 Abs. 1 unterliegen einer Auskunftsbeschränkung und scheinen daher nicht in der Strafregisterbescheinigung auf. (§ 42 SMG)
Die in § 27 Abs. 3 SMG enthaltene Qualifikation durch Gewerbsmäßigkeit ist in § 70 StGB definiert. Der Begriff der kriminellen Vereinigung wird durch § 278 StGB begründet.
Der rechtspolitische Grundsatz „Therapie statt Strafe“ findet in § 27 Abs. 2 Z. 2 SMG seinen Niederschlag: abhängige Täter, die ihren eigenen Suchtmittelbedarf mit Drogendelikten geringen Ausmaßes finanzieren (Kleindealer u. ä.), sind nur nach Abs. 1 zu bestrafen.
§ 28 SMG
Wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs. 6) mit dem Vorsatz erwirbt oder besitzt, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs. 6) erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 2 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht. Wer jedoch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist, sofern nach den Umständen von einer Gewöhnung ausgegangen werden kann, nur nach Abs. 2 zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 2 bezeichnete Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer im Abs. 2 bezeichneten strafbaren Handlung verurteilt worden ist, als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen begeht oder mit Beziehung auf ein Suchtgift begeht, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Abs. 6) ausmacht. Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist der Täter der im Abs. 2 bezeichneten Tat zu bestrafen, der in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen führend tätig ist.