Schutzklausel (umgangssprachlich Rentengarantie) und Ausgleichsfaktor (umgangssprachlich Nachholfaktor) sind, neben der Rentenanpassungsformel und der Niveausicherungsklausel, Teil der Regelungen zur jährlichen Rentenanpassung. Sie legen unter bestimmten Bedingungen eine von der Rentenanpassungsformel abweichende Rentenanpassung fest. Gesetzlich verankert sind sie in SGB VI.

Die Schutzklausel greift immer dann, wenn sich aus der Rentenanpassungsformel eine Kürzung der Renten ergibt, genauer des aktuellen Rentenwerts. Die Bruttorenten (der Rentenwert) bleiben unverändert. Die rechnerische Kürzung gemäß der Rentenanpassungsformel wird zum Ausgleichsbedarf, um die unterlassene Rentenkürzung später nachzuholen. Besteht bereits Ausgleichsbedarf, wird dieser entsprechend weiter erhöht. Der Ausgleichsfaktor greift immer dann, wenn ein Ausgleichsbedarf besteht und die Rentenanpassungsformel eine rechnerische Rentenerhöhung ergibt. Der Ausgleichsbedarf kürzt dann die rechnerische Rentenerhöhung auf die Hälfte, maximal aber um den Ausgleichsbedarf. Kann der Ausgleichsbedarf nicht vollständig von der Rentenerhöhung abgezogen werden, bleibt der restliche Ausgleichsbedarf bestehen und wird mit Rentenerhöhungen in späteren Jahren verrechnet.

Schutzklausel und Ausgleichsfaktor gelten dabei jeweils unabhängig für den aktuellen Rentenwert und den aktuellen Rentenwert (Ost). Insoweit wird auch der Ausgleichsbedarf für Ost und West unabhängig festgelegt und entsprechend verrechnet.

Die Ermittlung von Ausgleichsbedarf und die Anwendung des Ausgleichsfaktors sind bis 30. Juni 2026 ausgesetzt (vgl. Abschnitt Niveausicherungsklausel).

Wirkung von Schutzklausel und Ausgleichsfaktor bei der Rentenanpassung Zunächst wird anhand der Rentenanpassungsformel die mögliche Rentenanpassung berechnet. Danach gibt es eine Prüfung, ob die Anpassung nochmal verändert wird, je nachdem, welche der drei folgenden Bedingungen vorliegt: die rechnerische Anpassung ist negativ (Rentenanpassungsfaktor < 1,0): die Schutzklausel greift es besteht Ausgleichsbedarf (Ausgleichsfaktor < 1,0) und die rechnerische Anpassung ist positiv (Rentenanpassungsfaktor > 1,0): Der Ausgleichsfaktor wirkt kein Ausgleichsbedarf (Ausgleichsfaktor genau 1,0) und die rechnerische Anpassung ist positiv (Anpassungsfaktor > 1,0): die Anpassung erfolgt gemäß dem Ergebnis der Anpassungsformel. Schutzklausel greift und erhöht Ausgleichsfaktor Ergibt sich gemäß Rentenanpassungsformel eine negative Rentenanpassung, dann ergibt dies einen Anpassungsfaktor von kleiner eins (1,0). Gemäß  Abs. 1 Satz 1 SGB VI bleibt der Rentenwert dann zum 1. Juli unverändert (sogenannte Nullrunde). Dabei ist zu beachten, dass die Anpassungsformel sich auf den Rentenwert und damit die Bruttorente bezieht. Unverändert bleibt damit nur die Bruttorente. Die ausgezahlte Rente nach Sozialbeiträgen kann dennoch steigen oder sinken, je nachdem wie sich die Sozialabgaben für die individuellen Rentner entwickeln. 2021 beispielsweise sind die Krankenkassenbeiträge vielfach gestiegen, so dass viele Rentner weniger Rente ausgezahlt bekommen haben. Unterbleibt eine Rentenkürzung, dann ist der Ausgleichsbedarf festzuhalten. Dazu wird der Rentenwert, der sich (theoretisch) bei Anwendung der Rentenanpassungsformel (also der Rentenkürzung) ohne Schutzklausel ergeben hätte durch den bisherigen (unveränderten und neuen) Rentenwert geteilt. Der so ermittelte Ausgleichsfaktor wird dann mit dem bisherigen Ausgleichsfaktor multipliziert, um den neuen Ausgleichsbedarf festzulegen (bestand vorher kein Ausgleichsbedarf, beträgt der bisherige Ausgleichsfaktor 1,0). In der Zeit bis 30. Juni 2026 wird kein Ausgleichsbedarf ermittelt und der Ausgleichsfaktor ist gesetzlich festgelegt immer genau 1,0. Dies galt auch bei der Rentenanpassung 2021. Zwar griff die Schutzklausel – keine Rentenkürzung – aber es wurde kein Ausgleichsbedarf festgelegt. Festgelegt werden sowohl die Fortgeltung des bisherigen Rentenwerts aufgrund der Schutzklausel als auch der neue Ausgleichsfaktor (Ausgleichsbedarf) durch die Rentenwertbestimmungsverordnung gemäß  SGB VI.

Beispiel: Angenommen wird: Ergebnis Rentenanpassungsformel = 0,98 (minus zwei Prozent) aktueller Rentenwert = 34,19 Euro Ausgleichsfaktor = 1,0 Lösung: Schutzklausel greift: aktueller Rentenwert bleibt bei 34,19 Euro Ausgleichsbedarf wird ermittelt: theoretischer Rentenwert bei Rentenkürzung Ausgleichsfaktor Hinweis: die Abweichung in der vierten Nachkommastelle ist rundungsbedingt, da der Rentenwert auf Cent gerundet wird.

Ausgleichsfaktor greift und mindert Ausgleichsbedarf Besteht Ausgleichsbedarf (Ausgleichsfaktor < 1,0) und ergibt sich gemäß Rentenanpassungsformel eine Rentenerhöhung (Anpassungsfaktor > 1,0), dann kürzt der Ausgleichsbedarf die prozentuale Rentenanpassung auf die Hälfte, höchstens aber um den bestehenden Ausgleichsbedarf falls dieser geringer ist als die Hälfte der prozentualen Rentenanpassung. Der neue Rentenwert steigt dann nur um die gekürzte Anpassung. Ist der Ausgleichsbedarf größer als die halbe Rentenanpassung, kann er nicht vollständig von der Erhöhung abgezogen werden und es bleibt ein restlicher Ausgleichsbedarf für das nächste Jahr bestehen.

Angenommen wird: aktueller Rentenwert = 34,19 Euro Ausgleichsfaktor = 0,9801 Rentenanpassungsformel Variante 1: 1,02 (plus zwei Prozent) Variante 2: 1,05 (plus fünf Prozent)

Lösung für Variante 1: Ausgleichsfaktor greift, Anpassungsfaktor wird halbiert: neuer Ausgleichsfaktor neuer aktueller Rentenwert

Lösung für Variante 2:

Ausgleichsfaktor greift, Anpassungsfaktor wird halbiert: neuer Ausgleichsfaktor Ausgleichsfaktor > 1,0 daher Anpassungsfaktor nur um Ausgleichsbedarf reduzieren: neuer Anpassungsfaktor Ausgleichsfaktor neuer aktueller Rentenwert

Niveausicherungsklausel und ausgesetzter Ausgleichsfaktor

Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz 2018 wurde ein weiteres Element in die Rentenanpassung aufgenommen: das Mindestsicherungsniveau. Dieses bestimmt, dass das Standardrentenniveau mindestens 48 Prozent betragen muss. Ergibt sich nach Anwendung von Anpassungsformel und Schutzklausel bzw. Ausgleichsfaktor ein Rentenniveau von unter 48 Prozent, muss der Rentenwert so hoch festgelegt werden, dass das Rentenniveau mindestens 48 Prozent beträgt. Dazu muss der aktuelle Rentenwert durch eine Rückwärtrechnung berechnet werden, dass die verfügbare Standardrente mindestens 48 Prozent des verfügbaren Durchschnittsentgelts beträgt. Die so berechnete verfügbare Standardrente ist um die abgezogenen Sozialbeiträge zu erhöhen. Da es eine Jahresrente ist, muss sie durch 12 Monate geteilt werden und da es eine Standardrente ist, noch durch 45 Entgeltpunkte. Das Ergebnis ist auf volle Cent dann der neue aktuelle Rentenwert – es gibt also keinen rechnerischen Anpassungssatz, sondern einen auf den Cent genau berechneten Wert.

Fiktives Beispiel Annahmen: verfügbares Durchschnittsentgelt: 30.000 Euro Aktueller Rentenwert nach Anpassungsmechanik: 29,50 Euro verfügbare Standardrente: 14.177,70 Euro Standardrentenniveau: 47,3 Prozent

Lösung: Mindestniveau von 48 Prozent unterschritten, Rentenwert neu bestimmen: verfügbare Standardrente für 48 Prozent Standardrente, brutto, Jahr Standardrente, brutto, Monat aktueller Rentenwert, auf volle Cent aufrunden Rentenniveau mit neuem Rentenwert

Das Mindestsicherungsniveau soll dafür sorgen, dass das Rentenniveau bis 2025 (einschließlich) nicht sinkt, die Renten in dieser Zeit also nicht langsamer steigen als die Löhne. Der Ausgleichsfaktor jedoch dient insbesondere dazu, dass die Renten mittelfristig hinter den Löhnen zurückbleiben, selbst wenn die Schutzklausel greift. Würde der Ausgleichsfaktor nicht ausgesetzt, würde sich unter Umständen bis 2025 ein Ausgleichsbedarf aufbauen, der dann nach Auslaufen der Niveausicherungsklausel das Rentenniveau wieder auf den ursprünglichen Pfade senken würde. Damit stehen sich die Ziele der beiden Regeln entgegen, so dass der Gesetzgeber für die Dauer der Niveausicherungsklausel bis zur Rentenanpassung 1. Juli 2025 den Ausgleichsfaktor ausgesetzt hat. In dieser Zeit wird weder Ausgleichsbedarf aufgebaut noch der Ausgleichsfaktor angewendet.

Gestehungsgeschichte von Schutzklausel und Ausgleichsfaktor

Die Schutzklausel wurde 2004 mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz eingeführt. Diese erste Schutzklausel galt allerdings nur, wenn die sogenannten Dämpfungsfaktoren (Riesterfaktor und Nachhaltigkeitsfaktor) eine Rentenkürzung bewirken würden – also nicht für den Fall eines Lohnrückgangs. Damit sollte verhindert werden, dass die zur Beitragssatzbegrenzung eingeführten Dämpfungsfaktoren zu echten Rentenkürzungen führen.

Der Ausgleichsfaktor wurde dann 2006 eingeführt. Denn die Schutzklausel griff bereits direkt nach ihrer Einführung in den Jahren 2005 und 2006. Die Rentenausgaben wurden deswegen nicht so gekürzt, wie für das Beitragssatzziel erforderlich. „Der finanzielle Mehrbedarf würde dazu führen, dass die gesetzlichen Beitragssatzziele von höchstens 20 Prozent bis 2020 und 22 Prozent bis 2030 nicht eingehalten werden können.“RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes („Rente mit 67“), Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 16/3794; Seite 29f, abgerufen am 16. Januar 2022. Daher sollte der Anstieg der Rentenausgaben wie vorgesehen gedämpft werden, um das Beitragssatzziel doch zu erreichen. Dafür wurde 2006 im Rahmen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes neben der „Rente mit 67“ auch der Ausgleichsfaktor als sogenannte modifizierte Schutzklausel eingeführt. Daher ist „die Schutzklausel mit dem vorliegenden Gesetz […] fortzuentwickeln […] Wenn aufgrund der Lohnentwicklung Rentensteigerungen möglich sind, werden unterbliebene Anpassungsdämpfungen mit den Rentenerhöhungen verrechnet.“. Der für die Vergangenheit bestimmte Ausgleichsbedarf wurde per Gesetz auf 1,75 Prozent für den Westen und 1,3 Prozent für den Osten festgelegt. Außerdem wurde festgelegt, dass der Ausgleichsbedarf erstmals die Rentenerhöhung 2011 kürzen sollte – zusätzlicher Ausgleichsbedarf im Falle einer rechnerischen Rentenminderung ist allerdings bereits ab 2007 zu ermitteln.

Die Weltfinanzkrise 2009 führte zu einem Wirtschaftseinbruch sowie der massiven Ausweitung der Kurzarbeit. Deswegen wurde für 2009 ein Lohnrückgang erwartet, der zu einer Rentenkürzung im Jahr 2010 geführt hätte, da die Schutzklausel ja nur Kürzungen wegen der Dämpfungsfaktoren vorsah. Daher wurde die Schutzklausel auf die gesamte Rentenanpassungsformel erweitert, also auch für den Fall, dass die Löhne sinken – die sogenannte Rentengarantie.Erläuterung des BMAS zur Rentengarantie; abgerufen am 16. Januar 2022 Seither sind Rentenkürzungen ausgeschlossen. Die insoweit unterlassene Rentenkürzung kürzt dann als Ausgleichsbedarf spätere Rentenerhöhungen – dies gilt auch automatisch für die erweiterte Schutzklausel.

Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz im Jahr 2018 wurde eine doppelte Haltelinie eingeführt. Demnach darf bis 2025 der Beitragssatz nicht über 20 Prozent steigen sowie das Rentenniveau nicht unter 48 Prozent sinken. Die Haltelinie beim Rentenniveau (sogenanntes Mindestrentenniveau) steht dabei im Widerspruch zum Ausgleichsfaktor, sowohl politisch als auch technisch. Der Ausgleichsbedarf wie auch der Ausgleichsfaktor (§68a Abs. 2 bis 3) sind daher für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2026 nicht anzuwenden. „In der Zeit bis zum Jahr 2025 ist […] ein Sicherungsniveau vor Steuern von mindestens 48 Prozent sichergestellt. Der Ausgleichsbedarf wird dabei so geregelt, dass das Sicherungsniveau vor Steuern auch nicht nachträglich durch eine Verrechnung in Frage gestellt wird. […] Eine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a findet für die Zeit bis zum 30. Juni 2026 somit nicht statt.“RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz („Rentenpakt 2018“), Entwurf auf Bundestagsdrucksache 19/4668, Seite 37, Erläuterungen zu Nummer 14