Die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) ist eine im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in Deutschland erlassene Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums.

Sie regelte bis zum 28. Februar 2023 den Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten.

Seit 1. März 2023 sind die Paragraphen, die den Anspruch auf Testung enthielten, aufgehoben. Die Verordnung an sich bleibt noch bis Ende 2024 in Kraft, um die Abrechnung der Testzentren abzuwickeln.

Gesetzliche Ermächtigung Mit dem Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz war das Bundesgesundheitsministerium mit Wirkung zum 19. Mai 2020 in Absatz 3 Satz 2 SGB V ermächtigt worden, im Fall der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch Rechtsverordnung sowohl für Versicherte als auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind, einen Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen das Coronavirus SARSCoV-2 zu bestimmen.

Mit der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Juni 2020 hat das Bundesministerium für Gesundheit von dieser gesetzlichen Ermächtigung erstmals Gebrauch gemacht. Die Verordnung wurde im Folgenden weiterentwickelt, zuletzt durch die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021.

Von der Verordnung vom 8. Juni 2020 wurden insbesondere asymptomatische Personen erfasst, die außerhalb einer ambulanten Kranken- oder Krankenhausbehandlung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden sollten, wenn bei ihnen eine Infektion nahe lag oder „eine hohe Gefahr besteht, dass sie oder andere Personen in ihrem Umfeld bei Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besonders gefährdet wären.“Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Bundesministerium für Gesundheit, 8. Juni 2020.

Es wurden zunächst insbesondere PCR-Testungen durchgeführt, weil nach dem Stand der damaligen medizinischen Wissenschaft noch ungeklärt war, inwieweit ein Antikörpernachweis mit dem Vorliegen einer Immunität korreliert.

Die Testungen werden durch die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Länder oder durch beauftragte Dritte (insbesondere privat betriebene Testzentren) erbracht und zulasten der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds über die Kassenärztlichen Vereinigungen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) abgerechnet ( TestV).vgl. KBV: Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Leistungserbringer mit Wirkung zum 11. Januar 2022 (Vorgaben KBV-LE). Version 13, 25. Januar 2022.BAS: Zahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie. Überblick, abgerufen am 3. Februar 2022. Das BAS hat in der Zeit vom 15. Juli 2020 bis zum 17. Januar 2022 Zahlungen nach der TestV in Höhe von insgesamt rund 7,5 Mrd. Euro geleistet.Zahlungen des BAS aufgrund der COVID-19-Pandemie je Auszahlungstermin (in Mio. Euro). Stand: 8. Februar 2022.

Einzelne Bestimmungen Anspruch auf Testung Anspruchsberechtigte mini|Entnahme von Körpermaterial durch einen Nasopharyngeal-Abstrich (Foto aus Ruanda) Unabhängig von einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung haben nach Abs. 1 und Abs. 2 TestV folgende asymptomatische Personen einen Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests: nachweislich infizierte Personen, Kontaktpersonen und Personen mit Voraufenthalt in Virusvariantengebieten ( TestV, Nr. 3a, Coronavirus-Einreiseverordnung, Nr. 17 IfSG). Für Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Institutes eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben, besteht seit dem 12. Februar 2022 kein Testanspruch mehr. Bewohner, Personal und Besucher bestimmter Einrichtungen wie Krankenhäuser und Altenheime (, TestV) Bürgertestung (PoC-Antigen-Test) für Personen, die die Voraussetzungen des in der jeweils geltenden Fassung erfüllen (Nachweis der Voraussetzungen ist in Abs. 3 Nr. 4 TestV geregelt) bestätigende Diagnostik nach einem positiven Antigen-Test (auch zur Selbstanwendung) oder einem positiven Pooling-Test mittels eines Nukleinsäurenachweises ( TestV).PCR-Priorisierung: Aktuelle Regeln gelten vorerst weiter. NDR, 25. Januar 2022.Lauterbach: „Veränderung der Position“ – Anspruch auf PCR-Test nach positivem Schnelltest bleibt. Redaktionsnetzwerk Deutschland, 8. Februar 2022. Eine Änderung der Nationalen Impfstrategie sieht seit dem 12. Februar 2022 vor, in der Regel zunächst einen zertifizierten Sars-CoV-2-Antigen-Test durchzuführen. Im Falle eines positiven Ergebnisses kann dieses mit einem PCR-Test bestätigt werden. Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg, 11. Februar 2022.

Der Anspruch umfasst das Gespräch mit der zu testenden Person im Zusammenhang mit der Testung, die Entnahme von Körpermaterial, die Diagnostik und die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines COVID-19-Test- oder Genesenenzertifikats im Sinne der Abs. 6 und Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes (digitales COVID-Zertifikat der EU)

Der Anspruch besteht nur im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten ( Abs. 1 Satz 1 TestV) und darf eine bestimmte Häufigkeit pro Person nicht überschreiten ( TestV).

Eigenanteil Bestimmte Anspruchsberechtigte mussten seit dem 30. Juni 2022 einen Eigenanteil in Höhe von 3 Euro an den Leistungserbringer leisten (§ 4a Abs. 2 TestV a. F.). Das galt für Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt, eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen wollten oder zu einer Person Kontakt haben wollten, die das 60. Lebensjahr vollendet hatte oder aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufwies, schwer an COVID-19 zu erkranken, Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben.

Der Eigenanteil konnte auch von dem Land getragen werden, in dem die Testung durchgeführt wurde.vgl. BRK: Freistaat soll Corona-Testgebühr zahlen. Augsburger Allgemeine, 30. Juni 2022.

Auch für Bürgertests mit Eigenbeteiligung musste der Anspruch auf Testung nachgewiesen werden, etwa durch Vorlage der Eintrittskarte für eine Veranstaltung, dem Vorzeigen der Corona-Warn-App oder bei Kontakten mit Risikopatienten einer Selbstauskunft, die auf einem Formblatt oder im Rahmen eines digitalen Registrierungsvorgangs festgehalten wird. Bundesgesundheitsministerium, Stand: 29. Juni 2022. Dieser „überbordende Regelungsansatz,“ dessen Bestimmungen nicht nachprüfbar seien und deren Einhaltung dementsprechend nicht kontrolliert werden können, begünstigte nach Ansicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung allgemein Betrug und normwidriges Verhalten. Es wurde befürchtet, dass trotz Zuzahlung der Abstrich von den Leistungserbringern weiterhin für 7,00 Euro mit der örtlichen Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werde.Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung. Stellungnahme der KBV zum Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Juni 2022. S. 2.

Am 25. November 2022 wurden der Testanspruch für die o. g. Personengruppen und damit auch die Regelungen zum Eigenanteil abgeschafft.

Vergütung der Leistungserbringer Die für die Tests anfallenden Kosten werden durch Zahlung des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS) aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Kassenärztlichen Vereinigungen getragen, welche die Vergütung an die Leistungserbringer weitergeben.vgl. Zahlungen des BAS aufgrund der COVID-19-Pandemie. BAS, Stand Juni 2022.Details zur Abrechnung von PoC-NAT-Tests festgelegt – Umsetzung des Bund-Länder-Beschlusses steht noch aus. Kassenärztliche Bundesvereinigung, 27. Januar 2022.

Der Gesundheitsfonds zahlte gemäß Veröffentlichung des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) bis zum 15. März 2022 rund 10,7 Mrd. Euro und bis zum 19. April 2022 rund 12,3 Mrd. Euro für Leistungen aufgrund der Coronavirus-Testverordnung aus.Mutmaßlicher Abrechnungsbetrug in Millionenhöhe bei Corona-Bürgertests. Antwort der Bundesregierung auf einen Kleine Anfrage. BT-Drs. 20/2281 vom 14. Juni 2022.

Zum 1. Juli 2022 wurde die an die berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten von 43,56 Euro auf 32,39 Euro je Testung gesenkt ( Satz 1 TestV), die Pauschale für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung von 3,50 Euro auf 2,50 Euro ( Satz 1 TestV).

Abrechnungsbetrug Die Kassenärztliche Vereinigung prüft die Plausibilität der Abrechnungen bezogen auf den jeweiligen Leistungserbringer ( Abs. 1 TestV). Festgestellte unrichtige Abrechnungen werden korrigiert, Auszahlungen ausgesetzt oder Rückforderungsbeträge mit berechtigten Zahlungsansprüchen der Leistungserbringer verrechnet. Schließlich kommt es zu Rückforderungen der KVen. Eine Rückforderung erfolgt nur dann, wenn ein Auszahlungsstopp oder eine Verrechnung nicht mehr möglich ist.Mutmaßlicher Abrechnungsbetrug in Millionenhöhe bei Corona-Bürgertests. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage. BT-Drs. 20/2281 vom 14. Juni 2022.

Die KV soll außerdem die Staatsanwaltschaft unterrichten, wenn die Prüfung ergibt, dass ein Verdacht auf strafbare Handlungen besteht ( Abs. 4 TestV). Es gibt bundesweit Verdachtsfälle.Bund und Länder wollen schärfere Regeln gegen Betrug mit Coronatests. Ärzteblatt, 31. Mai 2021. Allein die Berliner Polizei hat 260 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs mit Corona-Tests eingeleitet.Alexander Müller: Corona-Tests: Polizei jagt Abrechnungsbetrüger. apotheke adhoc, 8. Februar 2022. Ermittler vermuten aufgrund mangelhafter Kontrollen bei privat betriebenen Testzentren einen Schaden in Milliardenhöhe.Markus Grill, Klaus Ott: Hunderte Ermittlungsverfahren: Lauterbach will Schnelltest-Betrügereien beenden. Süddeutsche Zeitung, 16. Juni 2022.

Leistungserbringer mini|Corona-Testzentrum am Kölner Hauptbahnhof (18. September 2020) Den Test dürfen gem. TestV durchführen die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren, als weitere Leistungserbringer beauftragte Dritte,vgl. beispielsweise Vorläufige Beauftragung zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a und bestätigender Diagnostik- und variantenspezifischer PCR-Testung nach § 4b der Verordnung zum Anspruch auf Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung) vom 8. März 2021. Allgemeinverfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 12. März 2021.für Nordrhein-Westfalen: Vorläufige Beauftragung zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a der Verordnung zum Anspruch auf Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Gesundheit (Coronavirus-Testverordnung) vom 7. März 2021. Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 7. März 2021. wenn sie die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen und sich zur Verschwiegenheit verpflichten ( Abs. 2 TestV) sowie Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren.

Diagnostische Methoden