Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für deutsche Beamte und Richter, deren Kinder sowie deren Ehepartner, soweit letztere bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
Rechtliche Grundlagen Die Gewährung von Beihilfen für Krankheitskosten u. Ä. nach bestimmten, für alle Beamten geltenden Grundsätzen hat sich im Wesentlichen erst nach dem Zweiten Weltkrieg und hier insbesondere durch die im Jahre 1959 ergangenen Beihilfevorschriften des Bundes und einzelner Länder herausgebildet.Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80, BVerfGE 58, 68 <77> Sogenannte Notstandsbeihilfen waren zwar schon 1922 in Preußen und 1923 für die Reichsbeamten eingeführt worden, jedoch bestand darauf kein Rechtsanspruch und für die persönliche wirtschaftliche Notlage war das Vermögen und Familieneinkommen zu erklären.Erlasse des preußischen Finanzministers vom 25. August 1922, PrJMBl. S. 365, und der Reichsregierung vom 21. April 1923, RBBl. S. 115, zitiert nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 - BVerwG 2 C 46.09, Randnummer 33
Das gegenwärtige System der Beihilfegewährung gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, weshalb keine verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, Leistungen gerade in Form von Beihilfen zu gewähren.BVerfGE 58, 68 <77 f.>; 79, 223 <235>; 83, 89 <98>; 106, 225 <232> Die Alimentation muss nur ausreichend bemessen werden, um Krankheitskosten u. Ä. abzudecken. Der Abzug einer nicht versicherbaren Kostendämpfungspauschale verstößt weder gegen die Alimentations- noch die Fürsorgepflicht, weil diese nicht verlangen, dass Aufwendungen im Krankheitsfall durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfeleistungen lückenlos gedeckt werden.Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage mit der Formulierung „zumutbarer Selbstbehalte“ ist dafür jedoch nicht ausreichend, weil nicht hinreichend bestimmt.Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2024 - 5 C 5.22 - Pressemitteilung Nr. 11/2024 vom 21. März 2024
Zuständig für die Gesetzgebung sind nach allgemeinen Grundsätzen der Bund und die einzelnen Länder für die jeweiligen Dienstverhältnisse. Die zeitweilige konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gemäß § 74a GG a. F. für die Beamtenbesoldung und -versorgung war für das Beihilferecht jedenfalls nicht genutzt worden. Grundlegendes muss der jeweilige parlamentarische Gesetzgeber selbst regeln, beispielsweise die Voraussetzungen einer gänzlichen Versagung. Ansonsten genügt die Regelung in entsprechenden Rechtsverordnungen, die gemäß gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden, auch um Begrenzungen zu konkretisieren, die bereits im bisherigen Beihilferecht angelegt sind.Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2015 - 5 C 8.14 Randnummer 19 und 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Randnummer 13 m.w.N. Die früheren Beihilfevorschriften genügten als bloße Verwaltungsvorschriften nach der Wesentlichkeitstheorie nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts.Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02
Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch, der nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden kann. Er kann jedoch durch Dritte geltend gemacht und für den Berechtigten eingezogen werden, beispielsweise einen Beihilfeberater.
Beihilfe wird auf Antrag des Beihilfeberechtigten diesem prozentual gewährt vom jeweiligen Dienstherrn nach Vorlage der Rechnungen für gesundheitsbezogene Ausgaben und in den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern ab 1. Mai 2026 § 80a Landesbeamtengesetz in der Fassung von Artikel 1 Nummer 82, Artikel 5 Absatz 2 des ; , Niedersachsen, Sachsen und Thüringen, soweit das jeweilige Landesrecht es vorsieht, wahlweise pauschal als Zuschuss zum Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für freiwillig Versicherte oder einer privaten Krankenversicherung. In Schleswig-Holstein kann im Regelfall ein hälftiger Zuschuss zum Beitrag für freiwillig gesetzlich Versicherte nur beansprucht werden, wenn der Wechsel in den Basistarif einer privaten Krankenversicherung finanziell von Nachteil ist.§ 80a LBG Die Einführung einer pauschalen Beihilfe ist im Jahr 2022 im Koalitionsvertrag für Nordrhein-WestfalenKoalitionsvereinbarung von CDU und Grünen 2022–2027, S. 144 vereinbart, in der laufenden Wahlperiode des Landtags aber noch nicht gesetzlich geregelt worden (Stand: Mai 2026). Der Koalitionsvertrag für Rheinland-Pfalz sieht vor, schrittweise eine pauschale Beihilfelösung einzuführen, zunächst für Personen, „für die aufgrund ihres individuellen Gesundheitsrisikos die private Krankenversicherung eine besondere finanzielle Belastung darstellt.“Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD Rheinland-Pfalz 2026-2031: PDF S. 80 Randnummer 2944 ff., 30. April 2026, abgerufen am 2. Mai 2026 Der Beitragszuschuss entspricht dem Arbeitgeberanteil bei pflichtversicherten oder dem Beitragszuschuss bei freiwillig in der GKV oder privat krankenversicherten Arbeitnehmern. Der 1979 im Land Bremen eingeführte Beitragszuschuss zu Krankenversicherungsbeiträgen verletzte nach damaliger Rechtslage die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, weil es sich materiell nicht um eine Regelung des Beihilferechts, sondern um eine Besoldungsregelung handelte.Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 1987 - 2 N 1/86 – BVerwGE 77, 345
Der Beihilfeanspruch entfällt im Regelfall mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, soweit nicht ausnahmsweise noch Leistungen wie z. B. Unterhaltsbeiträge gewährt werden. Kein Beihilfeanspruch folgt aus dem Altersgeld, das frühere Beamte nach dem Versorgungsrecht einiger Dienstherren beanspruchen können.
Leistungsumfang Im Regelfall werden Beihilfeleistungen nicht als Sachleistung erbracht, sondern durch Teilerstattung der Kosten, die den Berechtigten für eine Behandlung nach den ärztlichen Gebührenordnungen (GOÄ und GOZ) entstehen, soweit sie als notwendig und angemessen gelten. Maßgeblich ist stets die Beihilfeverordnung des jeweiligen Dienstherrn, die aktuellen Änderungen unterliegen kann. In der stationären Heilbehandlung sind Wahlleistungen (Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmerzuschlag) überwiegend nicht mehr oder nur noch bei Eigenbeteiligung oder gegen einen monatlichen Zusatzbeitrag berücksichtigungsfähig. In der Zahnmedizin gibt es teilweise erhebliche Unterschiede zwischen den Erstattungen der Beihilfe und denen der Krankenkassen, so sind in der Regel professionelle Zahnreinigungen beihilfefähig und für kieferorthopädische Behandlungen minderjähriger Patienten sind nicht die kieferorthopädischen Indikationsgruppen der GKV maßgeblich.Beihilfe: Zahnärztliche Leistungen. Bundesverwaltungsamt, 26. Januar 2022. Für bestimmte Aufwendungen, z. B. für Arzneimittel, mindert sich die Berechnungsgrundlage um Eigenbehalte.vgl. z. B. § 49 BBhV
Für Beamte wird mindestens die Hälfte der beihilfefähigen Aufwendungen übernommen, für Kinder 80 Prozent, für Ehegatten oder Lebenspartner und überwiegend für Ruhestandsbeamte 70 Prozent. Der Erstattungssatz kann auch für Aufwendungen des Berechtigten selbst, abhängig von der Kinderzahl, 90 Prozent erreichen.vgl. § 80 Absatz 7 Sächsisches Beamtengesetz i. d. F. von Artikel 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Drucksache 7/13737 mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2024 Der Auszahlungsbetrag wird, falls vorgesehen, um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt. Den verbleibenden Teil der Krankheitskosten decken die Beihilfeberechtigten in der Regel durch eine private Kranken- und Pflegeversicherung (ggf. mit Beihilfeergänzungstarifen) ab.
Sofern der Beamte sich freiwillig gesetzlich krankenversichert, was die Versicherungsberechtigung im Einzelfall nach SGB V voraussetzt, werden Beihilfen im Regelfall nur gewährt, wenn die Sachleistungen der GKV nicht beansprucht, sondern Kostenerstattung nach SGB V gewählt wird.§ 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 BBhV Der Beitrag zur GKV ist vom Beamten allein zu tragen. Beansprucht der Beamte den hälftigen Beitrag als pauschale Beihilfe, bewendet es dabei. Ob die Entscheidung für den Krankenversicherungszuschuss für den Beamten finanziell vorteilhaft ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere der Höhe der Besoldung, der Zahl der in der GKV beitragsfrei Mitversicherten und der Beitragshöhe einer privaten Krankenversicherung, die von Eintrittsalter und Vorerkrankungen beeinflusst wird.Frank Engellandt: Gesetzliche Krankenversicherung für Richter und Beamte?In: Legal Tribune Online vom 9. Juli 2019, abgerufen am 22. April 2022
In manchen Bundesländern wird einigen Beamtengruppen (z. B. Polizeivollzugsbeamten, Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst) statt der Beihilfe Freie Heilfürsorge gewährt, ebenso den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei nach BBesG. Soldaten erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ihre Familienangehörigen sowie Berufssoldaten im Ruhestand und deren Familienangehörige sind beihilfeberechtigt.
Beihilfeberechtigung für Familienangehörige Ehegatten und Lebenspartner sind nur berechtigt, wenn deren Gesamtbetrag der Einkünfte eine bestimmte Grenze (z. B. 20.000 Euro im vorvergangenen KalenderjahrBund (2021): § 6 Absatz 2 Satz 2 BBhV) nicht übersteigt. Für Ehepartner entfällt der Beihilfeanspruch mit der Rechtskraft der Scheidung; auch wenn dem geschiedenen Ehepartner durch Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz (bis jetzt nur beim Bund) ein Anrecht gegenüber dem Dienstherrn übertragen wird.
Der Beihilfeanspruch für Kinder setzt voraus, dass sie beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind, wofür es auf die Kindergeldberechtigung ankommt. Sie endet grundsätzlich mit Vollendung des 18., bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahrs.
Studenten, die als solche versicherungspflichtig sind, können sich, im Hinblick auf den Beihilfeanspruch eines Elternteils, von der Pflichtmitgliedschaft in der GKV befreien lassen. Der Antrag ist nur zu Studienbeginn zulässig und unwiderruflich. Entfällt später die Beihilfeberechtigung – sei es, weil das Studium unterbrochen wird, das Studium über den 25. Geburtstag hinaus andauert oder zum Beispiel ein Promotionsstudium nach abgeschlossenem Studium mit einem Stipendium ohne die Aufnahme einer Beschäftigung finanziert wird – und entsteht keine Versicherungspflicht oder -berechtigung in der GKV nach allgemeinen Regeln, besteht nur die Möglichkeit, sich privat zu versichern. Studenten, bei denen die vorrangige Familienversicherung in der GKV entfällt, werden hingegen anschließend als Studenten versicherungspflichtig (längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs) und können sich zum Beispiel bei der Aufnahme eines Promotionsstudiums freiwillig versichern.
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