Das Medienrecht stellt im deutschen Recht eine Querschnittsmaterie dar, die den Rechtsrahmen für die Massenkommunikation festlegt. Der Gesetzgeber behandelt das Medienrecht nicht als eigenständiges, geschlossenes Rechtsgebiet; ein Mediengesetzbuch existiert in Deutschland nicht. Er hat jedoch zahlreiche Bestimmungen geschaffen, die einen besonderen Bezug zur Massenkommunikation aufweisen. Diese Regelungen finden sich in allen Kerngebieten des Rechts, dem öffentlichen Recht, dem Zivilrecht und dem Strafrecht. Die Anerkennung des Medienrechts als eigenständige Fachdisziplin ist daher das Produkt von Systematisierungsbestrebungen des juristischen Schrifttums. Auch wenn zwischen den einzelnen Autoren im Detail unterschiedliche Auffassungen über den Zuschnitt des Medienrechts bestehen, besteht im Wesentlichen Einigkeit darüber, dass Gegenstand des Medienrechts die Massenkommunikation ist.

Die Eigenständigkeit des Medienrechts begründet das Schrifttum damit, dass die Massenkommunikation eine rechtliche Sonderstellung besitzt. Diese Sonderstellung wurzelt im Grundgesetz, dessen Abs. 1 GG die Kommunikation durch Gewährleistung der Meinungs-, der Informations-, der Presse-, der Rundfunk- und der Filmfreiheit in besonderer Weise schützt. Aus diesem spezifischen Schutz folgen zahlreiche einfachgesetzliche Sonderregeln, die auf die Eigenheiten der Massenkommunikation abgestimmt sind und die in Summe das Medienrecht bilden.

Entstehungsgeschichte Das Phänomen Massenkommunikation wurde ursprünglich durch mehrere weitgehend voneinander losgelöste Normkomplexe geregelt, die auf einzelne Medientypen abgestimmt waren: das Presse-, das Film- und das Rundfunkrecht. Als sich im 20. Jahrhundert aufgrund des technischen Fortschritts zahlreiche neue Kommunikationsmittel etablierten, setzte sich allmählich die Auffassung durch, dass es nicht mehr zweckmäßig war, das Recht anhand einzelner Kommunikationsmittel zu gliedern. Verstärkt wurde dieser Eindruck dadurch, dass die ursprünglich voneinander getrennten drei Kernbereiche Presse, Film und Rundfunk durch das Internet allmählich miteinander verflochten wurden. So gingen etwa zahlreiche Presseunternehmen dazu über, ihre Presseerzeugnisse auch online zu publizieren, wodurch sie sich der Ausübung von Rundfunk annäherten. Um diesen Veränderungen gerecht zu werden, löste sich die Rechtswelt schrittweise von einem nach Medientypen gegliederten Verständnis des Medienrechts und bemühte sich um eine abstraktere Erfassung dieses Gebiets als Recht der Massenkommunikation.

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Medienrechts Kommunikationsgrundrechte

Meinungsfreiheit

Wesentliche Grundlage für die Tätigkeit der Medien bilden die durch GG geschützten Kommunikationsgrundrechte. Das durch Art. 5 Absatz 1 GG gewährleistete Grundrecht der Meinungsfreiheit stellt eine Grundlage des demokratischen Gemeinwesens dar, was sich in seinem hohen Stellenwert in der Rechtsprechung widerspiegelt. (208): Lüth-Urteil. Die Meinungsfreiheit schützt Äußerungen, die ein Werturteil enthalten. Abzugrenzen sind Meinungen von Tatsachenbehauptungen, die mangels eines Werturteils grundsätzlich nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen. Sie werden allerdings durch dieses Grundrecht geschützt, soweit sie einer Meinungsäußerung zugrunde liegen oder die Meinungsbildung durch Dritte fördern. (179). (7). Nicht schutzfähig sind hingegen erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, da diese keinen schützenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung bewirken können.Hans Jarass: Art. 5, Rn. 7. In:

Die Meinungsfreiheit kann gemäß Art. 5 Absatz 2 GG durch allgemeine Gesetze beschränkt werden. Dies sind Normen, die sich nicht gegen bestimmte Meinungen richten und dem Schutz eines Rechtsguts dienen, das eine ähnliche Bedeutung wie die Meinungsfreiheit besitzt. (207–209): Lüth-Urteil.Michael Antoni: Art. 5, Rn. 26. In: Von Bedeutung für die Berichterstattung sind hierbei insbesondere die straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sowie der Jugendschutz.

Bei der Meinungsfreiheit handelt es sich wie bei den meisten anderen Grundrechten im Ausgangspunkt um Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Sie schützen ihn vor Eingriffen durch die hoheitliche Gewalt. Allerdings entfalten sie auch in Streitigkeiten zwischen Privatpersonen Geltung, indem sie insbesondere die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe prägen. Diese als mittelbare Drittwirkung bezeichnete Wirkungsweise der Grundrechte führt dazu, dass auch Zivilgerichte im Rahmen äußerungsrechtlicher Prozesse zwischen Privatpersonen Inhalt und Bedeutung der Meinungsfreiheit berücksichtigen müssen.: Lüth-Urteil.

Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit

Die Pressefreiheit gewährleistet die Unabhängigkeit der Presse von der öffentlichen Hand. Dieser Schutz erstreckt sich insbesondere auf das Herstellen und Verbreiten von Presseerzeugnissen. Anders als die Meinungsfreiheit bezieht sich das Grundrecht somit weniger auf den Inhalt einer Äußerung als vielmehr auf die Organisation der Pressetätigkeit. Auf der Pressefreiheit beruhen zahlreiche Privilegien der Presse, etwa die Auskunftsansprüche gegen Behörden, das Recht auf Kurzberichterstattung sowie strafprozessuale Sonderbestimmungen, beispielsweise Beschlagnahmeverbote und Zeugnisverweigerungsrechte.Michael Antoni: Art. 5, Rn. 15. In: Hans Jarass: Art. 5, Rn. 37. In:

Die Rundfunkfreiheit schützt die Tätigkeit des Rundfunks und gewährleistet das Bestehen einer pluralen Rundfunkordnung. Sie verpflichtet den Staat, die technischen Voraussetzungen für ein freies Rundfunkwesen zu schaffen. Ferner soll der Staat gewährleisten, dass die tatsächlich bestehende Meinungsvielfalt angemessen im Rundfunk repräsentiert wird. (28).

Das Grundrecht der Filmfreiheit schützt Produktion und Verbreitung von Filmen. Da Filme als Kunstwerke regelmäßig der durch Art. 5 Absatz 3 GG geschützten Kunstfreiheit unterfallen, die einen weitergehenden Schutz als die Filmfreiheit gewährleistet, ist dieses Grundrecht von geringer praktischer Relevanz.

Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit unterliegen den gleichen Schranken wie die Meinungsfreiheit. Sie können somit durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden. Nach Art. 5 Absatz 1 Satz 3 GG ist darüber hinaus die Zensur verboten. Hierunter fallen Maßnahmen, die dazu verpflichten, ein Werk vor Veröffentlichung genehmigen zu lassen. Dies wird als Vorzensur bezeichnet.. (236).

Kunstfreiheit, Art. 5 Absatz 3 Satz 1 GG

Die durch Art. 5 Absatz 3 Satz 1 GG gewährleistete Kunstfreiheit schützt die Freiheit der Kunst. Unter Kunst versteht man Ausdrücke freier schöpferischer Gestaltung.: Mephisto-Urteil. Die Kunstfreiheit zeichnet sich gegenüber Meinungs- und Pressefreiheit dadurch aus, dass sie lediglich durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden kann. Anders als bei den Rechten des Artikel 5 Absatz 1 GG kommt eine Beschränkung durch einfaches Gesetz somit nur in Betracht, wenn dieses einfache Gesetz dem Schutz eines Guts von Verfassungsrang dient, etwa dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.: Esra-Urteil. Die Kunstfreiheit bietet dem Künstler somit ein höheres Schutzniveau.

Im Rahmen der Berichterstattung sind die Kunstformen Roman, Satire und Karikatur von Bedeutung. Es liegt in deren Natur, dass sie Übertreibungen, Verfremdungen und Übersteigerungen enthalten. Daher werden diese Formen der Äußerung von der Rechtsprechung besonders großzügig behandelt. Sie unterscheidet bei der Beurteilung einer künstlerischen Aussage zwischen der in der Darstellung enthaltenen Kernaussage, die mithilfe der regulären Kriterien für Äußerungen beurteilt wird, und ihrer künstlerischen Einkleidung, die als unmittelbarer Ausdruck der Kunstfreiheit lediglich in Ausnahmefällen unzulässig ist. Dies nahm die Rechtsprechung beispielsweise in einem Fall an, in dem ein Politiker als kopulierendes Schwein dargestellt wurde.: Strauß-Karikatur.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Die Berichterstattung über einen Menschen tangiert dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht leitet das Bundesverfassungsgericht aus Abs. 1 GG, Abs. 1 GG her. Dieses Recht schützt den Anspruch des Einzelnen auf Achtung seiner Persönlichkeit. Ausprägungen dieses Rechts sind beispielsweise die Selbstbestimmung über die Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit und der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Beide Positionen werden durch Berichterstattung beeinträchtigt, indem eine Person gegen ihren Willen in die Medienöffentlichkeit gezerrt wird oder indem ihr Ruf durch Art und Inhalt der Berichterstattung angegriffen wird. (155).

Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind anders als etwa Verletzungen von Körper oder Eigentum nicht grundsätzlich rechtswidrig. Gemäß Art. 2 Absatz 1 GG kann das Persönlichkeitsrecht durch kollidierende Rechte Dritter eingeschränkt werden. Im Rahmen der Rechtmäßigkeit von Berichterstattung sind hierbei insbesondere die Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 GG von Bedeutung. Um zu ermitteln, ob dem Ehrenschutz im konkreten Fall der Vorrang einzuräumen ist, sind die widerstreitenden Positionen anhand der Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen. Hierzu wird zunächst ermittelt, welches Gewicht den einzelnen Positionen beizumessen ist.

Für die Zulässigkeit von Äußerungen streitet im Ausgangspunkt die hohe Bedeutung der Kommunikationsgrundrechte: Da die Allgemeinheit auf die Versorgung mit Informationen angewiesen ist, wird die Zulässigkeit der Äußerung vermutet, sofern sie sich auf einen Sachverhalt von allgemeinem Interesse bezieht, etwa auf Vorgänge aus der Politik.BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993, VI ZR 23/93 = Neue Juristische Wochenschrift 1994, S. 124.BGH, Urteil vom 30. Mai 2000, VI ZR 276/99 = Neue Juristische Wochenschrift 2000, S. 3421 (3422). Dies gilt allerdings nicht für Schmähkritik, also Äußerungen, die allein der Herabwürdigung eines anderen dienen. Solche Äußerungen leisten keinen relevanten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, weswegen sie einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht rechtfertigen können.Lars Kröner: 31. Abschnitt: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rn. 72. In: Gleiches gilt für Angriffe auf die Menschenwürde, die gemäß Art. 1 Absatz 1 GG unverletzlich ist. Sofern eine Äußerung also die Würde eines anderen verletzt, ist sie stets rechtswidrig.Christoph Grabenwarter: Art. 5, Rn. 158. In: Theodor Maunz, Günter Dürig: Grundgesetz-Kommentar, 79. Ergänzungslieferung Dezember 2016. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bei Äußerungen, die sich sowohl als Schmähkritik als auch als geschützte Meinungsäußerung deuten lassen. So lässt sich beispielsweise die Aussage, Soldaten seien Mörder, sowohl als Vorwurf schwerer Straftaten als auch als scharf formulierte Kritik am Soldatenberuf deuten. Um die Freiheit der Meinungsäußerung möglichst effektiv zu schützen, fordert das Bundesverfassungsgericht, dass bei solchen mehrdeutigen Äußerungen im Zweifel von der Deutungsvariante auszugehen ist, die größtmöglichen grundrechtlichen Schutz genießt. (292–300): Soldaten sind Mörder.

Zivilrechtlicher Ausgleich zwischen Kommunikationsfreiheit und Persönlichkeitsrecht

Bildberichterstattung

Grundsätzliches Verbot, § 22 KUG