mini|Karte der Offshore-Windparks in der Deutschen Bucht

Das Windenergie-auf-See-Gesetz, kurz WindSeeG regelt seit 2017 den Rechtsrahmen für deutsche Offshore-Windparks. Vorher fielen diese Windparks unter die Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) und das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Im Unterschied zur alten Regelung wird die Förderhöhe nach dem WindSeeG per Ausschreibung nach Angebot und Nachfrage statt wie zuvor auf Grundlage fester Vergütungssätze bestimmt.

Das WindSeeG wurde mit dem Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien beschlossen, das am 18. Oktober 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und seitdem zwei Mal überarbeitet. Eine dritte Novelle ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Sinn und Zweck Zweck des Gesetzes ist nach dessen , insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Nutzung der Windenergie auf See auszubauen und die installierte Leistung von Offshore-Windparks in deutschen Küstengewässern stetig, kosteneffizient und unter Berücksichtigung der notwendigen Netzkapazitäten zu steigern. Durch den stetigen Ausbau soll ein Fadenriss verhindert werden, der zu strukturellen Verwerfungen in den Küstenländern führt und letztlich die Kosten für den Ausbau in die Höhe treibt. Seite 265

Inhalt Nach § 2 Abs. 5 S. 1 des EEG in der Fassung von 2014 sollten die finanzielle Förderung und ihre Höhe für Strom aus erneuerbaren Energien bis spätestens 2017 durch Ausschreibungen ermittelt werden. Hintergrund war, dass die bisherige Förderung über Einspeisevergütungen nach Ansicht der Europäischen Kommission mit zunehmender Marktreife als staatliche Beihilfe nicht mehr zu rechtfertigen war.Böhme/Bukowski, Auswirkungen der 0-Cent-Offshore-Ausschreibungen, EnWZ 2019, 243. Der EuGH erklärte den Beschluss der Kommission, wonach das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) staatliche Beihilfen umfasst habe, zwar für nichtig, aber erst im Jahr 2019 (EuGH, Urteil vom 28. März 2019, ) Den Übergang von Einspeisevergütungen auf ein wettbewerbspolitisches Ausschreibungs-Modell setzt das WindSeeG für die Offshore-Windkraft um.

Nach einer Übergangsphase, in der in den Jahren 2017 und 2018 Projekte ausgeschrieben wurden, die bereits weit fortgeschritten waren, finden seit 2021 Ausschreibungen für Offshore-Windparks, die ab 2026 in Betrieb genommen werden sollen, im sog. zentralen Modell statt.

Flächenentwicklungsplan Grundlage des zentralen Modells ist der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur und den Übertragungsnetzbetreibern entwickelte Flächenentwicklungsplan (FEP). Der Flächenentwicklungsplan löst den bisherigen Offshore-Netzentwicklungsplan ab, der von den Übertragungsnetzbetreibern erstellt wurde. Hinzu kommt der Netzentwicklungsplan Strom, in dem Planungen für die Anbindungsleitungen und Netzverknüpfungspunkte auch für die Offshore-Windenergie enthalten sind.

Auf den im Flächenentwicklungsplan bestimmten Flächen werden vom Staat bzw. in dessen Auftrag die notwendigen Voruntersuchungen vorgenommen und die Flächen anschließend für den Bau von Windparks ausgeschrieben. Den Zuschlag erhält der Projektentwickler, der die niedrigste Marktprämie fordert, die der Windparkbetreiber für den produzierten Strom als Mindestvergütung erhält. Der Bieter, der den Zuschlag bekommt, erhält das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen und einen Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen an die im Flächenentwicklungsplan festgelegte Offshore-Anbindungsleitung.

FEP 2023 Das BSH hat am 20. Januar 2023 den FEP 2023 zusammen mit den Umweltberichten im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung veröffentlicht. Der FEP 2023 legt die Grundlage für die Erreichung des Ausbauziels von 30 Gigawatt bis zum Jahr 2030 und setzt die Novelle zum 1. Januar 2023 um. Zwischen 2026 und 2032 sollen insgesamt 24.738 Megawatt zugebaut werden.

FEP 2025 Das BSH hat am 30. Januar 2025 den FEP 2025 zusammen mit den Umweltberichten im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung veröffentlicht. Der FEP 2025 hat den jährlichen Zubau zwischen 2029 und 2034 angepasst. Zwischen 2026 und 2034 sollen insgesamt 30.738 Megawatt (zzgl. Offshore-Windpark Gennaker außerhalb des FEP) zugebaut werden.

Jährlicher Zubau der Offshore-Windenergie in Deutschland gemäß Flächenentwicklungsplan 2025:

Verfassungsbeschwerde gegen das WindSeeG Im Juni 2020 entschied das Bundesverfassungsgericht nach Verfassungsbeschwerden unter anderem von Wpd, dass das WindSeeG verfassungswidrig ist, soweit es keinen Ausgleich für frustrierte Investitionen der Vorhabenträger vorsieht, deren Windkraftprojekte durch das Gesetz beendet wurden.BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020,

Geklagt hatten mehrere Windpark-Projektentwickler, die noch nach der bis Ende 2016 geltenden Seeanlagenverordnung die Zulassung von Offshore-Windparks in der Nordsee beantragt und dafür auf eigene Kosten die für ihre Projekte notwendigen Planungen und Untersuchungen durchgeführt hatten. Mit Inkrafttreten des WindSeeG wurden die noch laufenden Planfeststellungsverfahren ohne Kompensation beendet. Das Gericht entschied, dass der Staat den Entwicklern die Kosten für ihre Planungen und Untersuchungen ersetzen muss, wenn sie ihre Daten herausgeben und für die entsprechenden Flächen bis 2030 ein Zuschlag erteilt wird. Das WindSeeG wurde mit der Novelle 2020 entsprechend angepasst.

Novellen Novelle 2018 Mit dem sog. Energiesammelgesetz wurden im Jahr 2018 erste Regelungen zur Wasserstoffherstellung auf See in das WindSeeG aufgenommen. Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften Es wurde klargestellt, dass das WindSeeG nur ans Netz angebundene Windenergieanlagen reguliert und die Möglichkeit geschaffen, „sonstige Energiegewinnungsbereiche“ festzulegen. Die Vergabe von sonstigen Energiegewinnungsbereichen wird von der im Oktober 2021 in Kraft getretenen Verordnung zur Vergabe von sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung – SoEnergieV) geregelt.

Novelle 2020 Ende 2020 wurde das WindSeeG novelliert und an das gestiegene Ausbauziel von 20 Gigawatt bis 2030 (vorher 15 Gigawatt) und 40 Gigawatt bis 2040 angepasst. Die Menge der jährlich ausgeschriebenen Flächen wird flexibler und die Realisierungsfristen werden gestrafft. Zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts wurde eine Regelung zur Kostenerstattung für Untersuchungen von Altinhabern von Projektrechten eingeführt.

Zudem wurde ein Losverfahren für den Fall von mehreren Null-Cent-Geboten eingeführt. Eine ursprünglich angedachte zweite Gebotskomponente, bei der neben der Höhe der gebotenen Marktprämie noch der Beitrag des Projektentwicklers zu den Kosten des Netzanschlusses Teil des Gebots gewesen wäre, wurde im Gesetzgebungsverfahren verworfen. Abgelehnt wurde auch ein Antrag der Grünen, auf ein System sog. Differenzverträge (Contracts for Difference) umzusteigen, bei dem nicht mehr auf eine zusätzlich zum am Markt zu erlösenden Strompreis zu zahlende Marktprämie geboten wird, sondern auf einen vom Marktgeschehen unabhängigen festen Preis.Doderer/Metz, Rechtlicher Überblick: Was hat sich 2020 im Energiewenderecht geändert?, EnWZ 2021, 261 Der Umgang mit Null-Cent-Geboten sollte 2022 evaluiert werden. Inhaber bestehender Projekte haben ein gesetzliches Eintrittsrecht und können in einen erteilten Zuschlag eintreten.

Novelle 2023 Der Koalitionsvertrag der 20. Wahlperiode des Bundestages (Kabinett Scholz) hob die Offshore-Ausbauziele nochmals an: Bis zum Jahr 2030 soll die Kapazität für Offshore-Windenergie auf 30 Gigawatt, bis zum Jahr 2035 auf 40 Gigawatt und bis zum Jahr 2045 auf 70 Gigawatt erhöht werden.

Ursprünglicher Entwurf Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat dazu Anfang 2022 einen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des WindSeeG vorgelegt. Neben der Anhebung der Ausschreibungsmengen sollten die zentral voruntersuchten Flächen über Differenzverträge statt Marktprämien ausgeschrieben werden. Nicht zentral voruntersuchte Flächen sollten nach qualitativen Kriterien ausgeschrieben werden. Eine Vergabe der Netzanbindung sollte unmittelbar nach Aufnahme der jeweiligen Fläche in den Flächenentwicklungsplan vergeben werden können, was die Auftragsvergabe um mehrere Jahre beschleunigen sollte. Zu den qualitativen Kriterien nach denen die Vergabe nicht zentral untersuchter Flächen erfolgen sollte, zählten neben einer möglichen Zahlung des Bieters, die dem Umweltschutz und der Senkung der Netzentgelte zugutekommen soll, Kriterien wie der Energieertrag, der Abschluss umfassender Power Purchase Agreements, die Vereinbarkeit mit dem Natur- und Artenschutz sowie die Recyclingfähigkeit der Rotorblätter.

Verabschiedete Fassung Die Novelle wurde im April 2022 im Kabinett beschlossen und am 7. Juli 2022 vom Bundestag verabschiedet.

Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf wurde die Vergütung über Differenzverträge auf Betreiben der FDP gestrichen. Differenzverträge seien „ein staatlich-privates Preiskartell zulasten von Wettbewerb und Marktintegration“. Über eine Verordnungsermächtigung ist aber der Abschluss von Differenzverträgen für Industriestromverträge möglich.

Mit der Novelle werden Windparks auf zentral voruntersuchten Flächen mit Ausnahme des Netzanschlusses nicht mehr gefördert. Die Ausschreibung für zentral voruntersuchte Flächen erfolgt nicht mehr über Marktprämien, sondern umfasst zukünftig zwei Komponenten: Zum einen für den Zuschlag zu bietenden Geldbetrag, der zu 60 % in die Bewertung eingeht, zum anderen die zu je 10 % in die Bewertung eingehenden qualitativen Kriterien der auf der ausgeschriebenen Fläche zu errichtenden Kapazität, des Naturschutzes, der Emissionen beim Bau des Windparks und des Anteils an Auszubildenden beim Windparkbetreiber, Zulieferern und Dienstleistern. Die Einnahmen aus den Zahlungen der Windparkbetreiber sollen zu 90 % dazu genutzt werden, die Offshore-Netzumlage und damit die Stromkosten für Verbraucher zu senken. 5 % sollen dem Meeresschutz zugutekommen und 5 % sind für Maßnahmen der umweltschonenden Fischerei vorgesehen. Das ursprünglich für nicht voruntersuchte Flächen vorgesehene qualitative Kriterium der Recyclingfähigkeit der Rotorblätter wurde als Zuschlagskriterium gestrichen. Stattdessen soll mit dem „Beitrag zur Dekarbonisierung des Ausbaus der Windenergie auf See“ die Klimaverträglichkeit des Herstellungsprozesses bewertet werden und mit dem „Beitrag zur Fachkräftesicherung“ die europäische Windindustrie geschützt werden. Bei zentral voruntersuchten Flächen entfällt das Planfeststellungsverfahren und wird durch ein beschleunigtes Plangenehmigungsverfahren ersetzt.

Für nicht zentral voruntersuchte Flächen wird weiterhin auf eine Marktprämie geboten. Die Entscheidung zwischen mehreren Null-Cent-Geboten erfolgt durch eine zweite Gebotskomponente, also eine angebotene Zahlung des Bieters.

Außereuropäische Bieter können vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Zuschlag oder der spätere Betrieb einer Anlage die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit Deutschlands voraussichtlich beeinträchtigen würde.

Genehmigung und Inkrafttreten Die notwendige beihilferechtliche Genehmigung der Novelle durch die Europäische Kommission wurde im Dezember 2022 erteilt, so dass die Novelle wie geplant zum 1. Januar 2023 in Kraft treten konnte.

Forderungen nach erneuter Novelle

Kritik an zweiter Gebotskomponente