Sondervermögen (volkswirtschaftlich Extrahaushalt) ist ein haushaltsrechtlicher Begriff und bezeichnet einen wirtschaftlich verselbständigten Nebenhaushalt („Schattenhaushalt“), der ausschließlich zur Erfüllung einzelner begrenzter Aufgaben des Bundes in einer besonderen Situation bestimmt ist und deshalb von dem sonstigen Bundesvermögen getrennt zu verwalten ist.Sonder- und Treuhandvermögen des Bundes. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 9. Januar 2012.
Im Unterschied zum Bundeshaushalt, der sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Bundes darstellt (allgemeine Haushaltsfinanzierung aller Ressorts), sind die Ausgaben des Sondervermögens streng zweckgebunden. Zur Deckung der Ausgaben eines Sondervermögens kann der Bund ermächtigt werden, Kredite aufzunehmen.vgl. zu Aufgaben und Finanzierung der einzelnen Sondervermögen des Bundes: Sonder- und Treuhandvermögen des Bundes. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 9. Januar 2012, Tabelle auf S. 5 ff. Nach dem Grundsatz der Gesamtdeckung dienen im allgemeinen Haushalt dagegen alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben ( BHO). Die Haushalte von Bund und Ländern sind seit Einführung der Schuldenbremse grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen ( Abs. 3 Satz 1 GG); die Einnahmen sollen vielmehr aus dem allgemeinen Steueraufkommen generiert werden.
Bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen in den Haushaltsplan eingestellt zu werden ( Abs. 1 Satz 1 HS 2 GG). Sondervermögen dürfen jedoch – wie der Haushaltsplan selbst – nur durch Gesetz errichtet werden und unterliegen der Kontrolle durch den Bundestag, den Bundesrat und den Bundesrechnungshof ( GG). Sie werden entsprechend den Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung (BHO) aufgestellt und bewirtschaftet ( BHO).
Haushaltsverfassungsrechtliche Bedeutung Das Grundgesetz (GG) schreibt in GG verschiedene haushaltsrechtliche Grundsätze fest; dieser Artikel ist die zentrale Vorschrift des parlamentarischen Budgetrechts. Die Kompetenz zur Feststellung des Haushaltsplans steht ausschließlich dem Gesetzgeber zu (parlamentarisches Budgetrecht). Die Grundsätze der Vollständigkeit des Haushaltsplanes und der Grundsatz der Haushaltseinheit füllen dieses Budgetrecht aus.vgl. Sondervermögen des Bundes und Budgetrecht des Parlaments am Beispiel der Vereinbarung zum Atomkompromiss. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 14. September 2010.
Zu den in den Staatshaushalts-Etat aufzunehmenden „Einnahmen und Ausgaben des Bundes“ im Sinne von Art. 110 Abs. 1 Satz 1 HS 1 GG gehören nach traditionellem Verfassungsverständnis die „Einnahmen und Ausgaben derjenigen zu besonderen Zwecken bestimmten Fonds, über welche dem Staate allein die Verfügung zusteht, sofern diese Fonds nicht juristische Persönlichkeit besitzen.“vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 – 2 BvE 3/08 Rz. 26.
Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit sind im Haushaltsplan alle im Haushaltsjahr voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen, so dass keine voraussichtliche Einnahme oder Ausgabe bewusst außer Ansatz bleiben darf ( BHO).Maunz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, 57. Aufl., München 2010, Art. 110 Rn. 28. Das Vollständigkeitsprinzip soll eine umfassende Kontrolle der Haushaltsplanung sichern.
Mit dem Grundsatz der Haushaltseinheit soll eine umfassende Übersicht über die Bundesfinanzen erreicht werden. Deshalb sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes in einem einzigen Haushaltsplan zu veranschlagen.Maunz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, 57. Aufl., München 2010, Art. 110 Rn. 39; Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht (43. EL, Dez. 2008), Art. 110 GG Rn. 19. Für die Rechnungsperiode dürfen nicht zwei oder mehrere Haushaltspläne aufgestellt oder Teile des Haushaltsplans verselbständigt werden. Der Grundsatz der Haushaltseinheit verbietet ebenso wie das Gebot der Vollständigkeit die Bildung von sog. Schattenhaushalten.Niklas Potrafke, Stefan Korioth: Keine Schattenhaushalte! Handelsblatt, 30. November 2021.
Ausnahmsweise sind nur die in Art. 110 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG genannten Nebenhaushalte (Bundesbetriebe und Sondervermögen) zulässig.Reimer, in: Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz (Stand: 1. Juni 2010), Art. 110 Rn. 24.
Sondervermögen des Bundes sind abgesonderte Teile des Bundesvermögens, die ausschließlich zur Erfüllung einzelner begrenzter Aufgaben des Bundes bestimmt sind und daher von dem sonstigen Bundesvermögen getrennt verwaltet werden.Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht (43. EL, Dez. 2008), § 113 BHO Rn. 1. Da sie einer eigenständigen Wirtschafts- und Rechnungsführung bedürfen, werden Sondervermögen zwangsläufig außerhalb des Bundeshaushalts bewirtschaftet.Gröpl, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 110 Rn. 99; Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht (43. EL, Dez. 2008), § 113 BHO Rn. 1.
Die Durchbrechung der Grundsätze der Haushaltseinheit und Haushaltsvollständigkeit muss durch hinreichend gewichtige verfassungsrechtliche Gründe gerechtfertigt sein.vgl. Kube, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 110 Rn. 106 (Stand: Januar 2021).vgl. insbesondere zum Erfordernis eines „Veranlassungszusammenhangs“ zwischen Notlage und Kreditaufnahme: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. April 2022 - VGH N 7/21 zum Corona-Sondervermögen in Rheinland-Pfalz.
Ein zwingender Grund für die Bildung eines Sondervermögens ist vor allem gegeben, wenn eine gesonderte Mittelverwaltung aufgrund rechtlicher Verpflichtung unabweisbar vorgegeben ist. Ein Beispiel ist das ERP-Sonderkonto für die amerikanischen Hilfeleistungen zum Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg.Art. IV des Abkommens über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika, Art. III des Gesetzes betreffend das Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Dezember 1949,
Das Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Schuldenbremse vom 15. November 2023 (auch als „Haushaltsurteil“ bezeichnet) begrenzte die Möglichkeit, durch Fonds, Sondervermögen und Umschichtungen die Schuldenbremse zu umgehen. Nach dem Urteil kündigte die Bundesregierung an, jedes einzelne Sondervermögen daraufhin zu überprüfen, ob das Urteil auch darauf anzuwenden sei.
Sondervermögen des Bundes Es wird unterschieden zwischen Sondervermögen, die über den Bundeshaushalt oder andere Einnahmen mitfinanziert werden, und Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung.Aktuelle Wirtschafts- und Finanzlage: Kreditaufnahme des Bundes und seiner Sondervermögen. Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht Februar 2021. Für Sondervermögen werden Kredite des Bundeshaushalts erst in dem Jahr aufgenommen, in dem die Ausgaben tatsächlich getätigt werden.Kreditaufnahmebericht des Bundes 2020. Bericht des Bundesministeriums der Finanzen über die Kreditaufnahme des Bundes im Jahr 2020, S. 26. Die Kreditaufnahme der Sondervermögen trägt zur Staatsverschuldung Deutschlands bei.vgl. Klaus Gründler et al.: Rekordverschuldung nach Corona – wie steht es um die Belastung der Länderhaushalte? ifo Schnelldienst 11/2020, S. 40–49. Die Obergrenze für die Nettokreditaufnahme im Sinne der Schuldenbremse gilt indessen auch für die Sondervermögen des Bundes, die ab 1. Januar 2011 errichtet worden sind.Art. 115 Abs. 2 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d) vom 29. Juli 2009, . buzer.deBundesministerium der Finanzen: Kompendium zur Schuldenregel des Bundes (Schuldenbremse). 25. Februar 2022, S. 26 f. Seitdem „können die Regelgrenzen des Artikels 115 nicht mehr durch die Einrichtung von Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung überschritten werden.“Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d) BT-Drs. 16/12410 vom 24. März 2009, S. 7.
Durch Bundeszuschüsse mitfinanzierte Sondervermögen Zu den durch Bundeszuschüsse mitfinanzierten Sondervermögen gehören: ERP-Sondervermögen (seit 1953)errichtet durch das Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 (); Rechtsgrundlage seit 2007: Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 26. Juni 2007 Bundeseisenbahnvermögen (seit 1. Januar 1994)§ 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (; ) Entschädigungsfonds für Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (seit 1994)vgl. Art. 1 und Art. 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom 27. September 1994, Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (seit 1998)§ 6 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 () Deutscher Binnenschifffahrtsfonds (seit 1999)Gesetz über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrtsfonds vom 26. Juni 2002 () Sondervermögen Kinderbetreuungsausbau (2007–2015)vgl. Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ und zur Entfristung des Kinderzuschlags vom 18. Dezember 2007, Versorgungsrücklage und Versorgungsfonds des Bundes gem. , des Versorgungsrücklagegesetzes (seit 1998) Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit gem. SGB III (seit 2008) Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere (seit 2009)vgl. Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ (Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz – SchlussFinG) vom 6. Juli 2009, Energie- und Klimafonds (seit 1. Januar 2011)
Sondervermögen mit Kreditermächtigung Die Sondervermögen mit Kreditermächtigung sind: Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS)Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG) vom 17. Oktober 2008, (seit 18. Oktober 2008); Kreditermächtigung: 90 Mrd. Euro. Am 31. Dezember 2020 hatte der FMS Schulden in Höhe von insgesamt 55,48 Mrd. Euro. Investitions- und Tilgungsfonds (ITF)Art. 6 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009, (seit 6. März 2009); Kreditermächtigung: 25 Mrd. Euro. Am 31. Dezember 2020 hatte der ITF Schulden in Höhe von 16,00 Mrd. Euro. Restrukturierungsfonds (RSF)Art. 3 des Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) vom 9. Dezember 2020, (seit 31. Dezember 2010). Am 31. Dezember 2020 hatte der RSF keine Schulden. Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF)Gesetz zur Errichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz – WStFG) vom 27. März 2020, (seit 28. März 2020); Teil des staatlichen Schutzschildes gegen die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie; Kreditermächtigung: insgesamt 150 Mrd. Euro,Sondervermögen Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF). Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH, abgerufen am 28. Februar 2022. Garantierahmen für Kreditbürgschaften: 400 Mrd. Euro.Martin Greive: Instrumente des Bundes: Finanzhilfen über den WSF. Handelsblatt, 30. März 2020.
Sondervermögen Bundeswehr