Schulische Integration bezeichnet in der Pädagogik das Einbinden von Menschen, denen eine Behinderung attestiert wurde, in den Unterricht von nicht als „behindert“ geltenden Schülern.
Geschichtliche Entwicklung in Deutschland Vor dem 18. Jahrhundert gab es nur selten Unterricht für Kinder, die als „behindert“ galten. Er wurde fast ausschließlich von Privatlehrern durchgeführt, die sich ihre Arbeit besonders bezahlen ließen. Ihre Methoden hielten sie z. T. geheim. Gegen Ende des 18. Jahrhunderts begannen ungefähr zeitgleich mehrere Personen, Methoden für die Unterrichtung gehörloser Kinder zu suchen und zu testen. Dahinter standen soziale oder religiöse Motive. Die Methoden waren erfolgreich und wurden veröffentlicht, um mehr Kindern zu helfen. Etwas später wurde auch nach Methoden für blinde Kinder gesucht, um sie vor Verwahrlosung und Missbrauch zu schützen. Ziel war, dass sie sich nützlich machen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben konnten. Nach und nach wurden auch Heimschulen (Rettungshäuser) für Verwahrloste sowie eine Art Krankenhausschulen für motorisch beeinträchtigte Kinder geschaffen (sogenannte Orthopädische Institute).
Schon zu Beginn des 19. Jahrhunderts setzte die Verallgemeinerungsbewegung ein. Die Kompetenzen der Gehörlosen-Lehrer sollten allen Lehrern zugänglich gemacht werden. Die Absicht dabei war, die hohen Kosten für die Heimunterbringung der Schüler zu sparen, mehr Schülern die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen, und nicht zuletzt sollten die Kinder an ihrem Heimatort leben und integriert sein können. Diese Bewegung ist ein früher Vorläufer der heutigen Integrationsbewegung. Mitte des 19. Jahrhunderts entstanden Schulen für geistig behinderte Kinder sowie Schulen für körperbehinderte Kinder. Um 1880 wurden aus vorherigen Nachhilfeklassen die Hilfsschulen gegründet. Sie waren für Schüler gedacht, die an der Volksschule nicht mithalten konnten, aber an Schulen für geistig behinderte Kinder unterfordert waren. Organisation und Inhalte entsprachen der Volksschule. Dabei waren die Klassen kleiner, Inhalte wurden reduziert und das Tempo verlangsamt. Um die Jahrhundertwende (19./20. Jahrhundert) wurden auch die besonderen Probleme schwerhöriger und sehbeeinträchtigter Schüler erkannt und in eigenen Schulformen beachtet. Auch für verhaltensauffällige Kinder wurden verschiedene Hilfen entwickelt.
Es folgte die Zeit des Nationalsozialismus, in der die bisherigen Erfolge der Heil- bzw. Sonderpädagogik überwiegend rückgängig gemacht wurden. Rupert Egenberger verstand die Hilfsschule als „heilpädagogische Anstalt“. Da man die „Minderwertigen“ nicht beseitigen könne, sei es notwendig, „mit bitterem Ernste die Auswirkung der Minderwertigkeit und die weitere Verseuchung durch Minderwertige durch heilpädagogische Mittel zu bekämpfen“. Mit dem Machtantritt der Nationalsozialisten wurde diese heilpädagogische Zielsetzung 1933 abgelöst von einem Konzept der Ausgrenzung der „Nichterziehbaren“, wie es Adalbert Gregor, Werner Villinger und Paul Schröder propagierten. Sie betrachteten die Hilfsschule nicht mehr als heilpädagogische Institution, sondern als „Leistungsschule“, die nurmehr „Bildungsfähige“ aufnehmen sollte; „Nichterziehbare“ sollten zum Schulsystem keinen Zugang mehr erhalten, sondern in Anstalten verwahrt werden.Klaus Schepker, Heiner Fangerau: Die Gründungsgeschichte der Deutschen Gesellschaft für Kinderpsychiatrie und Heilpädagogik (DGKH) und ihr Wirken. In: Heiner Fangerau, Sascha Topp, Klaus Schepker (Hrsg.): Kinder- und Jugendpsychiatrie im Nationalsozialismus und in der Nachkriegszeit. Zur Geschichte ihrer Konsolidierung. Springer, Heidelberg 2017, S. 17–185, hier: S. 126, 172.
Ab 1934 wurden viele (ehemalige) Hilfsschüler sterilisiert. Ab 1939 wurde mit der Ermordung begonnen. In dieser Zeit wurde nicht der einzelne Mensch in seiner Würde geachtet, sondern eine Ideologie umgesetzt, in der der Einzelne nicht zählte. Dieser Zeitabschnitt der Geschichte wurde danach jahrzehntelang nicht untersucht und aufgearbeitet.
Erst nach der Gründung der Lebenshilfe (Selbsthilfeorganisation von Eltern geistig behinderter Kinder) 1958 wurde geistig bzw. körperbehinderten Kindern und Jugendlichen der Schulbesuch durch neue Schulgründungen wieder ermöglicht. Jedoch bestand erst ab Anfang der 1970er-Jahre wieder Schulpflicht für sie, d. h. viele konnten, durften oder mussten bis dahin keine Schule besuchen.
Schon seit den Anfängen des Sonderschulwesens war das Ziel, behinderte Menschen in die Gesellschaft zu integrieren. Sie sollten die gleichen Rechte haben und sich so weit wie möglich selbst versorgen können. Die Einteilung in verschiedene Fachrichtungen wurde ursprünglich vorgenommen, um Einzelnen gezielter helfen zu können und spezielle Unterrichtsmethoden auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen. Doch bergen solche Institutionen auch immer die Gefahr, Menschen zu stigmatisieren und in eine Kategorie einzuordnen. Heute geht man davon aus, dass alle Kinder (oder Menschen) verschieden sind und nicht alle zur gleichen Zeit und im gleichen Tempo das Gleiche lernen können. Neben Schwächen werden auch Teilleistungsstärken beachtet.
Vor allem durch die Initiative von Eltern behinderter Kinder wurden verschiedene Modellversuche zur gemeinsamen Unterrichtung behinderter und nicht behinderter Kinder durchgeführt. Diese Modellversuche verliefen positiv. Daher wird seit 1973 in verschiedenen internationalen Leitlinien die gemeinsame Unterrichtung empfohlen bzw. gefordert, was in die Schulgesetze der Bundesländer eingeflossen ist. Statt von Sonderschulbedürftigkeit wird nun von special educational needs, von speziellen Erziehungsbedürfnissen oder von sonderpädagogischem Förderbedarf gesprochen.
In Rheinland-Pfalz können Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf heute (Stand: 2005) als Alternative zur Förderschule eine Schwerpunktschule bzw. in Einzelintegration eine Grundschule besuchen. Im Land Berlin wird der Integration dieser Kinder in die Regelschule, bereits seit 1989 als Option im Schulgesetz verankert, mit dem Schulgesetz von 2005 ausdrücklich Vorrang eingeräumt.
Voraussetzungen für Integration Voraussetzung ist in jedem Falle, dass der sogenannte sonderpädagogische Förderungsbedarf besteht, das heißt, dass durch geeignete (in der Regel standardisierte) diagnostische Verfahren festgestellt wird, wie und wie weit das Kind entwickelt ist. In der Folge werden pädagogische Maßnahmen ermittelt, die hilfreich erscheinen, das Kind zu fördern. Unterschieden wird nach den zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung festgestellten Lernhemmungen, wobei häufig multifaktorielle Behinderungen (Mehrfachbehinderungen) vorliegen. Für die folgenden Schülergruppen wurden „Sonderschulen“ bzw. „Förderschulen“ eingerichtet:
Einschränkung der intellektuellen Fähigkeiten: sogenannte Lernbehinderung Einschränkung der sensorischen Fähigkeiten: Sinnesbehinderung (Sehbehinderung, Blindheit, Hörbehinderung, Gehörlosigkeit) Einschränkung der motorischen Fähigkeiten: Körperbehinderung Einschränkung der Sprachfähigkeit: Sprachbehinderung Einschränkung der sozialen Fähigkeiten: soziales und emotionales Verhalten Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten: geistige/kognitive Behinderung
Eine besondere Form ist die Mehrfachbehinderung; Kinder mit kognitiver Behinderung sind nicht selten zugleich körperbehindert oder in ihrer Sinneswahrnehmung beeinträchtigt. Auch ist zu beachten, dass bestimmte Behinderungen weitere nach sich ziehen, z. B. führt eine Hörbehinderung nahezu regelmäßig auch zu einer Sprachbehinderung. Man unterscheidet bei der Integration von Schülern mit Behinderung in die Regelschule zwei Formen, die sich aus den unterschiedlichen Unterrichtsansätzen ergeben, nämlich die zielgleiche Unterrichtung und die zieldifferente Unterrichtung.
Zielgleiche Integration Bei zielgleicher Integration werden alle Schüler nach den gleichen Rahmenrichtlinien unterrichtet. So werden z. B. Schüler mit Hör- und Sehbeeinträchtigung, Sprachbehinderung, Behinderung im emotional-sozialen Bereich oder auch einer Körperbehinderung zielgleich (mit den nichtbehinderten Schülern) unterrichtet. Dies setzt voraus, dass die Schule die Möglichkeit hat, den sogenannten „Nachteilsausgleich“ sicherzustellen. Konkret: besondere Sehhilfen (Lichtverhältnisse etc.) für sehbehinderte Kinder, technische Hörhilfen (z. B. Induktionsschleifen für drahtlose Hörgeräte) für die Kinder mit Hörbeeinträchtigung. In den Regelschulen können Schüler mit Behinderung durch den „mobilen Dienst“ Hilfestellung durch einen Sonderschullehrer erhalten, wenn der entsprechende Landeshaushalt hierfür entsprechende Stellen bzw. Stellenanteile vorsieht. Schüler, die zielgleich integriert werden sollen, haben keinen Anspruch auf eine Integrationsklasse. Ausschlaggebend dafür, ob die Schüler „integriert“ werden oder doch zu einer speziellen Sonderschule gehen sollen, sollte nach pädagogischen Vorstellungen der Wunsch der Eltern sein, nachdem sie ausführlich beraten worden sind.
Zieldifferente Integration Bei zieldifferenter Integration werden Schüler nach verschiedenen Rahmenrichtlinien unterrichtet. Der Unterricht findet an Regelschulen in Integrationsklassen statt. Sie müssen beantragt und genehmigt werden, bevor sie eingerichtet werden. In einer Integrationsklasse einer Grundschule arbeiten dann im Idealfall bei geringerer Schülerzahl ein Grundschullehrer und ein Sonderpädagoge zusammen.
Rahmenbedingungen der schulischen Integration Grundvoraussetzung dafür, dass die schulische Integration gelingt, ist eine positive Einstellung, sind Lern- und Arbeitsgrundkenntnisse und die Bereitschaft zur Integration. Beteiligte Lehrer, aber auch Mitschüler sowie deren Eltern müssen dabei lernen, Verständnis und Toleranz im Umgang mit den behinderten und nichtbehinderten Kindern zu entwickeln. Intensive und kooperative Eltern-Kindergarten-Förderzentren und Lehrerarbeit können diesen Prozess erleichtern und ermöglichen ihn. Dies allein reicht jedoch nicht aus, denn weitere wichtige Rahmenbedingungen in der Schulregion, der Schule und in den Klassen müssen gegeben sein. Diese Bedingungen sind auf das aufzunehmende behinderte Kind und seine individuellen Bedürfnisse sowie auf die jeweilige beabsichtigte Organisationsform (z. B. Integrationsklasse oder Einzelintegration) abzustimmen. Organisatorisch ist zu beachten, dass die Klasse, die behinderte Kinder aufnimmt, kleiner ist als eine Klasse ohne offensichtlich behinderte Kinder. Wenn vier bis fünf behinderte Kinder zu integrieren sind, sollte die Schülerzahl zwischen 20 und 22 Kindern liegen. Wird nur ein behindertes Kind in die wohnortnahe Regelschule aufgenommen (Einzelintegration), gilt die Regel: statt zwei nichtbehinderten Kindern wird ein behindertes Kind aufgenommen. Eine Ausnahme bildet hierbei die präventive Integration, bei der eine möglichst gleiche Anzahl von hörenden und hörbehinderten Kinder (6:6) gemeinsam unterrichtet werden.
Auch sollte die Schule den Bedürfnissen der behinderten Kinder entsprechen. Je nach Behinderungsart des jeweiligen Kindes sind notwendige bauliche und räumliche Voraussetzungen zu schaffen, etwa durch den Bau eines Fahrstuhls oder einer Rampe für ein im Rollstuhl sitzendes Kind. Klassenraum und Schulgelände sollten die Kinder zum Lernen anregen (z. B. „Ecken“ zum Lesen, Rechnen, Forschen und Experimentieren, ein Werkbereich). Es sollten auch behinderungsspezifische Hilfsmittel, z. B. ein spezieller Computer für ein sehbehindertes Kind, oder sonstige Spiel-, Lern-, Förder- und Therapiematerialien in der Schule vorhanden sein.