Die Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) war eine im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in Deutschland erlassene Rechtsverordnung der deutschen Bundesregierung.

Sie diente dazu, bei der Überschreitung der deutschen Grenze auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg aus dem Ausland Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und Virusvarianten in Deutschland zu verhindern ( CoronavirusEinreiseV). Dazu wurden sowohl für die einreisenden Personen als auch die Verkehrsunternehmen und Mobilfunknetzbetreiber verschiedene Nachweis- und Informationspflichten begründet und sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Verstöße gem. Abs. 1a Nr. 24 IfSG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet.vgl. beispielsweise für Bayern: Bußgeldkatalog „Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV und Allgemeinverfügung Testnachweis“. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 10. August 2021, Az. G51z-G8000-2021/505-101 (BayMBl. Nr. 556).für Nordrhein-Westfalen: Stand: 6. August 2021.

Entstehungsgeschichte Ermächtigungsgrundlage und Begriffsbestimmungen Mit Nr. 18 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde mit Wirkung zum 19. November 2020 die im rechtswissenschaftlichen Schrifttum umstrittene Ermächtigung des Bundesgesundheitsministeriums zum Erlass von Einreiseregelungen in § 5 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG a.F.) in Abs. 8–10 IfSG neu gefasst.

Zu diesem Zeitpunkt wurde die Bundesregierung ermächtigt, „sofern der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind, und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die übertragbare Krankheit, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, ausgesetzt waren, insbesondere, weil sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung dieser Krankheit verpflichtet sind, der zuständigen Behörde elektronisch oder durch eine schriftliche Ersatzmitteilung Auskunft über ihre personenbezogenen Angaben und ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise zu erteilen.“ Die an die zuständigen Behörden übermittelten Daten sollten einer effektiven Kontrolle der Einhaltung der nach den Landesvorschriften vorgesehenen Absonderung dienen.Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. BT-Drs. 19/23944 vom 3. November 2020, S. 22, 35 f.

Daraufhin wurden die Regelungen der bisherigen Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 4. November 2020BAnz AT 6. November 2020 V1 sowie der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020BAnz AT 6. November 2020 B5. auf Basis der neuen Ermächtigungsgrundlage in § 36 IfSG in die Coronavirus-Einreiseverordnung der Bundesregierung vom 13. Januar 2021 überführt.Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV) vom 13. Januar 2021 (). Diese CoronaEinreiseV regelte zunächst befristet bis zum 31. März 2021 ergänzend zu den Quarantäneregelungen der Länder einheitlich Anmelde-, Test- und Nachweispflichten der Einreisenden sowie Pflichten von Verkehrsunternehmen und Mobilfunknetzbetreibern im Zusammenhang mit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Aufenthalt in einem Risikogebiet.Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV). Kabinettsvorlage, S. 2.

Zum Schutz vor in Deutschland noch nicht verbreitet vorkommenden Virusvarianten mussten sich nach der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021BAnz AT 12. Mai 2021 V1. Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit bestand, dass sie einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ausgesetzt waren, unverzüglich nach der Einreise für einen bestimmten Zeitraum in geeigneter Weise auf eigene Kosten absondern. Die Einreisequarantäne wurde nun bundeseinheitlich geregelt sowie ein Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten in die Regularien integriert.Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag. Begründung vom 12. Mai 2021, S. 20 ff.

Mit Wirkung zum 10. Juni 2021 wurden die Absonderungspflichten über den 30. Juni 2021 hinaus bis zum 28. Juli 2021 verlängert. Zur Pflege internationaler Beziehungen und zum Zweck zwischenstaatlicher Verständigung wurden Ausnahmen von der Anmelde- und Absonderungspflicht für hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen bei Aufenthalten von bis zu 72 Stunden und bei Einhaltung eines strengen Schutz- und Hygienekonzeptes, insbesondere einer täglichen Testung, auf Virusvariantengebiete erstreckt. Die Ausnahme von der Absonderungspflicht für Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden und in die Bundesrepublik Deutschland einreisten, wurden für einen eng umgrenzten Personenkreis unter der Voraussetzung umfangreicher Schutz- und Hygienekonzepte auch auf Voraufenthalte in Virusvariantengebieten erstreckt, um angesichts des dann als epidemiologisch vertretbar eingeschätzten Risikos negative Auswirkungen auf den Sportstandort Deutschland zu vermeiden.Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung. Begründung, S. 2.

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung wurden Personen, die sich in einem Virusvariantengebiet aufgehalten hatten und die über einen vollständigen Impfschutz mit einem Impfstoff verfügen, dessen Wirksamkeit gegen die Virusvariante vom Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite bekannt gemacht wurde, nach Übermittlung ihres Impfnachweises von der Absonderungspflicht befreit.

Risikogebiete wurden seit dem 1. August 2021 in zwei Kategorien als Hochrisikogebiete oder Virusvariantengebiete ausgewiesen. Alle Einreisenden wurden verpflichtet, bei der Einreise einen Impf-, Test-, Genesenennachweis vorzulegen.Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. Juli 2021, BAnz AT 30. Juli 2021 V1. Seit dem 23. Dezember 2021 mussten Einreisende über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruhte und bei Beginn der Beförderung bzw. Einreise maximal 48 Stunden zurückliegen durfte.Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 22. Dezember 2021, BAnz AT 22. Dezember 2021 V1. Mit der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022BAnz AT 14. Januar 2022 V1 wurden die Definition der Impf- und Genesenennachweise aus der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung übernommen (vgl. Nr. 8, 10 Coronavirus-EinreiseV, Nr. 3, Nr. 5 SchAusnahmV).

Mit Wirkung zum 19. März 2022vgl. des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022, wurden die Begriffe Impf-, Genesenen- und Testnachweis „aufgrund der besonderen Bedeutung“ in Abs. 1–3 des Infektionsschutzgesetzes gesetzlich definiert. Satz 1 Nr. 6, 7 und 9 CoronaEinreiseV verweisen seitdem auf diese Regelungen.vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften BT-Drs. 20/958 vom 10. März 2022, S. 13 f., 16 ff.

Geltungsdauer Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Die Geltungsdauer wurde jedoch mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 8. November 2021BAnz AT 8. November 2021 V 1. zunächst bis zum 15. Januar 2022, mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 22. Dezember 2021BAnz AT 22. Dezember 2021 V1. dann bis zum 3. März 2022 und mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. März 2022BAnz AT 2. März 2022 V1. bis zum 19. März 2022 verlängert. des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 verlängert die Geltungsdauer bis zum 28. April 2022. Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung wurde die Geltungsdauer bis zum 31. Mai 2022 verlängert.BAnz AT 27. April 2022 V1.

§ 36 Abs. 12 IfSG in der Fassung des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 sah vor, dass mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag auch eine Rechtsverordnung mit Einreisebeschränkungen außer Kraft tritt.

Gem. § 36 Abs. 12 Satz 1 IfSG in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli 2021. durfte die Coronavirus-Einreiseverordnung bis zu einem Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage durch den Deutschen Bundestag in Kraft bleiben. Da der Deutsche Bundestag nach seinem letzten Feststellungsbeschluss vom 25. August 2021Bekanntmachung des Beschlusses des Deutschen Bundestages über die Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 31. August 2021, ()Bundestag verlängert epidemische Lage von nationaler Tragweite bundestag.de, 25. August 2021. nicht spätestens drei Monate später das Fortbestehen der epidemischen Lage festgestellt hatte, galt die Feststellung vom 25. August 2021 am 25. November 2021 als aufgehoben ( Abs. 1 Stz 3 IfSG). Die Coronavirus-Einreiseverordnung wäre danach spätestens am 25. November 2022 außer Kraft treten. Allerdings wurde die Ermächtigung bis zum 7. April 2023 verlängert ( Abs. 12 IfSG).

Eingeschränkte Grundrechte Durch die CoronaEinreiseV wurden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit ( Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person ( Abs. 2 Satz 2 GG), der Freizügigkeit ( Abs. 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Abs. 1 GG) eingeschränkt ( Abs. 13 IfSG).

Inhalt Pflichten von Einreisenden Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, mussten bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis verfügen ( Abs. 1 CoronavirusEinreiseV, 3G-Regel).